Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Bundesblatt · BBl 2000 2703Bundesblatt · BBl 2000 2637
c. Begrenzung des versicherten Verdienstes
Bestehende Vorsorgeverhältnisse, die beim Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung weiterlaufen und bei denen der versicherte Verdienst bereits über dem Grenzbetrag von Artikel 79c liegt, werden von der Begrenzung des versicherten Verdienstes nach dieser Bestimmung nicht erfasst. Damit soll verhindert werden, dass bei bestehenden Vorsorgeverhältnissen eine Herabsetzung des versicherten Verdienstes auf diesen neuen gesetzlichen Grenzbetrag notwendig wird, was eine entsprechende Austrittsleistung zur Folge hätte. Dagegen findet Artikel 79c Anwendung auf bestehende Vorsorgeverhältnisse, bei denen der versicherte Verdienst erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung heraufgesetzt wird.
d. Deckungslücken
Die Durchführung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern (Art. 33a BVG) kann bei einzelnen Vorsorgeeinrichtungen mit einer besonders ungünstigen Struktur Deckungslücken bewirken. Dies kann beispielsweise bei der Einführung der Witwerrente zutreffen, wenn eine Vorsorgeeinrichtung weitergehende Vorsorgeleistungen gewährt, ihr Versichertenbestand überwiegend oder fast ausschliesslich aus Frauen besteht und eine Finanzierung aus eigenen Mitteln nicht zumutbar oder möglich ist. In diesen Spezialfällen soll der betreffenden Vorsorgeeinrichtung diese Deckungslücken durch den Sicherheitsfonds ersetzt werden. Diese Regelung gilt jedoch nur für die Übergangszeit von fünf Jahren, während welcher die Vorsorgeeinrichtungen Zeit haben, ihre Reglemente und Verträge anzupassen (Bst. e Übergangsbestimmungen BVG). Nach dieser Zeit kann davon ausgegangen werden, dass die Finanzierung geregelt sein wird. Ferner gilt die Regelung nur für Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz unterstehen, weil sie am Sicherheitsfonds angeschlossen sind und Beiträge entrichten (Art. 57 BVG).
e. Gleichbehandlung von Frauen und M ännern
Für Vorsorgeeinrichtungen, welche eine Vorsorge anbieten, welche die gesetzliche Minimalvorsorge übersteigt (weitergehende Vorsorge) sowie für Personalfürsorgestiftungen, welche sich nicht an der Durchführung der gesetzlichen Minimalvorsorge beteiligen (ausserobligatorische Vorsorge) wird für diesen Vorsorgebereich eine Frist von maximal fünf Jahren für die Realisierung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern gewährt. Eine solche Übergangsfrist berücksichtigt, dass eine Anpassung der Leistungen in der weitergehenden und ausserobligatorischen Vorsorge je nach Vorsorgeeinrichtungen mit bedeutenden finanziellen Folgen verbunden sein kann. Die Übergangsfrist gilt jedoch nicht für den Bereich der gesetzlichen Minimalvorsorge nach BVG.
f. Koordination mit der 11. AHV-Revision
Diese Übergangsbestimmung ist nötig, um folgende Fälle abzudecken: Die Inkraftsetzung der parallel ausgearbeiteten 11. AHV-Revision könnte sich verzögern und es ist ebenfalls denkbar, dass die Anhebung des ordentlichen Rentenalters der Frau auf 65 Jahre gar nicht oder zumindest nicht im Jahre 2009 erfolgt.
Diese beiden Fälle decken die Vollzugsbestimmungen und insbesondere die Übergangsbestimmungen in dieser Vorlage nicht ab. Der Bundesrat muss deshalb die Kompetenz besitzen, auf Verordnungsstufe die notwendigen Anpassungen bezüglich des Rentenalters der Frau, der Gutschriftensätze und des Umwandlungssatzes vorzunehmen.