Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Bundesblatt · BBl 2000 2691Bundesblatt · BBl 2000 2637
Art. 16 Altersgutschriften
Artikel 16 bestimmt die Höhe der neuen (gleichen) Gutschriftensätze für Frau und Mann. Diese neue Staffelung der Gutschriftensätze ist zur Erhaltung der Rentenhöhe infolge der Senkung des Umwandlungssatzes nötig und berücksichtigt das Prinzip der Gleichbehandlung von Frau und Mann.
Art. 19 Sachüberschrift Überlebender Ehegatte
Nach den Absätzen 1 und 2 wird als wesentliche Neuerung gegenüber der geltenden Ordnung nun auch eine Witwerrente zu den gleichen Voraussetzungen wie die Witwenrente gewährt. Die Voraussetzungen haben sich gegenüber der geltenden Regelung nicht geändert.
Auch der geschiedene überlebende Ehemann hat neu Anspruch auf eine Witwerrente zu den gleichen Bedingungen wie die überlebende geschiedene Ehefrau. Dies wird durch die Umformulierung von Absatz 3 möglich.
Art. 20a (neu) Begünstigtenordnung
Es soll den Vorsorgeeinrichtungen überlassen werden, ob sie eine Regelung in ihrem Reglement vorsehen. Machen sie davon Gebrauch, müssen sie sich an den in Artikel 20a BVG definierten Begünstigtenkreis halten (vgl. Ziff. 2.9.6.3) und dürfen diesen nicht erweitern. Diese Bestimmung sieht Hinterlassenenleistungen an nichtverheiratete Lebenspartner vor, um der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen.
Diese Bestimmung ist sowohl auf registrierte wie nichtregistrierte Vorsorgeeinrichtungen anwendbar (vgl. Einbezug in Art. 49 Abs. 2 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB).
Buchstabe c beschränkt das Recht der anderen gesetzlichen Erben auf die Hälfte der einbezahlten Beiträge der versicherten Person oder auf die Hälfte der Kapitalabfindung. Die andere Hälfte verbleibt in der Vorsorgeeinrichtung. Die Gemeinwesen werden vollständig ausgeschlossen.
Absatz 2 soll eine Kumulation von Hinterlassenenleistungen verhindern, wenn der Lebenspartner gleichzeitig eine Witwen- oder Witwerrente bezieht.
Art. 21 Höhe der Rente
Die Höhe der neuen Witwerrente entspricht der Witwenrente nach geltendem Recht. Somit kommt der überlebende Ehegatte unabhängig vom Geschlecht in den Genuss derselben Hinterlassenenleistung.
Im Gegensatz zur heutigen Regelung muss nach Absatz 2 die Witwen- oder Witwerrente beim Tod eines Invalidenrentners nicht mehr jedesmal auf der Grundlage der vollen Invalidenrente berechnet werden, sondern auf der Grundlage der tatsächlich zuletzt ausgerichteten Invalidenrente. Dadurch wird die Administration wesentlich vereinfacht, weil die Invalidenrente bei Teilinvalidität nicht mehr nachträglich gekürzt werden muss (vgl. Art. 19 BVV 2).