Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Bundesblatt · BBl 2000 2704Bundesblatt · BBl 2000 2637
Falls das Rentenalter der Frau auf 65 Jahre beispielsweise erst im Jahre 2010 angehoben wird, passt der Bundesrat die Gutschriftensätze für die höchste Altersklasse und den Umwandlungssatz für das Alter 65 auf jenes Jahr an. Falls das geschlechtsunabhängige ordentliche Rentenalter für Frau und Mann von 65 Jahren nicht eingeführt wird, erhält der Bundesrat zumindest die Kompetenz, das ordentliche Rentenalter der Frau im BVG auf 64 Jahre anzuheben mit den entsprechenden technischen Anpassungen.
4.3 Änderung weiterer Erlasse (siehe Anhang)
4.3.1 Änderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 89bis Abs. 6
Diese Bestimmung enthält den Katalog von BVG-Bestimmungen, welche auf die rein ausserobligatorische Vorsorge bei Vorsorgestiftungen anwendbar sind. Dieser Katalog wird durch die folgenden Artikel ergänzt:
– Artikel 20a bezüglich der Begünstigungsordnung;
– Artikel 33a für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Für die Einführung steht den Personalfürsorgestiftungen eine Übergangszeit von maximal fünf Jahren zur Verfügung;
– Artikel 36 Absätze 2–4 für die Anpassung der reglementarischen Ansprüche an die Teuerung; davon sind die Wohlfahrtfonds nicht betroffen, da sie keine reglementarischen, sondern freiwillige Leistungen erbringen;
– Artikel 41 für die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen;
– Artikel 53a–53c hinsichtlich der Regelung der Gesamt- und Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen;
– Artikel 66 Absatz 3 in Bezug auf die Überweisung der Beiträge von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden;
– Artikel 86a für die Information der Versicherten.
4.3.2 Änderungen des Obligationenrechts
Art. 331 Abs. 3 Pflichten des Arbeitgebers
Diese Bestimmung regelt die Abzüge vom Lohn der Arbeitnehmenden durch die Arbeitgebenden. Schuldner des gesamten Beitrags sind die Arbeitgebenden, welche die Lohnabzüge der Arbeitnehmenden zusammen mit ihren Beiträgen der Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Änderungen von Artikel 66 Absatz 3 und Artikel 76 drittes Lemma BVG sollen konsequenterweise auch in dem für die Personalvorsorge zentralen Artikel 331 OR verankert werden. Dies hat zur Folge, dass die Arbeitgebenden, welche teilweise die berufliche Vorsorge bei einer rein überobligatorischen Genossenschaft oder Einrichtung des öffentlichen Rechts durchführen, infolge Missachtung des in dieser Bestimmung festgelegten letztmöglichen Überweisungszeit-