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Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)

vom 1. März 2000

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2000 2693Bundesblatt · BBl 2000 2637

Art. 36 Abs. 1, 2 und 3 (neu) Anpassung an die Preisentwicklung

Absatz 1 regelt wie bisher die Teuerungsanpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat. Diese Renten sind bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung anzupassen. Diese Bestimmung berücksichtigt neu die Angleichung des Rentenalters von Mann und Frau.

Absatz 2 hält den bisherigen Grundsatz fest, dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gehalten sind, die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten der Preisentwicklung anzupassen. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, dass die finanziellen Mittel, die den Vorsorgeeinrichtungen zur Verfügung stehen (freie Mittel, Überschüsse aus Kapitalerträgen usw.), zur Teuerungsanpassung verwendet werden müssen.

Es ist Sache des paritätischen Organs, bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen beziehungsweise des obersten Organs bei nicht registrierten Einrichtungen zu entscheiden, ob und in welchem Ausmass eine Anpassung an die Preisentwicklung erfolgen soll. Der Entscheid ist jährlich zu treffen.

Nach Absatz 3 hat das paritätische Organ bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen beziehungsweise das oberste Organ bei nicht registrierten Einrichtungen über die Beschlüsse, die nach Absatz 3 gefasst wurden, Bericht zu erstatten. Die diesbezügliche Berichterstattung kann im Jahresbericht oder in der Jahresrechnung beziehungsweise im Anhang zur Jahresrechnung erfolgen. Den Versicherten ist auf Anfrage diese Berichterstattung auszuhändigen (vgl. Art. 86a BVG).

Art. 37 Abs. 2–4 und 5 (neu) Form der Leistungen

In Absatz 2 wird der Grundsatz verankert, wonach die versicherte Person eine Kapitalabfindung an Stelle einer Altersrente verlangen kann. Die Kapitalabfindung ist in solchen Fällen auf einen Viertel des Altersguthabens begrenzt, welches für die Berechnung der bezogenen Altersleistung massgebend ist. Die versicherte Person kann die Auszahlung einer Kapitalabfindung nur einmal geltend machen. Hat sie beispielsweise die Auszahlung einer halben Rente verlangt, kann sie eine Kapitalabfindung verlangen, deren Höhe einem Viertel des Altersguthabens entspricht, das für die Berechnung dieser halben Altersrente dient. Drei Viertel dieses Altersguthabens wird ihr in Form einer Rente ausbezahlt.

Absatz 3 nimmt den ursprünglichen Absatz 2 wieder auf, welcher die Kapitalabfindung von "Bagatellbeträgen" regelt. Durch die Einführung der Witwerrente (Art. 19) ist dieser Absatz durch den Ausdruck Witwerrente zu ergänzen.

Absatz 4 Buchstabe a erlaubt es den Vorsorgeeinrichtungen, im Reglement vorzusehen, dass auf Wunsch des Anspruchsberechtigten alle Leistungen in Form einer Kapitalabfindung ausbezahlt werden können, auch wenn der entsprechende Betrag einen Viertel des Guthabens überschreitet.

Die im Gesetz enthaltene dreijährige Frist zur Ankündigung der Kapitaloption kann bereits heute von den Vorsorgeeinrichtungen in den Reglementen verkürzt werden. Neu soll es nach Absatz 4 Buchstabe b der einzelnen Vorsorgeeinrichtung überlassen werden, eine Frist zu bestimmen, welche nach ihrer Grösse und Struktur sinnvoll ist.

2 Entscheide zu BBl 2000 2693

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