Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Bundesblatt · BBl 2000 2698Bundesblatt · BBl 2000 2637
Absatz 6 regelt den Rechtsschutz der Betroffenen im Liquidationsverfahren und zwar unabhängig davon, dass die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen tätig ist. Nachdem sie von den Beschlüssen des zuständigen Organs Kenntnis genommen und den Verteilungsplan eingesehen haben, hat jede betroffene Person das Recht, diese Beschlüsse und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde mit einer Beschwerde überprüfen zu lassen. Insbesondere bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen muss sich die Aufsichtsbehörde in diesem Fall von Amtes wegen mit der Liquidation eingehend auseinandersetzen und eine Verfügung erlassen, welche bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission angefochten werden kann (Art. 74).
Art. 56 Abs. 1 Bst. g (neu) und Abs. 2 Aufgaben
Absatz 1 regelt den Aufgabenbereich des Sicherheitsfonds BVG.
Nach Buchstabe g übernimmt der Sicherheitsfonds BVG neu auch die Verwaltungskosten der AHV-Ausgleichskassen für die Durchführung der Anschlusskontrolle bei den Arbeitgebenden (vgl. Art. 11 Abs. 7 neu). Die Entschädigung dieser Verwaltungskosten durch den Sicherheitsfonds BVG und nicht durch die öffentliche Hand rechtfertigt sich auf Grund der privatrechtlichen Aspekte der beruflichen Vorsorge.
Absatz 2 betrifft nur den italienischen Text.
Art. 58 Abs. 1 Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur
Dieses System der Zuschüsse bei ungünstiger Altersstuktur wird im Rahmen der vorliegenden Revision grundsätzlich nicht geändert. Da aber die Gutschriftensätze in dieser Revision erhöht werden (vgl. Art. 16), wird sich der durchschnittliche Gutschriftensatz um 1 Prozentpunkt erhöhen. Um den Kreis der Begünstigten nicht zu erweitern, ist in dieser Bestimmung die Berechtigung für die Zuschüsse von 14 auf 15 Prozent zu erhöhen.
Art. 60 Abs. 2bis (neu) Auffangeinrichtung
Diese Bestimmung begründet die Kompetenz der Auffangeinrichtung, ausstehende Beiträge von Arbeitgebenden mittels einer Verfügung einzufordern. Eine Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 SchKG dar. Die Einforderung wird dadurch wesentlich erleichtert. Die Verfügungskompetenz soll auch gelten für die Einforderung ausstehender Beiträge samt Verzugszinsen sowie eines allfälligen Zuschlags als Schadenersatz nach Artikel 12 BVG.
Die Verfügungsbefugnis gilt indessen nicht für die Aufnahme von freiwillig Versicherten nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe c BVG, da ansonsten der Auffangeinrichtung ein Wettbewerbsvorteil entstehen könnte.
Art. 61 und 62 Aufsichtsbehörde und Aufgaben
Nach Artikel 61 Absatz 1 erstreckt sich die durch die kantonalen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht nicht mehr einzig auf die registrierten Vorsorgeeinrichtungen im Sinne des BVG, sondern darüber hinaus auf alle Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Darunter fallen die Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten oder -policen verwalten, die Anlagestiftungen sowie die übrigen angeschlossenen Einrichtungen mit Sitz auf dem Gebiet dieser Behörden. Diese neue gesetzliche Grundlage ermöglicht es somit den Aufsichtsbehörden, als solche