Parlamentarische Initiative. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

4.1.3 Finanzielle Auswirkungen des Antrags der Minderheit

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2015 5356Bundesblatt · BBl 2015 5331

Linie auf das Steuersubstrat, die Verzugszinsen bilden einzig eine Nebenfolge davon.

Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass die nachfolgenden Schätzungen nur mit extremer Vorsicht vorgenommen und gelesen werden können, da selbst die Ausschüttung von Dividenden nicht als sicherer Parameter angenommen werden darf. Bekannte Parameter sind einzig der Zinssatz, die jeweiligen Steuerperioden und das (heute) bestehende Kapital. Zudem ist jeweils auch mit einiger Verspätung immer noch mit einer nachträglichen Deklaration zu rechnen. Gerade der Umstand, dass nachträglich plötzlich ein neuer, bisher unbekannter Fall auftauchen kann oder ein sehr grosser Fall aufgedeckt wird, macht die vorgenommenen Schätzungen noch unsicherer, da sich diese dann als nicht zutreffend erweisen würden und entsprechend korrigiert werden müssten.

4.1.2 Finanzielle Auswirkungen des Antrags der Mehrheit

Neue Regelung gemäss dem Antrag der Mehrheit (vgl. Ziff. 2.6.1.1) mit einer

Rückwirkung gemäss dem Antrag der Mehrheit (vgl. Ziff. 2.6.2.1)

Nach den Schätzungen der ESTV sind durch die Umsetzung der Gesetzesänderung gemäss Antrag der Mehrheit betreffend Rückerstattung erhobener Verzugszinsen bisher finanzielle Auswirkungen von CHF 600 Millionen zu erwarten. Die Schätzung basiert auf den hängigen und rechtskräftigen Fällen vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2015. Je nach Zeitpunkt des Inkrafttretens der gewünschten Änderungen ist in Zukunft aufgrund neuer Fälle, die unter das bisherige Recht fallen, voraussichtlich noch mit höheren finanziellen Auswirkungen zu rechnen.

Neue Regelung gemäss dem Antrag der Mehrheit (vgl. Ziff. 2.6.1.1) mit einer

Rückwirkung gemäss dem Antrag der Minderheit (vgl. Ziff. 2.6.2.2)

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, da der Vorschlag der Minderheit rein zukunftsorientiert ist und Rückwirkungen betreffend Verzugszinsen explizit ausschliesst. Hinsichtlich der Einnahmenhöhe der Verrechnungssteuer sind keine Änderungen zu erwarten.

4.1.3 Finanzielle Auswirkungen des Antrags der Minderheit

Neue Regelung gemäss dem Antrag der Minderheit (vgl. Ziff. 2.6.1.2) mit einer Rückwirkung gemäss dem Antrag der Mehrheit (vgl. Ziff. 2.6.2.1)

Die finanziellen Auswirkungen für den Staat werden sich schätzungsweise in der Höhe von rund CHF 80 Millionen bewegen. Es handelt sich dabei um Verzugszinsen in dieser Grössenordnung, die zurückerstattet werden müssten. Bereits erhobene Verzugszinsen basierend auf Verzugszinsrechnungen betreffend 1–60 Tage Verspätung gemäss altem Recht auf steuerbaren Leistungen, welche per 1. Januar 2011 noch nicht rechtskräftig festgesetzt oder verjährt waren, müssten ohne Vergütungszins zurückerstattet werden. Bereits erhobene Verzugszinsen basierend auf Verzugszinsrechnungen betreffend mehr als 60 Tage Verspätung gemäss altem Recht könn-