Parlamentarische Initiative. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2015 5354Bundesblatt · BBl 2015 5331

Artikel 16 gemäss dem Antrag der Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire Jacques-André, Pardini, Schelbert)

Art. 16 Abs. 1 Bst. c

Buchstabe c wird insofern angepasst, als dass die bisherigen 30 Tage auf neu 90 Tage erweitert werden. Es findet mithin eine zeitliche Ausdehnung um 60 Tage statt. Die Ausdehnung findet sowohl auf Fälle der Barentrichtung als auch auf Fälle der Meldung statt Steuerentrichtung Anwendung.

Artikel 20 gemäss dem Antrag der Mehrheit

Art. 20

Absatz 1 trägt der geschlechterneutralen Formulierung Rechnung und wurde sprachlich, nicht aber inhaltlich, angepasst.

Absatz 2 wird neu eingefügt. Der erste Satz entspricht inhaltlich dem bisherigen Satz 2 von Artikel 20. Neu wird aber auf den Bundesrat und nicht mehr die Verordnung Bezug genommen. Die neue Formulierung «der Bundesrat» knüpft besser an Artikel 16 Absatz 2bis an und ist zudem eine klarere Formulierung für die hier vorgesehene Kompetenzdelegation. Der zweite Satz von Absatz 2 wurde neu hinzugefügt. Er soll zusätzlich verdeutlichen, wann die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung statt durch Steuerentrichtung greifen kann und schränkt das Regelungsermessen des Bundesrates ein.

Absatz 3 wird neu eingefügt. Er bezieht sich auf die im neu eingefügten Absatz 2bis des Artikels 16 gemäss dem Antrag der Mehrheit dargelegten Voraussetzungen. Absatz 3 behält die Erhebung einer Ordnungsbusse gemäss dem unveränderten Artikel 64 VStG vor, wenn die Deklaration der steuerbaren Leistung, die Geltendmachung des Anspruchs auf Meldung statt Steuerentrichtung oder die Einreichung des amtlichen Formulars «Meldung statt Entrichtung» nicht innert der vom Gesetz vorgegebenen Frist erfolgt. Der neue Wortlaut soll die gesetzgeberische Intention verdeutlichen, dass das Meldeverfahren unter gegebenen Voraussetzungen auch in denjenigen Fällen zur Anwendung gelangen soll, in denen die Deklaration und/oder die Einreichung des amtlichen Formulars «Meldung statt Entrichtung» nicht innerhalb der 30-tägigen Frist erfolgt sind.

Artikel 20 gemäss dem Antrag der Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Maire Jacques-André, Pardini, Schelbert)

Art. 20

Artikel 20 Absatz 1 in der überarbeiteten Form gemäss dem Antrag der Minderheit statuiert, dass, sofern die steuerbare Leistung innerhalb der neuen Frist von 90 statt bisher 30 Tagen gemäss dem von der Minderheit vorgeschlagenen Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c VStG deklariert wurde, die Geltendmachung des Anspruchs auf Meldung statt Steuerentrichtung neu innerhalb eines Jahres statt bisher 30 Tagen nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung geltend gemacht werden kann. Absatz 1 wurde ferner sprachlich angepasst.

Absatz 2 wird neu eingefügt. Er behält den bisher durch Semikolon abgetrennten Nebensatz von Absatz 1 bei und verweist unverändert auf die Verordnung. Zur sprachlichen Klarstellung wird neu auf «das Meldeverfahren» und nicht mehr nur auf «das Verfahren» Bezug genommen.