Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Bundesblatt · BBl 2000 2683Bundesblatt · BBl 2000 2637
Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge (FZV; SR 831.425) nicht als Vorsorgeeinrichtung zu qualifizieren sei. Das führt dazu, dass Streitigkeiten, die aus demselben Gesetz hervorgehen, zwei verschiedenen Rechtswegen unterstellt sind, je nachdem, ob es sich um Fragen in Bezug auf die versicherten Leistungen handelt oder ob die versicherte Person ein Problem mit der Einrichtung als Trägerin der Leistungen hat.
2.9.5.3 Lösungsvorschläge
Um eine zweifache Rechtsprechung zu vermeiden, sollten die Freizügigkeitseinrichtungen dem für das gesamte System der beruflichen Vorsorge anwendbaren Rechtsweg unterstellt werden, d.h. dem Artikel 73 BVG.
Die Höhe der Leistungen bei Alter, Tod oder Invalidität beruht bei den Freizügigkeitskonti auf einem speziellen Freizügigkeitsvertrag und bei den Freizügigkeitspolicen auf einem Versicherungsvertrag, welcher insbesondere den Artikeln 73–96 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) untersteht. In letzterem Fall wird die vom Versicherten eingebrachte Freizügigkeitsleistung als Einmalprämie betrachtet. Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist in beiden Fällen der Zivilrichter zuständig, um über Streitigkeiten zu entscheiden. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass diese beiden speziellen Vorsorgeverträge denselben Rechtsmittelinstanzen unterstellt werden, die bereits für die Vorsorgeeinrichtungen zuständig sind. Dieses Vorgehen fand übrigens auch Anwendung beim Erlass des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge30, welches eine Teilrevision des BVG und des OR darstellte.
Was für die Einrichtungen zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes gilt, muss ebenso für die Einrichtungen der Säule 3a gelten.
2.9.6 Begünstigtenordnung
2.9.6.1 Übersicht
Neu sollen die Hinterlassenenleistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge für nicht verheiratete Lebenspartner verbessert werden, sofern die Vorsorgeeinrichtung solche Leistungen in ihrem Reglement vorsieht.
Weiter soll der Kreis der begünstigten Personen bei Hinterlassenenleistungen im Bereich des Überobligatoriums vereinheitlicht werden.
2.9.6.2 Ausgangslage
Nach geltendem Recht erhalten nicht verheiratete Lebenspartner im Obligatorium der beruflichen Vorsorge keine Hinterlassenenleistungen. In der weitergehenden Vorsorge können ihnen die Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement solche ge-
30 AS 1994 2372