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Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)

vom 1. März 2000

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2000 2696Bundesblatt · BBl 2000 2637

Transparenz halber und um allfällige Beweisprobleme zu vermeiden, sollte aber eine klare schriftliche Delegation vorliegen, die jederzeit widerrufbar ist.

Art. 53a (neu) Teilliquidation

Die Vorschriften über die Gesamt- und Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen sind neu im BVG (in den Art. 53a–c BVG) statt wie bis anhin im FZG untergebracht, weil sie sachlich den organisatorischen Bestimmungen über die Vorsorgeeinrichtungen näher stehen als jenen der Freizügigkeit.

Diese Bestimmung regelt die Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen. Dabei wird nach dem Typ der Vorsorgeeinrichtung wie folgt unterschieden:

Absatz 1 regelt die Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen, denen mehrere Betriebe angeschlossen sind (Sammel-, Gemeinschaftseinrichtungen, Einrichtungen von Konzernen, Holding- und Muttergesellschaften).

Neu müssen diese Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement selber festlegen, wann die Voraussetzungen für eine Teilliquidation bei den drei gesetzlich abschliessend aufgeführten Fällen wie "erhebliche Verminderung der Belegschaft", "Restrukturierung einer Unternehmung" und "Auflösung von Anschlussverträgen" erfüllt sind und welches Verfahren zum Tragen kommen soll. Die Voraussetzungen sollten möglichst objektiv und abschliessend geregelt sein. Damit soll verhindert werden, dass der Entscheid des paritätischen Organs davon beeinflusst wird, ob Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden der ausscheidenden oder verbleibenden Versichertengruppe angehören. Ebenso soll verhindert werden, dass die Vertretung der Arbeitgebenden die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Teilliquidation tendenziell verneinen. Das Ermessen des paritätischen Organs kommt vor allem bei den Verteilkriterien zum Tragen.

Restrukturierungen von Unternehmungen sind vorsorgerechtlich dann von Bedeutung, wenn damit eine Veränderung des Versichertenbestandes verbunden ist. Soweit durch die Restrukturierung die Belegschaft vermindert wird, ist dieser Vorgang durch den Tatbestand der "Verminderung der Belegschaft" abgedeckt. Eine Restrukturierung kann aber auch eine Erhöhung der Belegschaft nach sich ziehen (Zusammenlegung, Übernahme anderer Arbeitnehmer). Für diese Fälle braucht es einen separaten Tatbestand, damit die Anwartschaften der bisherigen oder der neuen Versicherten nicht beeinträchtigt werden (Angleichung der freien Mittel vor der Zusammenlegung).

Bei der Auflösung von Anschlussverträgen wird für die Gestaltung des Reglements Folgendes zu beachten sein: Eine Regelung betreffend Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung ist nur notwendig, wo gemeinschaftliches Vermögen vorhanden ist. Dies trifft in der Regel bei Gemeinschaftseinrichtungen, nicht aber bei Sammeleinrichtungen zu.

Bei Anschlüssen an Sammeleinrichtungen (Vorsorgewerke) muss zwischen den folgenden Fällen unterschieden werden:

– Das Vorsorgevermögen wird global auf einen neuen Vorsorgeträger (andere Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung, unternehmenseigene Vorsorgeeinrichtung) überwiesen. Das Vorsorgevermögen wird nicht liquidiert. Für diese Fälle ist keine Regelung notwendig;

4 Entscheide zu BBl 2000 2696

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