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Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)

vom 1. März 2000

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2000 2684Bundesblatt · BBl 2000 2637

währen, sofern die verstorbene versicherte Person zum Unterhalt des Lebenspartners in erheblichem Masse beigetragen hat.

Heute wird der Kreis der begünstigten Personen in der 2. Säule im BVG, in der FZV sowie in einem Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge31 unterschiedlich geregelt.

2.9.6.3 Lösungsvorschlag

Neu können die Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement vorsehen, dass die nicht verheirateten Lebenspartner Hinterlassenenleistungen nicht nur erhalten, wenn sie in erheblichem Masse unterstützt worden sind, sondern auch, wenn die Partnerschaft als Lebensgemeinschaft mindestens die letzten 5 Jahre bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen gedauert hat oder wenn für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufzukommen ist. Der Bundesrat verzichtet bewusst darauf, diese Regelung in die obligatorische berufliche Vorsorge aufzunehmen, weil damit jährliche Kosten in der Grössenordnung von rund 90 Millionen Franken verbunden wären.

Der Kreis der begünstigten Personen wird neu im Artikel 20a BVG definiert. Diese Definition soll einheitlich für die überobligatorische berufliche Vorsorge und für den Freizügigkeitsbereich gelten.

3 Kostenfolgen

3.1 Übersicht

Revisionskosten entstehen, wenn die Versicherten, ihre Arbeitgebenden oder die Rentnerinnen und Rentner durch Änderungen belastet werden. Auswirkungen zeigen sich bei den Versicherten und ihren Arbeitgebenden, soweit sich für sie höhere oder im Gegenteil tiefere Versicherungsbeiträge ergeben. Nachstehend sollen die gesamtschweizerisch zu erwartenden finanziellen Auswirkungen quantifiziert werden. Es ist deshalb angebracht darzulegen, auf welchen Rechnungsgrundlagen diese Quantifizierung vorgenommen wird.

3.2 Grundlagen

Die nachfolgenden finanziellen Angaben basieren auf Modellrechnungen des BSV. Die Modellrechnungen beziehen die Statistik der AHV-Einkommen sowie das Bevölkerungsszenario "Trend" des BFS32 ein. Zusätzlich wurden für das Jahr 1996 separat für Frauen und Männer altersabhängige Erwerbsquoten berechnet. Diese Berechnung basierte auf der Statistik der AHV-Einkommen (Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende und Selbstständige Landwirte) der Personen ab Alter 18, der Arbeitslosenquote, der Schätzung der Gesamtquoten der BVG-Unterstellung der

31 Vgl. Das Kreisschreiben 1a vom 20. August 1986 der Eidgenössischen Steuerverwaltung «Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) an das BVG; Änderung des Kreisschreibens Nr. 1».

32 BFS, a.a. O., (Fn. 5).

8 Entscheide zu BBl 2000 2684

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