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Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)

vom 1. März 2000

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2000 2681Bundesblatt · BBl 2000 2637

Schweiz, so wird die Leistung sofort fällig. Sie verliert in diesem Fall ihren Anspruch, wenn sie ihn nicht innert einer Frist von zehn Jahren geltend macht.

Angesichts dieser unterschiedlichen Verjährungsbegriffe ist eine einheitliche Rechtsanwendung schwierig, und die Suche nach allfällig vergessenen Guthaben wird erschwert. Besondere Schwierigkeiten bereitet die Frage der Vorsorgeguthaben, welche von den Berechtigten bei ihrem Wegzug aus der Schweiz nicht eingefordert wurden.

2.9.3.3 Lösungsvorschläge

Der Anwendungsbereich von Artikel 41 BVG soll auf den gesamten Bereich der Vorsorge ausgedehnt werden. Neu soll zudem analog der Regelung in der AHV (Art. 46 Abs. 1 AHVG) das Rentenstammrecht unverjährbar ausgestaltet werden. Für die einzelne Rentenzahlung soll eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gelten.

Die Unverjährbarkeit des Anspruchs hat Auswirkungen auf die Vorsorgeeinrichtungen. Sie müssen einer versicherten Person auch bei verspäteter Rentenanmeldung jederzeit eine Rente auszahlen, wenn ein Anspruch besteht. Dasselbe gilt für Freizügigkeitseinrichtungen, falls sie die Deckung der Risiken Todesfall und Invalidität vorsehen. Auch wenn dadurch allenfalls ein höherer Verwaltungsaufwand entstehen sollte, ist der Bundesrat der Meinung, dass das Recht der Versicherten auf jederzeitige Geltendmachung ihrer Ansprüche vorgeht.

2.9.4 Aufbewahrung von Unterlagen

2.9.4.1 Übersicht

Bestimmungen zur Aufbewahrung von Akten und anderen Unterlagen sind unerlässlich für eine korrekte Anwendung der Verjährungsbestimmungen. Der Bundesrat soll daher die Kompetenz erhalten, die notwendigen Bestimmungen auf Verordnungsstufe zu erlassen.

2.9.4.2 Ausgangslage

Die Aufbewahrungspflicht für Akten und andere Unterlagen ist der 10-jährigen Verjährungsfrist von Artikel 962 OR unterstellt. Hat also eine versicherte Person eine Vorsorgeeinrichtung verlassen, ohne ihren Anspruch geltend zu machen, ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, während zehn Jahren alle Daten aufzubewahren, die mit dieser Person zusammenhängen. Darunter fallen beispielsweise sowohl die persönlichen Angaben der versicherten Person als auch die Angaben zur Austrittsleistung. Ist die 10-jährige Frist abgelaufen, so erlischt grundsätzlich diese vertragliche Verpflichtung und die fraglichen Dokumenten können zerstört werden, sodass es den Versicherten von da an nicht mehr möglich ist, ihren Anspruch geltend zu machen. Es stellt sich allerdings die Frage, wann diese 10-jährige Frist zu laufen beginnt. Da es hier um eine Frage der Gesetzesanwendung geht, sollte dem Bundesrat die Kompetenz übertragen werden, dies auf dem Verordnungsweg zu regeln.