Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Bundesblatt · BBl 2000 2689Bundesblatt · BBl 2000 2637
nachgekommen34. Die geltende Regelung von Artikel 2, 7 und 8 BVG geht als Basis vom Jahreslohn aus, um zu bestimmen, ob eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer obligatorisch versichert ist und wie hoch gegebenenfalls der koordinierte Lohn ist. Das setzt voraus, dass der Lohn auch tatsächlich während einer ganzjährigen Beschäftigung erzielt worden ist. Ist das nicht der Fall, weil das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert hat (z.B. Stellenantritt im Verlauf des Kalenderjahres, befristete Arbeitsverhältnisse), so wäre es ungerecht, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer allein deswegen vom Obligatorium auszunehmen. In diesen Fällen wird der tatsächlich erzielte Lohn und damit der koordinierte Lohn auf einen hypothetischen Jahreslohn im Sinne der genannten Bestimmungen umgerechnet.
Absatz 3 übernimmt den bisherigen Absatz 1bis.
Der Bundesrat erhält in Absatz 4 die Kompetenz, Spezialfälle der Unterstellung zu regeln. Dies sind Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (z.B. Künstlerinnen und Künstler, Musikerinnen und Musiker, Schauspielerinnen und Schauspieler, Journalistinnen und Journalisten).
Art. 5 Abs. 1 Gemeinsame Bestimmungen
Durch die Aufhebung von Artikel 1 Absatz 2 muss hier der Bezug zur Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) vollständig wiedergegeben werden.
Art. 10 Abs. 2 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung
Mit dem Begriff "wegen Ablaufs der Rahmenfrist" wird in Absatz 2 Buchstabe d klargestellt, dass eine Bezügerin oder ein Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert bleibt, solange der Anspruch auf Taggelder besteht (vgl. Art. 9 AVIG). Insbesondere bleibt die Versicherung bestehen, wenn der Bezug der Taggelder nach Artikel 30 AVIG vorübergehend eingestellt worden ist.
Art. 11 Abs. 3bis (neu), 4, 5, 6 und 7 (neu)
Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
In Absatz 3biswird neu festgelegt, dass der Arbeitgebende bei der Auflösung eines bestehenden Anschlusses an die bisherige Vorsorgeeinrichtung und beim Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung das Einverständnis des paritätisch besetzten Organs und damit auch der Arbeitnehmenden einholen muss. Zudem wird ausdrücklich festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtung die Auflösung von Anschlussverträgen der zuständigen Ausgleichskasse melden muss.
Die Absätze 4–6 haben zum Zweck, die Anschlusskontrolle administrativ zu vereinfachen. Die Anschlusskontrolle bleibt wie bisher eine Aufgabe der AHV-Ausgleichskasse. Im Unterschied zur geltenden Regelung muss die AHV-Ausgleichskasse das Fehlen einer Vorsorgelösung bei versicherungspflichtigen Arbeitgebenden nicht mehr der kantonalen Aufsichtsbehörde melden, sondern kann direkt an die Auffangeinrichtung gelangen.
34 Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 7. April 1995 über die ausserparlamentarische Gesetzgebung, BBl 1995 IV 1259.