Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Bundesblatt · BBl 2000 2680Bundesblatt · BBl 2000 2637
transparenter informiert werden sollten, was nunmehr mit dieser Revision realisiert wird. Die Weisungen des Bundesrates vom 11. Mai 198828, welche bisher für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen gelten, werden mit Inkrafttreten von Artikel 86a BVG ausser Kraft gesetzt.
2.9.3 Verjährung von Vorsorgeansprüchen
2.9.3.1 Übersicht
Eine einheitliche Regelung der Verjährung in der beruflichen Vorsorge besteht nicht, sondern die einschlägigen Bestimmungen sind vielmehr an verschiedenen Orten geregelt. Betreffend BVG ist die Verjährung in Artikel 41 BVG festgehalten, während bei der weitergehenden und überobligatorischen Vorsorge und bei den Freizügigkeitspolicen und -konten die Artikel 127 und 128 des Obligationenrechts (SR 220; OR) Anwendung finden. Mit der neuen Regelung sollen die Verjährungsbestimmungen für das gesamte Vorsorgesystem vereinheitlicht werden.
2.9.3.2 Ausgangslage
Die Anwendung der verschiedenen Verjährungsfristen bereitet gewisse Schwierigkeiten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts schaffte bisher keine ausreichende Klarheit29. Gemäss BVG verjähren die Ansprüche in fünf Jahren, wenn es sich um periodische Beiträge oder Leistungen handelt; in den übrigen Fällen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Im Übrigen verweist Artikel 41 BVG auf die Artikel 129–142 OR. Diese Bestimmungen befassen sich mit verfahrensrechtlichen Aspekten der Verjährung. So kann der Versicherte, der einen Anspruch auf BVG-Leistungen hat (d.h. auf eine Rente oder einen Freizügigkeitsbetrag = Stammrecht), diesen Anspruch bis zu zehn Jahren nach seiner Fälligkeit geltend machen (genau gesagt handelt es sich hier um eine Verwirkungsfrist). In der obligatorischen Vorsorge wird der Rentenanspruch frühestens fällig, wenn die versicherte Person das Rentenalter erreicht (Art. 13 Abs. 1 BVG; gegenwärtig 62 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer). Hingegen werden rückwirkende Rentenzahlungen nur für eine Dauer von höchstens fünf Jahren vorgenommen. Ist die versicherte Person beispielsweise 80 Jahre alt, wenn sie erstmals eine Leistung einfordert, so gelten alle ihre Ansprüche als verwirkt.
In der weitergehenden Vorsorge beträgt die Verjährungsfrist für das Stammrecht der Renten zehn Jahre, wobei die Fälligkeit des Anspruchs von dem im Reglement festgelegten Alter abhängt. Freizügigkeitsleistungen werden frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters fällig. Verlässt jedoch die versicherte Person die
28 BBl 1988 II 641 f.
29 Zu den Klagefristen und zum Begriff der Verjährung, vgl. BGE 115 V 228; 117 V 329;
117 V 337; für die Anwendung der Art. 127 und 128 OR auf die weitergehende Vorsorge, vgl. BGE 100 II 309 und 111 II 501. Im Entscheid BGE 117 V 329 hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Recht, die einzelne Rente zu erhalten, in der ordentlichen Frist von 10 Jahren verjährt, während der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Renten in 5 Jahren verjährt (Erwägung 4). Für den Beginn der Verjährungsfrist hat das Bundesgericht in BGE 100 II 339 auf Art. 127 OR abgestellt, d.h., dass die Verjährungsfrist ab Fälligkeit der Forderung läuft (Art. 130 OR – Erwägung 2 b).