Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Bundesblatt · BBl 2000 2692Bundesblatt · BBl 2000 2637
Art. 22 Abs. 2 Beginn und Ende des Anspruchs
In dieser Bestimmung wird der geltende Beginn und das Ende des Leistungsanspruchs der Witwe neu auch für den Witwer übernommen.
Art. 23 Leistungsanspruch
Ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht neu wie in der Invalidenversicherung bereits bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent (Art. 28 IVG).
Art. 24 Abs. 1, 2, 3 und 4 (neu) Höhe der Rente
In Absatz 1 wird neben der bisherigen vollen und halben Rente neu die Viertelsrente eingeführt, welche nach Massgabe von Artikel 28 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent gewährt wird.
Absatz 2 verweist für die Berechnung der Invalidenrente auf den Umwandlungssatz von Versicherten mit dem Jahrgang 1938 bis und mit 1950. Dieser Umwandlungssatz ist neu in Artikel 14a in einer Tabelle festgelegt. Für die Höhe der Invalidenrente gelten weiterhin die jetzigen Absätze 3 und 4. Das bedeutet, dass für die Berechnung der Invalidenrente bei diesen Versicherten nicht auf den Anspruchszeitpunkt abgestellt wird, sondern einzig darauf, welchen Jahrgang diese versicherte Person hat.
Auf Grund der Klarstellung in Absatz 2 werden die nachfolgenden Absätze zu Absätze 3 und 4.
Art. 33 Abs. 2 Mindestleistungen in der Übergangszeit
Diese Bestimmung regelt die Finanzierung der Massnahmen für die Leistungsverbesserung an die Versicherten der Eintrittsgeneration. Da die Finanzierung über die Sondermassnahmen nach Artikel 70 BVG aufgehoben wird, geht die Verantwortung für die Finanzierung der Leistungsverbesserung auf die einzelne Vorsorgeeinrichtung über. Die Mindestleistungen nach Absatz 1 bleiben weiterhin gewährleistet (vgl. Ziff. 2.4.3). Im Rahmen ihres Jahresberichts muss die Vorsorgeeinrichtung über diese Finanzierung gesondert Rechenschaft ablegen, welche beispielsweise im Anhang zum Jahresbericht erfolgen kann (Art. 47 BVV 2).
Art. 33a (neu) Gleichbehandlung von Frauen und Männern
Mit diesem Grundsatz wird neu die Gleichbehandlung der Geschlechter beim Leistungsbezug garantiert. Dieser gilt auch für die weitergehende Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 BVG) und die Vorsorge, welche nicht registrierte Personalvorsorgestiftungen gewähren (Art. 89bis Abs. 6 ZGB). Dadurch wird das verfassungsmässige Gebot der Geschlechtergleichbehandlung (Art. 4 Abs. 2 aBV; Art. 8 Abs. 3 nBV) auf Gesetzesstufe realisiert.
Art. 35a (neu) Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen
Diese Bestimmung entspricht Artikel 47 AHVG und erlaubt eine Koordination mit der AHV.