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Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)

vom 1. März 2000

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2000 2690Bundesblatt · BBl 2000 2637

In Absatz 4 wird die Pflicht zur Meldung an die kantonale Aufsichtsbehörde nicht mehr erwähnt, da diese nicht mehr am Verfahren beteiligt ist.

Arbeitgebende, die rechtswidrig und innert Frist keinen Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung herstellen, werden von der AHV-Ausgleichskasse nach Absatz 5 aufgefordert, diesen Anschluss innerhalb von zwei Monaten nachzuholen. Kommt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, so werden sie der Auffangeinrichtung zum zwangsweisen Anschluss gemeldet (Absatz 6). Der Anschluss erfolgt dann wie nach der geltenden Regelung rückwirkend auf den Zeitpunkt, von dem die Arbeitgebenden sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung hätten anschliessen sollen.

In Absatz 7 wird neu das Verursacherprinzip gesetzlich verankert. Danach werden zum Beispiel die Kosten für die Mahnung und die Meldung an die Auffangeinrichtung auf die säumigen Arbeitgebenden überwälzt. Auch die den Ausgleichskassen der AHV entstandenen Kosten können überbunden werden. Können nicht alle Kosten überwälzt werden, trägt der Sicherheitsfonds BVG die nicht einbringbaren Kosten (2. Satz). Die gesetzliche Grundlage für den Sicherheitsfonds in Bezug auf die Auffangeinrichtung besteht bereits in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe d; diejenige für die AHV-Ausgleichskassen wird in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe g neu geschaffen.

Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 2 Höhe der Altersleistung

Diese Bestimmung hält die neue Höhe des Mindestumwandlungssatzes für das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren beider Geschlechter für die Zeit ab 2016 fest. Im Gegensatz zum geltenden Recht wird neu die Höhe dieses Satzes im Gesetz festgeschrieben. Dies ist im Zusammenhang mit Artikel 16 BVG zu sehen, welcher die neuen Gutschriftensätze für die zusätzlichen Altersgutschriften zur Erhaltung der Rentenhöhe fixiert.

Der Wert von 6,65 Prozent gilt nicht nur für die Berechnung der Altersrente, sondern auch für die Berechnung der Invalidenrente.

Art. 14a (neu) Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter

für bestimmte Jahrgänge

Die neue Höhe des Umwandlungssatzes gilt für das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren für Frau und Mann ab dem Jahr 2016. Da der Umwandlungssatz ab Inkrafttreten der Vorlage bis 2016 in kleinen Schritten gesenkt wird, ist er für Personen mit bestimmten Jahrgängen verbindlich. Da während dieser Zeit ebenfalls das Rentenalter der Frau von 62 Jahren auf 65 Jahren erhöht wird, ist die Höhe des Mindestumwandlungssatzes für Frauen und Männer getrennt auszuweisen.

Art. 15 Abs. 1 Bst. a Altersguthaben

Auf Grund der neuen Regelung über das ordentliche Rentenalter und die Flexibilisierung des Rentenalters wird in dieser Bestimmung sichergestellt, dass die Altersgutschriften samt Zinsen in jedem Fall längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters zu gewähren sind. Bezieht beispielsweise der Versicherte vorzeitig eine halbe Altersrente, so werden ihm die Altersgutschriften samt Zinsen für den verbleibenden halben koordinierten Lohn weiter gutgeschrieben.