DE
DeutschFrançaisPage en allemand uniquementItalianoPagina solo in tedesco

Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)

vom 1. März 2000

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2000 2700Bundesblatt · BBl 2000 2637

Art. 73 Sachüberschrift, Abs. 1

Streitigkeiten im Rahmen der beruflichen Vorsorge;

Verantwortlichkeitsansprüche

Nach dieser Bestimmung bezeichnet jeder Kanton auf kantonaler Ebene für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitnehmern und Anspruchsberechtigten in letzter Instanz ein Gericht. Diese Vorschrift soll künftig ebenfalls auf Freizügigkeitseinrichtungen ausgedehnt werden, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen. Danach soll von nun an die gleiche Gerichtsbehörde alle Streitigkeiten über Leistungen oder vertragliche Bestimmungen beurteilen können.

Aus diesem Grunde soll diese Gerichtsorganisation ebenfalls auf die in Artikel 82 BVG vorgesehenen Institutionen, welche als anerkannte Vorsorge im Sinne der BVV 3 gelten, ausgedehnt werden. All diese Streitigkeiten sollen in letzter Instanz vom EVG entschieden werden.

Die neuen Aufgaben, welche dem EVG damit übertragen werden, führen nicht dazu, dass es künftig auch für steuerrechtliche Streitigkeiten zuständig ist. Für solche ist weiterhin das Bundesgericht zuständig.

Der Randtitel des Artikels 73 BVG musste ebenfalls abgeändert werden, um der neuen Tragweite dieser Bestimmung Rechnung zu tragen.

Die vorgeschlagene Änderung hat ebenfalls Auswirkungen auf das VAG. Wir verweisen zu diesem Punkt auf den Kommentar zur Änderung von Artikel 47 Absatz 1 VAG.

Art. 74 Abs. 2 Bst. c Eidgenössische Beschwerdekommission

Diese Bestimmung bezeichnet den Anfechtungsgegenstand. Neu werden die Verfügungen der Auffangeinrichtung als Anfechtungsgegenstand aufgenommen. Damit ist der Rechtsweg offen an die Eidgenössische Beschwerdekommission und an das Bundesgericht.

Art. 75–79 Verschiedene Strafbestimmungen

Die in den Strafbestimmungen vorgesehenen Bussen werden einerseits wegen der seit Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 geänderten Verhältnisse angepasst. Andererseits soll damit eine Angleichung an die übrigen Sozialversicherungszweige erfolgen, deren Strafrechtsnormen bereits eine entsprechende Änderung erfahren haben (vgl. Art. 87 AHVG, wonach anlässlich der 10. AHV-Revision die Höhe der Busse für Vergehen von maximal 20 000 Franken auf 30 000 Franken angehoben wurde).

Art. 79a und 79b (neu) Geltungsbereich und Einkauf

Diese Vorschrift ist identisch mit der geltenden Regelung in Artikel 79a Absatz 1 BVG, die durch das Bundesgesetz vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 199835 eingeführt worden ist. Die vorliegende Änderung erfolgt aus rein redaktionellen Gründen. Da unter diesem Titel mit der vorliegenden Revision neben der bestehenden Bestimmung von Artikel 79a noch eine weitere neue Bestimmung eingefügt wird, muss Absatz 1 folglich zu einem separaten Artikel gemacht werden,

35 AS 1999 2374