Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Bundesblatt · BBl 2000 2705Bundesblatt · BBl 2000 2637
punktes und Verletzung der Substraterhaltungspflicht sich ebenfalls nach Artikel 76 drittes Lemma BVG strafbar machen.
4.3.3 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes
Art. 2 Abs. 3 und 4 (neu) Austrittsleistung
Diese Bestimmung bringt eine Änderung der Regelung bezüglich des Zinses und des Verzugszinses. Danach muss der gemäss BVG geltende Zinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG; Art. 12 BVV 2) von derzeit 4 Prozent jeder noch nicht überwiesenen Austrittsleistung gutgeschrieben werden. Zudem wird festgelegt, ab welchem Zeitpunkt die Vorsorgeeinrichtung sich in Verzug befindet. Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Die Vorsorgeeinrichtung hat einen Verzugszins zu bezahlen, wenn sie die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, überweist. Von diesem Zeitpunkt an hat sie einen Verzugszins von insgesamt 5 Prozent zu bezahlen. Dieser Wert entspricht dem Mindestzinssatz nach Artikel 15 BVG (derzeit 4 Prozent) zuzüglich einem Prozent (Art. 26 Abs. 2 FZG, Art. 7 FZV37). Mit dieser Regelung entfällt für die Vorsorgeeinrichtung für die ersten sechs Monate nach Austritt der versicherten Person die Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, sofern sie die Überweisung infolge Verschuldens der versicherten Person nicht vornehmen kann.
Art. 4 Abs. 2 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form
Um zu verhindern, dass die Vorsorgeeinrichtung vergessene Guthaben umgehend der Auffangeinrichtung überweist, wird in dieser Bestimmung eine Frist von sechs Monaten eingeführt, während der vergessene Guthaben bei der Vorsorgeeinrichtung verbleiben müssen. In dieser Zeitspanne besteht noch die Möglichkeit, dass sich Versicherte bei der Vorsorgeeinrichtung melden können, bevor die Guthaben die Vorsorgeeinrichtung verlassen. Der Zins entspricht dem Mindestzinssatz nach Artikel 15 Absatz 2 BVG.
Verbleiben die ausgetretenen Versicherten ohne Nachricht, überweist die Vorsorgeeinrichtung deren Austrittsleistung frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Austritt an die Auffangeinrichtung.
Art. 10 Abs. 1 Bemessung und Fälligkeit der Eintrittsleistung
In Absatz 1 besteht eine Divergenz zwischen dem deutschen, französischen und italienischen Text. Der französische Text ist ungenau, d.h. er spricht im zweiten Satz nur von Leistung an Stelle von Austrittsleistung, zudem fehlt bei Artikel 17 der Bezug zu "nach ihrer Tabelle". Er ist deshalb an die beiden andern Texte anzupassen.
Art. 17 Abs. 3 Mindestbetrag bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung
Da die Sondermassnahmen nach Artikel 70 BVG mit der vorliegenden Revision aufgehoben werden sollen, gilt es, die vorliegende Bestimmung entsprechend anzu-
37 Auf den 1. Januar 2000 wurde der Verzugszins in diesen Fällen von 5 Prozent auf 4,25 Prozent (4 % plus 0,25 %) reduziert.