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Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)

vom 1. März 2000

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2000 2699Bundesblatt · BBl 2000 2637

über Fragen betreffend die berufliche Vorsorge und die genannten Einrichtungen zu entscheiden.

Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine rein administrative Änderung, wobei am Prinzip der Aufsicht als solchem nichts geändert wird. Nach wie vor teilen sich der Bund und die Kantone die Aufsicht und wie bisher legt der Bundesrat die entsprechenden Voraussetzungen fest (Art. 61 Abs. 2). Auch Artikel 62 BVG muss geändert werden, zumal es wichtig ist, dass die der Aufsicht neu unterstellten Einrichtungen die für die Ausübung der Aufsicht notwendigen Unterlagen einreichen.

Art. 66 Abs. 3 Aufteilung der Beiträge

In dieser Bestimmung wird der letztmögliche Zeitpunkt für die Überweisung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung festgelegt. Der Gesetzgeber trägt damit der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 122 IV 270 ff.) Rechnung, wonach es im BVG an einer gesetzlichen Bestimmung über den massgeblichen Überweisungszeitpunkt mangelt.

Mit dieser Formulierung wird dem Arbeitgebenden eine Zahlungsfrist zur Überweisung der Beiträge gesetzt. Das Ende der Frist ist als bestimmter Verfalltag im Sinne von Artikel 102 Absatz 2 OR ausgestaltet. Es ist ein qualifizierter Fälligkeitstermin, dessen Eintritt ohne weiteres den Verzug des Arbeitgebers begründet. Ein Mahnverfahren der Vorsorgeeinrichtung ist nicht erforderlich. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist die Vorsorgeeinrichtung berechtigt, die ausstehenden Beiträge auf dem Wege der Schuldbetreibung bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber einzutreiben. Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 76 drittes Lemma BVG bleibt vorbehalten.

Aus Praktikabilitätsgründen ist die Frist zur Überweisung auf Ende des ersten Monats nach dem Kalenderjahr oder dem Versicherungsjahr festgesetzt.

Da die Vorsorgeeinrichtungen ihre Abrechnungen jährlich erstellen, sollen die Arbeitgebenden die Beiträge nach Erhalt der Abrechnung an die Vorsorgeeinrichtung überweisen; die Abrechnung ist auf Ende des Kalenderjahres oder des Versicherungsjahres festgesetzt.

Die Beitragspflicht der Arbeitgebenden in Bezug auf seinen Anteil erfährt im Übrigen durch Artikel 66 Absatz 3 Satz 2 BVG keine Änderung. Die vorgeschlagene Formulierung soll klar machen, dass dieser Anteil zusammen mit dem Beitragsanteil der Arbeitnehmenden überwiesen werden muss, wie dies übrigens bereits in Artikel 331 Absatz 3 OR vorgesehen ist. Diese Regelung gilt für die erweiterte Vorsorge; dort wird ausdrücklich festgehalten, dass die Arbeitgebenden verpflichtet sind, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmenden zu entrichten.

Art. 70 Sondermassnahmen

Diese Bestimmung hat ihren ursprünglichen Zweck erfüllt und kann deshalb ersatzlos gestrichen werden. Es wird im Einzelnen auf die Ausführungen in Ziffer 2.4 verwiesen.