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Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)

vom 1. März 2000

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2000 2707Bundesblatt · BBl 2000 2637

muss somit in Artikel 47 Absatz 1 VAG ein Verweis auf Artikel 73 Absatz 1 BVG vorgenommen werden.

5 Finanzielle und personelle Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Kosten wirken sich auf die direkten Steuern des Bundes aus, können sie doch fast vollumfänglich steuerlich in Abzug gebracht werden, wenn sie durch die Versicherten oder die Arbeitgebenden finanziert werden. Auf Grund des Steuertarifs des Bundes und der AHV-Einkommensstatistik ist mit einem durchschnittlichen Gesamtsteuersatz von 2,25 Prozent für die Versicherten und 5–7 Prozent für die Arbeitgebenden zu rechnen. Das ergibt einen jährlichen Steuerausfall von rund 10–15 Millionen Franken. Langfristig reduziert sich allerdings dieser Betrag markant, da die später entstehenden Leistungen zu versteuern sein werden.

Dagegen hat die 1. BVG-Revision keine finanziellen Auswirkungen auf die Vorsorgeeinrichtung des Bundes (PKB). Der Leistungsplan der PKB ist umhüllend: Aus diesem Grund ist der Bund als Arbeitgeber von der Erhöhung der Sozialabgaben im Rahmen des BVG nicht betroffen.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden

Die Revisionsvorschläge wirken sich ebenfalls auf die direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden aus. Auf Grund der Steuertarife der Kantone und deren Hauptorte und der Einkommensstatistik der Versicherten gemäss AHV-Einkommensstatistik rechnen wir mit einem durchschnittlichen Gesamtsteuersatz sowohl für die Kantone als auch für die Gemeinden von 6,5 Prozent für die Versicherten und 5–7 Prozent für die Arbeitgebenden. Damit ergibt sich ein jährlicher Steuerausfall von 30–50 Millionen Franken. Der Ausfall trifft die Kantone und Gemeinden ungefähr in gleichem Masse. Langfristig wird sich auch dieser Betrag stark reduzieren, da die später entstehenden Leistungen versteuert werden müssen.

Soweit die Kantone oder die Gemeinden Vorsorgeeinrichtungen mit umhüllenden Leistungsplänen haben, sind sie als Arbeitgebende von den finanziellen Auswirkungen der 1. BVG-Revision nicht betroffen.

5.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Infolge der Redimensionierung der Revision auf Grund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens (Verzicht auf Verbesserungen des Vorsorgeschutzes für Personen mit kleinen Einkommen und Teilzeitbeschäftigte) hat diese Revisionsvorlage keine wesentlichen volkswirtschaftlichen Auswirkungen.