Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Bundesblatt · BBl 2000 2685Bundesblatt · BBl 2000 2637
Selbstständigerwerbenden und der Selbstständigen Landwirte und der Pensionskassenstatistik des BFS für die gesamte berufliche Vorsorge. Die Angabe des Sicherheitsfonds betreffend die Altersgutschriftensumme und die versicherte Lohnsumme der mindestens 25-jährigen Versicherten konnte bestätigt werden. Gleichzeitig ergaben sich damit für das Jahr 1996 altersabhängige Einkommensverteilungen. Ausgehend von diesen Erwerbsquoten und Einkommensverteilungen für 1996 wurden die entsprechenden Werte für die späteren Jahre berechnet, unter Berücksichtigung der Annahmen über die Entwicklung der wirtschaftlichen Parameter (Preis- und Lohnzuwachsrate, AHV-Mischindex, Arbeitslosenquote). Bezüglich der zukünftigen Entwicklung wird für die Zeit ab 2004 von einem konstanten Realwachstum der Löhne von 1 Prozent ausgegangen; dies ist eine Hypothese, die bereits im Bericht IDA FiSo 233 getroffen wurde. Bis zum Jahr 2003 werden die in der Finanzplanung des Bundes verwendeten tieferen Wachstumsraten verwendet. Bei der Arbeitslosenquote wird ab 2003 von einer konstanten Quote von 2,5 Prozent ausgegangen, entsprechend einem möglichen Szenario des Berichtes IDA FiSo 2. Damit wird ab 2003 eine konstante Struktur der Erwerbsquoten angenommen.
3.3 Kostenfaktoren
Es werden nicht alle vorgesehenen Massnahmen als Kostenfaktoren ausgewiesen. Teilweise sind sie kaum quantifizierbar oder sie fallen betragsmässig kaum ins Gewicht. Als Kostenfaktoren werden ausgewiesen:
– Einsparungen an Beiträgen auf Grund der Anpassung des Rentenalters der Frau;
– flankierende Massnahmen zur Senkung des Umwandlungssatzes;
– Einführung der Witwerrente;
– Einführung der Viertelsrente für invalide Personen;
– Einsparungen auf Grund der Aufhebung des Beitrages für Sondermassnahmen;
– Fortführung der Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration.
Als Kosten der Revisionsvorschläge werden die gesamten zusätzlich notwendigen Altersgutschriften, Beiträge für die Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Beiträge für die Ergänzungsgutschriften zu Gunsten der Eintrittsgeneration und Beiträge für den Sicherheitsfonds BVG verstanden. Berücksichtigt werden auch die Einsparungen auf Grund der Aufhebung des Beitrages für Sondermassnahmen. Die technisch notwendige Verzinsung der Rückstellungen (Altersguthaben der aktiven Versicherten, Deckungskapitalien der laufenden Renten) sowie die für die Teuerungsanpassung der Altersrenten eingesetzten freien Mittel gelten nicht als Kosten der Revision und werden deshalb auch nicht ausgewiesen.
Für jene Versicherten, die in einer gut ausgebauten Vorsorgeeinrichtung versichert sind, sind gewisse Revisionspunkte bereits heute voll oder teilweise durch die ausserobligatorische Vorsorge erfüllt. In diesen Fällen wird die neue BVG-Regelung nicht oder nur virtuell im Bereich der Schattenrechnung wirksam. Es entstehen somit für diese Versicherten und ihre Arbeitgeber keine Mehrkosten. Unter Berück-
33 Vgl. Fn. 8.