Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Bundesblatt · BBl 2000 2695Bundesblatt · BBl 2000 2637
muss die Anwendung von Artikel 20a auch auf die erweiterte Vorsorge ausgedehnt werden.
– die Gleichbehandlung von Frauen und M ännern (Art. 33a BVG):
Dieser Grundsatz soll Auf Grund des verfassungsmässigen Gebotes der Geschlechtergleichbehandlung (Art. 4 Abs. 2 BV) auch für die weitergehende Vorsorge gelten (vgl. Kommentar zu Art. 33a BVG).
– die Teuerungsanpassung (vgl. Art. 36 Abs. 2–4 BVG):
Die Pflicht zum Einsatz der Mittel für die Anpassung der Risikorenten und der Altersrente an die Teuerung soll ebenfalls im Überobligatorium gelten. Ist eine BVG-Rente ein Teil einer sogenannten umhüllenden Rente, so kann diese umhüllende Rente nach geltendem Recht angerechnet werden. Neu wird nun vorgesehen, dass die Teuerungsanpassung laufender Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten auf Grund zur Verfügung stehender freier Mittel vorgenommen werden muss.
– die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (vgl. Art. 41 BVG)
– die Teil- und Gesamtliquidation (vgl. Art. 53a–53c BVG):
Der Geltungsbereich der Bestimmungen über die Gesamt- und Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen wird entsprechend erweitert.
– die Überweisung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge durch den Arbeitgeber (vgl. Art. 66 Abs. 3 BVG)
– die Information der Versicherten (vgl. Art. 86a BVG).
Art. 51 Abs. 1 und 3 Paritätische Verwaltung
In Absatz 1 wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, wonach sich Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter durch aussenstehende Personen, die weder dem Kreis der Arbeitnehmer noch des Arbeitgebers angehören, beraten und begleiten lassen dürfen. Die paritätische Verwaltung hat sich grundsätzlich bewährt; bei Sammeleinrichtungen hat sich aber gezeigt, dass die Mitbestimmung nicht befriedigend spielt. Die beigezogene Drittpersonträgt trägt keine Verantwortung gemäss Artikel 52 BVG. Sie hat hingegen die gleichen Pflichten, insbesondere die Geheimhaltungspflicht, wie ein Beauftragter (Art. 398 Abs. 1 OR). Ein gemäss dem Reglement in das paritätische Organ gewählter Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervertreter, der aus dem Kreis der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbände stammt, hat die gleiche Verantwortung wie die anderen Mitglieder des paritätischen oder obersten Organs. Die daraus entstehenden Kosten gehen als allgemeine Verwaltungskosten zu Lasten der Vorsorgeeinrichtung.
Nach Absatz 3 soll der Vorsitz des paritätisch besetzten Organs abwechslungsweise in den Händen der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden liegen. In welchen Intervallen der Wechsel erfolgen soll, muss im Reglement festgehalten werden; beide Sozialpartner müssen gleich oft die Gelegenheit haben, den Vorsitz zu führen. In der Praxis hat sich vielerorts eingespielt, dass immer dieselbe Person im Einverständnis aller den Vorsitz führt; sei dies die Vertretung der Arbeitnehmenden oder der Arbeitgebenden. Selbstverständlich bleibt es den Sozialpartnern unbenommen, das Recht auf den Vorsitz auf die andere Seite zu delegieren; der Klarheit und der