Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Bundesblatt · BBl 2000 2708Bundesblatt · BBl 2000 2637
5.4 Auswirkungen auf die Versicherten
Die Versicherten sind von der 1. BVG-Revision in dem Masse betroffen, als ihre Vorsorgeeinrichtung nicht in der Lage ist, die Erhöhung der Altersgutschriften durch frei werdende Mittel für Sondermassnahmen oder andere Einnahmenquellen zu finanzieren. Individuell können sich Entlastungen oder Belastungen je nach Alterskategorie ergeben. Die weiteren Revisionspunkte (wie Witwerrente, Viertelsrente für Invalide) dürften kaum beitragswirksam werden.
5.5 Auswirkungen auf die Vorsorgeeinrichtungen
Die Revisionspunkte werden den Vorsorgeeinrichtungen einmalige oder dauernde Mehraufwendungen – aber auch Entlastungen – bringen.
Die Koordination des Rentenalters mit der AHV wird eine Anpassung der Reglemente und der darauf beruhenden EDV-Programme insbesondere für die Übergangsregelung verlangen. Dies wird eine intensive Beratung der Versicherten nötig machen.
Im Zusammenhang mit der Senkung des Umwandlungssatzes sind Anpassungen der EDV-Programme an die teilweise jahrgangsabhängig ausgestalteten Umwandlungssätze und an die geänderten Altersgutschriftensätze vorzunehmen. Der Verzicht auf die Sondermassnahmen führt zu einer dauerhaften administrativen und finanziellen Entlastung.
6 Legislaturplanung
Der Bundesrat hat wiederholt die Bedeutung und die Dringlichkeit der Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge unterstrichen. Er hat diese Vorlage in den Regierungsrichtlinien der Legislaturperiode 1991–1995 als dringlich erklärt. In Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung konnte aber dieser Zeithorizont nicht eingehalten werden. So hat der Bundesrat im Sommer 1994 im Zuge der Revitalisierung der schweizerischen Wirtschaft die Revision auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt38. Sie wurde in die Legislaturplanung 1996–1999 übertragen.
Die Revisionsvorlage ist als Richtliniengeschäft für das Jahr 1998 geplant.
7 Verhältnis zum europäischen Recht
7.1 Vorschriften der europäischen Gemeinschaft
Das Gemeinschaftsrecht trennt die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit von den sogenannten betrieblichen, ergänzenden oder auch konventionellen Systemen. Diese Unterscheidung ist aus mehreren Gründen wichtig, die mit der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zusammenhängen.
38 Bericht des Bundesrates über weitere Reformen im Zeichen der marktwirtschaftlichen Erneuerung vom 13. Juni 1994, BBl 1994 III 1382.