Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Bundesblatt · BBl 2000 2702Bundesblatt · BBl 2000 2637
gestellt, dass die Destinatäre bei Problemen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Vorsorge einen ersten Ansprechpartner haben.
In Absatz 2 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Versicherten auf Anfrage hin Anspruch auf die Aushändigung der Jahresrechnung sowie des Jahresberichts haben.
Absatz 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass die Destinatäre von den Beitragsausständen der Arbeitgebenden stark betroffen sind und bisher darüber nicht zwingend orientiert werden mussten; in einigen Fällen haben sich die Vorsorgeeinrichtungen sogar geweigert, darüber Auskunft zu erteilen. Da den Versicherten die Beiträge vom Lohn abgezogen worden sind, haben sie einen Anspruch, zu wissen, ob der Arbeitgeber seinerseits seine Zahlungspflicht erfüllt hat.
Mit dieser Neuregelung wird auch gezielt darauf hingewirkt, dass die Arbeitgebenden ihrer Beitragszahlung pünktlich nachkommen. Diese Regelung gilt überall dort, wo die paritätische Verwaltung auf Stufe Vorsorgewerk bzw. auf Stufe des einzelnen Anschlusses verwirklicht ist.
Absatz 4 beinhaltet eine Strafdrohung, wie sie in Artikel 75 (Übertretungen) vorgesehen ist.
4.2 Übergangsbestimmungen
a. Laufende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten
Diese Bestimmung präzisiert die Rechtsanwendung bei den verschiedenen Vorsorgefällen. Insbesondere kommen verschiedene Mindestumwandlungssätze für bestimmte Jahrgänge zur Anwendung (vgl. Art. 14a BVG).
Nach Absatz 1 werden Renten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesrevision bereits laufen, von der Senkung des Umwandlungssatzes nicht betroffen werden. Für sie gilt nach wie vor der Umwandlungssatz nach dem alten Recht (Gesetz und Reglement). Endet der Anspruch auf eine laufende Invalidenrente, so wird ein allfälliger späterer neuer Rentenanspruch jedoch nach Massgabe des neuen Rechts berechnet. Dasselbe gilt für eine laufende Witwenrente, deren Anspruch wegen Wiederverheiratung endet, wenn später ein neuer Rentenanspruch entsteht.
Absatz 2 gewährleistet, dass bereits laufende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht bereits nach dem alten Recht zwingend an die Preisentwicklung angepasst werden müssen (Art. 36 Abs. 2 BVG), nach dem neuen Recht (Art. 36 Abs. 2–4 BVG) anzupassen sind.
Absatz 3 präzisiert, dass der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, namentlich auf die Witwerrenten nach dem neuen Recht, auch besteht, wenn eine Person, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung eine Alters- oder Invalidenrente bezieht, nach diesem Zeitpunkt stirbt (Art. 21 Abs. 2 BVG).
b. Übergangsordnung für die Altersgutschriften der Frau
Die Altersgutschriften werden geschlechtsneutral gebildet und auf das Rentenalter 65 fixiert. Dies hat zur Konsequenz, dass die Skala der Altersgutschriften für die Frauen ab dem Jahr 2003 (Inkrafttreten der Vorlage) durch diejenige der Männer ersetzt wird. Übergangsrechtlich wird nur die höchste Altersklasse für die Frauen ausgedehnt.