Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Bundesblatt · BBl 2000 2694Bundesblatt · BBl 2000 2637
Absatz 5 schränkt die Ausrichtung der Kapitalauszahlung zum Schutze der Familie ein. Die Kapitalauszahlung wird von der schriftlichen Zustimmung des anderen Ehegatten abhängig gemacht. Mit dieser Zustimmung verzichtet der Ehegatte auf seine künftigen Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung. Mit dieser Formulierung findet auch eine Angleichung an die Regelung der Barauszahlung im Freizügigkeitsfall (Art. 5 Abs. 2 FZG) und beim Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung (Art. 30c Abs. 5 BVG und Art. 331e Abs. 5 OR) statt.
Art. 41 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2, 3 und 4 (neu)
Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von
Vorsorgeunterlagen
Absatz 1 führt analog zur bestehenden Regelung in der AHV (Art. 46 AHVG) neu auch für die berufliche Vorsorge den Grundsatz der Unverjährbarkeit des Leistungsanspruchs auf eine Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente (Rentenstammrecht) ein. Um dem Prinzip Rechnung zu tragen, dass der Versicherte beim Verlassen seiner Vorsorgeeinrichtung erworbene Ansprüche mit sich nimmt, gilt dieser Grundsatz nur für Versicherte, welche bei Eintritt des Versicherungsfalles ihre Vorsorgeeinrichtung noch nicht verlassen haben. Der Versicherungsfall tritt konkret dann ein, wenn der Versicherte das Rentenalter erreicht, bei seinem Tod oder wenn er invalid wird, ohne die Vorsorgeeinrichtung verlassen zu haben. Der Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung richtet sich nach Artikel 2 Absatz 1 FZG.
Absatz 2 übernimmt den geltenden Absatz 1 dieses Artikels. Danach verjähren die einzelnen Forderungen auf periodische Renten und Beiträge nach fünf Jahren und jene in den übrigen Fällen, wie zum Beispiel auf Kapitalabfindungen, nach zehn Jahren. Weiter wird auf die allgemeinen Bestimmungen über die Verjährung im Obligationenrecht der Art. 129–142 OR (Beginn, Wirkungen, Fristenlauf) verwiesen.
Auf Grund der neuen Bestimmungen wird Absatz 2 (alt), welcher unverändert bleibt, zu Absatz 3.
Absatz 4 begründet die Kompetenz des Bundesrates für die Regelung der Aufbewahrung von Vorsorgeakten. Es ist an ihm, Bestimmungen zu erlassen, welche den Versicherten erlauben, seine Rechte besser geltend zu machen; die Vorsorgeeinrichtungen werden nämlich verpflichtet, entsprechende Akten und andere notwendige Unterlagen aufzubewahren. Die Bestimmungen der Aufbewahrungspflicht haben sich an den Bestimmungen über die Verjährung zu orientieren.
Art. 48 Abs. 3 (neu) Registrierung
Nach Absatz 3 kann die Aufsichtsbehörde die Vorsorgeeinrichtung aus dem Register für die berufliche Vorsorge streichen, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr erfüllt sind (Art. 5–11 BVV 1).
Art. 49 Abs. 2 Selbstständigkeitsbereich
In Absatz 2 und damit in den Katalog der auf die weitergehende berufliche Vorsorge anwendbaren Bestimmungen werden neu aufgenommen:
– die Begünstigungsordnung (vgl. Art. 20a BVG):
Um die Harmonisierung der Begünstigtenordnung im Bereich der erweiterten Vorsorge im Sinne der vorgeschlagenen Neuerungen zu konkretisieren,