Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision)
vom 1. März 2000
Bundesblatt · BBl 2000 2709Bundesblatt · BBl 2000 2637
In der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft [Abl.] Nr. L 28 vom 30.1.1997, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 307/1999 des Rates, Abl. Nr. L 38 vom 12.2.1999, S. 1) wurde ein Koordinationsmodus für die Systeme der sozialen Sicherheit eingeführt, dessen Anwendung auf die gesetzlichen Systeme beschränkt ist. Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung schliesst die konventionellen Systeme formell aus dem Anwendungsbereich aus. Die Schweiz wird diesem Koordinationssystem nach dem Inkrafttreten der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft beitreten (vgl. Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999; BBl 1999 6128).
Das vom BVG errichtete obligatorische Minimalsystem entspricht einem gesetzlichen System im Sinne des Gemeinschaftsrechts.
Was die Gleichbehandlung von Männern und Frauen betrifft, sind zwei Richtlinien zu beachten.
Die Richtlinie 79/7 vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (Abl. Nr. L 6 vom 10.1.1979, S. 24) soll dazu dienen, jede geschlechtsbedingte direkte oder indirekte Diskriminierung in den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit zu eliminieren, wobei die Frage des Rentenalters und der Hinterlassenenrenten aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeklammert wird.
Die Richtlinie 86/378 vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (Abl. Nr. L 225 vom 12.8.1986, S. 40) verfolgt im Rahmen der betrieblichen Systeme denselben Zweck.
Die obligatorische Minimalregelung gemäss BVG entspricht einem gesetzlichen System im Sinne der Richtlinie 79/7. Die Richtlinie 86/378 ist im Zusammenhang mit der vorliegenden Botschaft nicht von Belang, da sie auf vergleichbare Systeme abzielen wie jene, die in der Schweiz in der weitergehenden Vorsorge zu finden sind.
Mit einem Vorschlag für eine Richtlinie, den die Kommission am 27. Oktober 1987 vorgelegt hat, wird die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den gesetzlichen und betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit angestrebt. Dieser Vorschlag ist seit 1989 im Rat blockiert. In Bezug auf die Leistungen für den überlebenden Ehegatten ist in der vorgeschlagenen Richtlinie folgende Alternative vorgesehen:
– entweder erhält der Witwer zu denselben Voraussetzungen Anspruch auf die Leistungen, die für Witwen vorgesehen sind;
– oder die Witwenrenten werden durch die Schaffung oder Ausdehnung eines Systems eigener Ansprüche des überlebenden Ehegatten ersetzt, die nicht vom Geschlecht abhängig sind.
Die Richtlinie 97/81 vom 15. Dezember 1997 zur von der Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE), dem Europäischen Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) und dem Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (Abl. Nr. L 14 vom 20.1.1998,