Parlamentarische Initiative. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

4.1.1 Einleitende Bemerkungen

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2015 5355Bundesblatt · BBl 2015 5331

Artikel 70c gemäss dem Antrag der Mehrheit

Art. 70c

Dieser Artikel wird neu eingefügt.

Absatz 1 hält fest, dass die neue Regelung gemäss den Artikeln 16 Absatz 2bis sowie 20 VStG auf alle Sachverhalte im Bereich der Meldung statt Steuerentrichtung Anwendung findet, bei denen die Fälligkeit der steuerbaren Leistung vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung eingetreten ist. Einzige Ausnahme dazu bilden Steuerforderungen oder Verzugszinsforderungen die verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden sind.

Absatz 2 regelt, dass bei gegebenem grundsätzlichen Anspruch auf das Meldeverfahren gemäss Artikel 16 Absatz 2bis VStG auf Gesuch hin bereits bezahlte Verzugszinsen, ohne Vergütungszins zurückerstattet werden.

Absatz 3 stellt klar, dass das Gesuch auf Rückerstattung von Verzugszinsen innert Jahresfrist seit Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderung bei der ESTV eingehen muss.

Der Wortlaut von Artikel 70c soll gewährleisten, dass alle Sachverhalte, die nicht bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden sind oder in diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren, in den Genuss der neuen gesetzlichen Regelung kommen. Damit soll die Rechtsprechung des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011 rückgängig gemacht werden.

Artikel 70c gemäss dem Antrag der Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire Jacques-André, Pardini, Schelbert)

Art. 70c

Es wird darauf verzichtet, die neue Regelung gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 20 VStG, bereits rückwirkend anzuwenden. Damit entfällt auch die Notwendigkeit einer expliziten Regelung in einem neuen Artikel 70c VStG. Die neue Regelung findet erst auf zukünftige Sachverhalte ab Inkrafttreten der geänderten gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle Auswirkungen

4.1.1 Einleitende Bemerkungen

Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Diskussion um die Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer am Ende einzig um die Entwicklungstendenzen der Verzugszinsen dreht. Das heisst, dass hinsichtlich der Einnahmenhöhe der eigentlichen Verrechnungssteuer keine Änderungen zu erwarten sind, da die Anträge der Kommission nicht primär die Zukunft und damit die Einnahmenhöhe von künftigem Verrechnungssteuersubstrat betreffen, sondern vor allem Rückwirkung betreffend die Verzugszinsen. Ungeachtet der unterschiedlichen Anträge wird die Verrechnungssteuer erhoben, wenn kein Meldeverfahren Anwendung findet. Die Kontrollhandlungen der Verwaltung richten sich in erster