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Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)

vom 1. März 2000

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2000 2682Bundesblatt · BBl 2000 2637

Diese Bestimmungen müssten sich zwangsläufig nach den Bestimmungen zur Verjährung richten. Wenn das Rentenstammrecht als unverjährbar erklärt wird, ist es folgerichtig, von der Bestimmung von Artikel 962 OR Abstand zu nehmen.

2.9.4.3 Lösungsvorschläge

In der Verordnung soll zwischen folgenden Fällen unterschieden werden:

Freizügigkeitsfall

Im Freizügigkeitsfall entsteht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung ein Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Wird diese auf eine neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen, so endet die Aufbewahrungspflicht für die Vorsorgeunterlagen zehn Jahre nach der Überweisung. Der Beleg für die Überweisung an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung ist hingegen bis zehn Jahre nach dem gesetzlichen oder reglementarischen Rentenalter aufzubewahren.

Vorsorgefall

Werden Leistungen ausgerichtet, endet die Aufbewahrungspflicht für die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung zehn Jahre nach Beendigung der Leistungspflicht.

Werden keine Leistungen von der versicherten Person verlangt, so ist kein Ende der Aufbewahrungspflicht absehbar, da bei Rentenleistungen das Stammrecht der Verjährung nicht unterliegt, obschon deren Teilzahlungen fünf Jahre nach Fälligkeit verjähren, was die Rückstände anbelangt. In diesem Fall muss die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Guthaben weiter verwalten und demnach die betreffenden Akten aufbewahren.

Hingegen verjähren Kapitalabfindungen zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit, womit die Aufbewahrungspflicht für die Vorsorgeunterlagen wiederum zehn Jahre nach Ablauf der Verjährung endet, das heisst 20 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der versicherten Person.

2.9.5 Vereinheitlichung der Rechtswege

2.9.5.1 Übersicht

Mit dieser Bestimmung soll eine einheitliche Rechtsprechung festgesetzt werden, die sowohl für die Streitigkeiten von Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen wie auch für die individuellen Vorsorgeformen der Säule 3a gelten.

2.9.5.2 Ausgangslage

Heute müssen Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebenden und anspruchberechtigten Personen auf kantonaler Ebene letztinstanzlich einem Gericht unterbreitet werden, welches jeder Kanton in seiner Gesetzgebung zu bezeichnen hat. Der Begriff der Vorsorgeeinrichtung wird vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) restriktiv interpretiert. So hat das EVG im Entscheid 122 V 320 statuiert, dass eine Freizügigkeitseinrichtung im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 der