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Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)

vom 1. März 2000

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2000 2697Bundesblatt · BBl 2000 2637

– Der Versichertenbestand wird aufgeteilt. Je nachdem liegt der Tatbestand einer Teilliquidation (z.B. wenn ein Teil der Belegschaft von einem anderen Arbeitgeber übernommen wird) oder einer Gesamtliquidation eines Vorsorgewerks (z.B. bei Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers) oder eines Anschlusses, vor. Bei Teilliquidationen muss nur dann ein Verteilungsplan erstellt werden, wenn freie Mittel vorhanden sind. Bei Gesamtliquidation eines Anschlusses oder eines Vorsorgewerkes ist immer ein Verteilungsplan zu erstellen, wenn freie Mittel vorhanden sind.

Nach Absatz 2 prüft die Aufsichtsbehörde nicht mehr wie bis anhin die einzelnen Verteilungspläne, sondern präventiv (mit konstitutiver Wirkung) das Reglement (vgl. Ziff. 2.7.5.3).

Absatz 3 regelt die Teilliquidation der übrigen Einrichtungen, wie namentlich der Vorsorgeeinrichtungen eines einzelnen Betriebs (Einzeleinrichtungen). Bei diesen richtet sich das Verfahren unverändert nach der geltenden Praxis von Artikel 23 FZG. Danach muss die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen prüfen und das Verfahren sowie den Verteilungsplan für die freien Mittel genehmigen. Dabei gelten die Voraussetzungen wie im geltenden Recht vermutungsweise als erfüllt, wenn die Belegschaft erheblich vermindert wurde oder das Unternehmen restrukturiert wird (Art. 23 Abs. 4 FZG).

Art. 53b (neu) Gesamtliquidation

Diese Bestimmung regelt die Gesamtliquidation von Vorsorgeeinrichtungen. Im Gegensatz zur Teilliquidation wird dabei im aufsichtsrechlichen Verfahren kein Unterschied zwischen den Arten von Vorsorgeeinrichtungen getroffen. Das Verfahren gilt vielmehr für sämtliche Typen von Vorsorgeeinrichtungen einheitlich. Es richtet sich unverändert nach der geltenden Praxis von Artikel 23 FZG.

Art. 53c (neu) Verfahren bei Teil- und Gesamtliquidation

Diese Bestimmung regelt Grundsätze für die Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgeeinrichtungen.

Nach Absatz 1 sind bei Teil- und Gesamtliquidationen die fachlich anerkannten Grundsätze zu beachten. Diese werden vom Bundesrat geregelt.

Die Absätze 2 und 3 übernehmen sinngemäss die geltende Fassung von Artikel 23 Absatz 2 und 3 FZG.

Absatz 4 regelt die Befugnisse des zuständigen Organs der Vorsorgeeinrichtung für die Teil- und Gesamtliquidation. So bestimmt dieses den Zeitpunkt der Teilliquidation (Bst. a), legt die Art und den Umfang der zu verteilenden Mittel (wie beispielsweise Sondermassnahmemittel, freie Mittel usw.) fest (Bst. b) und beschliesst die Verteilung nach einem Plan (Bst. c).

Nach Absatz 5 muss die Vorsorgeeinrichtung die betroffenen Versicherten und weitere Destinatäre unaufgefordert über ihre Beschlüsse nach Absatz 3 rechtzeitig und vollständig informieren. Sie hat ihnen auch Einsicht in den Verteilungsplan über die freien Mittel zu gewähren. Diese Informationspflicht ist eine wichtige Voraussetzung zum Liquidationsverfahren und bildet die Grundlage dafür, dass die Betroffenen ihre Rechte wahrnehmen können.