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Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)

vom 1. März 2000

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2000 2706Bundesblatt · BBl 2000 2637

passen. Danach können neu Sondermassnahmemittel für die Teuerungsanpassung der Renten und für die Ergänzungsgutschriften der Eintrittsgeneration abgezogen werden, wenn sie im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehen werden.

Art. 23 Teil- oder Gesamtliquidation

Die Bestimmungen, welche die Voraussetzungen und das Verfahren bei Gesamt- und Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung regeln, werden neu im BVG untergebracht (Art. 53a–c BVG). Sie hängen sachlich gesehen näher mit der Organisation der Vorsorgeeinrichtungen als mit der Freizügigkeit zusammen. Das bedingt folgende Änderungen:

In Absatz 1 muss der letzte Satz gestrichen werden. Im Übrigen gilt diese Bestimmung weiterhin unverändert.

Absatz 2 enthält neu einen Verweis auf die Bestimmungen über die Teil- und Gesamtliquidation im BVG, welche zur Berechnung des Anspruchs auf die freien Mittel nach Absatz 1 anwendbar sind.

Die Absätze 3 und 4, welche die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teil- und Gesamtliquidation regeln, können aufgehoben werden, weil diese Bestimmungen neu im BVG untergebracht sind.

Art. 24

Die Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, den Versicherten auch das Altersguthaben mitzuteilen, wird gestrichen, da diese nun in der neuen Bestimmung von Artikel 86a EBVG übernommen wird.

Neuer Abschnitt:

6b. Abschnitt: Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen

Art. 24g (neu)

Die Aufnahme dieser Bestimmung über die Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen ist nötig, damit diese Bestimmungen auch für die Freizügigkeitseinrichtungen Geltung besitzen.

4.3.4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Art. 47 Abs. 1 Gerichte

Für die Freizügigkeitskonti und für die Versicherungspolicen, die im Rahmen der BVV 3 geschlossen werden, drängt sich eine geringfügige Änderung dieser Bestimmung auf. Demnach unterstehen privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungseinrichtungen einerseits oder zwischen solchen Einrichtungen und Versicherten andererseits der Zivilgerichtsbarkeit. Damit die oben erwähnten, speziellen Versicherungsverträge nicht dieser ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellt werden,