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Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)

vom 1. März 2000

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2000 2701Bundesblatt · BBl 2000 2637

welcher am Anfang des sechsten Titels stehen muss. Hierbei wird es auch notwendig, den Ausdruck "Artikel" mit "Die Bestimmungen dieses Titels" zu ersetzen. Der geltende Artikel 79a wird demzufolge neu Artikel 79b und die Absätze 2–5 werden materiell unverändert um eine Stelle verschoben.

Art. 79c (neu) Versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen

Bisher galt beim versicherbaren Lohn im Bereich der beruflichen Vorsorge, welche über die obligatorische Minimalvorsorge hinausgeht (Säule 2b), keine Einschränkung. Nunmehr wird eine solche Begrenzung vorgenommen. Sie geht von der Überlegung aus, dass in der obligatorischen Minimalvorsorge gemäss BVG (Säule 2a) schon bisher für den versicherbaren Lohn ein oberer Grenzbetrag besteht (Art. 8 BVG). Dieser richtet sich nach der AHV-Gesetzgebung und beträgt das Dreifache der maximalen AHV-Altersrente von zur Zeit 24 120 Franken. Das ergibt einen oberen Grenzbetrag von 72 360 Franken (Stand 1999). Für die überobligatorische Vorsorge wird dieses System nun sinngemäss mit der vorliegenden Bestimmung übernommen. So wird der Grenzbetrag der Säule 2b auf die Höhe des fünffachen oberen BVG-Grenzbetrags (Säule 2a) festgesetzt. Dies ergibt somit einen maximal versicherbaren Lohn für die Arbeitnehmenden oder ein maximal versicherbares Einkommen für die Selbstständigerwerbenden von 361 800 Franken (Stand 1999). Im Rahmen des Gesetzes regelt jede einzelne Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement den versicherten Lohn bzw. das versicherte Einkommen für die Vorsorge der Säule 2b.

Die vorliegende Begrenzung gilt für jede Vorsorgeeinrichtung und bezieht sich auf das jeweilige Vorsorgeverhältnis zum Arbeitnehmenden oder Selbstständigerwerbenden.

Art. 86a (neu) Information der Versicherten

Absatz 1 verankert neu den allgemeinen Grundsatz, dass die Vorsorgeeinrichtung ihren Versicherten jährlich und unaufgefordert die geeigneten Informationen zukommen lassen muss.

Nach Buchstabe a hat die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten über ihre konkreten Leistungsansprüche zu informieren. Die Versicherten sollen sich ein Bild darüber machen können, wie es um ihre eigene Vorsorge und um ihre zu erwartenden Leistungen steht. Zum Teil ergab sich diese Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen bereits aus der bisherigen Gesetzgebung36.

Weiter werden nach Buchstabe b die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, auch diejenigen Informationen zu vermitteln, welche es erlauben, dass sich die Versicherten ein Bild über die gesamte Tätigkeit der Vorsorgeeinrichtung (Organisation und Finanzierung) verschaffen können (Jahresbericht). Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen sollen zudem diejenigen Informationen abgeben, welche die Situation des einzelnen Versichertenkollektivs bzw. des einzelnen Vorsorgewerkes betreffen.

Buchstabe c verankert schliesslich die Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, die Namen der Mitglieder des paritätisch besetzten Organs bekannt zu geben. Damit ist sicher-

36 Im Falle der Auskunft über die Berechnung der Freizügigkeitsleistung: vgl. Artikel 8 FZG; eine Gesamtinformation über die Austrittsleistung und das Altersguthaben: vgl. Artikel 24 FZG. Für die Fragen im Zusammenhang mit der Wohneigentumsförderung: vgl. Art. 30 f. BVG i. V. m. Art. 11 WEFV.