Parlamentarische Initiative. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates
2.1.2 Rolle der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Bundesblatt · BBl 2015 5336Bundesblatt · BBl 2015 5331
die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (vgl. Art. 38 VStG). Der Steuerpflichtige hat folglich die Steuerforderung selbst festzustellen und den Betrag der nach seiner Ansicht geschuldeten Steuer unter Beifügung einer Abrechnung fristgerecht einzubezahlen.
Steuerpflichtig ist nach Artikel 10 Absatz 1 VStG der Schuldner der steuerbaren Leistung. Letztere ist bei der Auszahlung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen, bei Kapitalerträgen um 35 Prozent (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStG). Inländer ist, wer im Inland unter anderem statutarischen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 VStG).
Das System des Verrechnungssteuerrechts zeichnet sich dadurch aus, dass die Erhebung der Verrechnungssteuer anonym erfolgt und erst mit der Stellung des Rückerstattungsantrages durch den Antragssteller dessen Identität den Steuerbehörden offengelegt wird. Damit wird den Steuerbehörden ermöglicht, zu prüfen, ob dieser zu Recht die Rückerstattung der Verrechnungssteuer geltend macht, ihm also unter anderem das Recht zur Nutzung des vorgängig deklarierten Vermögensertrages zukommt, oder ob der geltend gemachte Anspruch verneint werden muss und sich die – bereits anonym erhobene – Verrechnungssteuer für den Antragssteller als definitive Belastung erweist. Ohne eine nachträgliche Offenlegung der Identität der die Rückerstattung beantragenden juristischen oder natürlichen Person bestünde die Gefahr einer Rückerstattung einer nie erhaltenen Verrechnungssteuer. Die Stellung eines Rückerstattungsantrags wiederum setzt voraus, dass auch die dem Rückerstattungsantrag zugrundeliegende, die Verrechnungssteuer auslösende Leistung ordnungsgemäss deklariert wurde. Andernfalls wird den Steuerbehörden die notwendige Überprüfung verunmöglicht. Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der entsprechende Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird (vgl. Art. 32 Abs. 1 VStG).
2.1.2 Rolle der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Gemäss Artikel 40 VStG hat die ESTV u.a. die Aufgabe zu überprüfen, ob das Steuersubstrat im Selbstveranlagungsverfahren korrekt deklariert wird. Wie die Zahlen unter Ziffer 2.2.3 verdeutlichen, handelt es sich bei der Erhebung der Verrechnungssteuer um ein Massenverfahren. Angesichts dessen, kann die ESTV in der Praxis keine systematische und flächendeckende Prüfung aller potentiellen und tatsächlichen Verrechnungssteuer-Subjekte, sondern lediglich eine Stichprobenprüfung durchführen. Dieser Umstand unterstreicht die Wichtigkeit der Selbstdeklarationspflicht im Verrechnungssteuerrecht. Werden in Folge einer Verrechnungssteuerkontrolle Verzugszinsen in Rechnung gestellt, so handelt es sich dabei um einen Nebeneffekt des Umstandes, dass das Steuersubstrat nicht ordnungsgemäss deklariert worden ist. Die Verzugszinsen machen im Durchschnitt 0.15 Prozent aller Bareinnahmen aus.