Parlamentarische Initiative. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

2.5.1 Argumente der Mehrheit

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2015 5345Bundesblatt · BBl 2015 5331

2.4.2 Automatischer Informationsaustausch

Im Zentrum des AIA stehen Bankinformationen von natürlichen Personen. Hat beispielsweise eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ein Depot bei einer Bank in der Schweiz, erhält der deutsche Fiskus Meldungen über die auf diesem Depot angefallenen Einkünfte sowie über den Stand der Vermögenswerte.

Dividenden, die innerhalb eines Konzerns ausgerichtet werden, sind grundsätzlich ausserhalb des Anwendungsbereichs des AIA. Die Einführung des AIA stellt daher keinen Grund dar, am diesbezüglichen Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer Änderungen vorzunehmen.

2.4.3 Weitere Abkommen

Das ZBStA mit der EG sowie die internationalen Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich bauen auf dem Koexistenzmodell auf, d.h. die Zahlstelle erhebt die Steuer und nur durch ausdrückliche Ermächtigung des Bankkunden nimmt die Zahlstelle stattdessen eine Meldung vor. Auch bei den drei erwähnten Abkommen sind die mittels Meldeverfahren deklarierten Dividendenausschüttungen im Konzernverhältnis grundsätzlich nicht Gegenstand der vorgenommenen Meldungen.

2.5 Handlungsbedarf: Erwägungen der Kommission

2.5.1 Argumente der Mehrheit

Die Mehrheit der Kommission sieht Handlungsbedarf im Sinne der vorliegenden parlamentarischen Initiative. Sie ist der Auffassung, dass die Auslegung und Rechtsanwendung, wie sie heute von der ESTV vorgenommen werden, unverhältnismässige Konsequenzen nach sich ziehen und im Vergleich zur Zeit vor dem Bundesgerichtsentscheid (vgl. Ziff. 2.3) eine Änderung der Praxis darstellen. Die ordentliche Entrichtung der Verrechnungssteuer führe bei den betroffenen Unternehmen zu einem vorübergehenden Liquiditätsabfluss sowie einem Zinsverlust auf dem einbezahlten Betrag, und das obwohl sie die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllen und die Verrechnungssteuer deshalb grundsätzlich nicht zu entrichten hätten. Dass auf den eigentlich nicht geschuldeten Verrechnungssteuerbeträgen zudem namhafte Verzugszinsen erhoben werden, erachtet die Kommissionsmehrheit als schädlich für den Unternehmensstandort Schweiz. Die aktuelle Praxis widerspreche dem gesetzgeberischen Willen, wonach im konzerninternen Verhältnis eine unbürokratische und wirtschaftsfreundliche Lösung umgesetzt werden soll.

Weiter argumentiert die Kommissionsmehrheit, dass die Rechtsfolgen für den Fall, dass die Meldung erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist erfolgt, heute weder im VStG noch in der VStV explizit genannt würden. Die Kommissionsmehrheit verweist in ihrer Argumentation auch auf entsprechende Fachliteratur.14

14 Vgl. Daniel Schär (2012), Verrechnungssteuer – Meldefrist bei inländischen Konzerndividenden, Kein Verzugszins mangels Fälligkeit der Steuer, in: Der Schweizer Treuhänder, Ausgabe 3, S. 171 ff.