Parlamentarische Initiative. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2015 5358Bundesblatt · BBl 2015 5331

4.3 Auswirkungen auf die Kantone

Unabhängig von der Wahl der oben aufgezeigten möglichen Umsetzungsvarianten werden keine nennenswerten Auswirkungen auf die Kantone feststellbar sein. Das Meldeverfahren wird bei einer Umsetzung gemäss dem Antrag der Mehrheit sowie bei einer Umsetzung gemäss dem Antrag der Minderheit weiterhin vorab im Konzernverhältnis zur Anwendung gelangen. Hinsichtlich juristischen Personen ist nach wie vor die ESTV die zuständige Erhebungs- und Rückerstattungsbehörde. Die Auswirkungen der Änderungen werden deshalb nicht vorranging bei den Kantonen sondern vorab bei der ESTV feststellbar sein.

4.4 Vollzugstauglichkeit

Der Vollzug wird sich insbesondere bei der Umsetzung gemäss dem Antrag der Mehrheit schwieriger gestalten, da damit über Jahre hinaus nicht bekannt und vorhersehbar ist, ob allenfalls noch ein Gesuch um Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer eintreffen wird. Im Gegensatz dazu ist bei einer Umsetzung gemäss dem Antrag der Minderheit zwar der Zeitraum zwischen Fälligkeit einer Dividende und Frist zur Einreichung des amtlichen Meldeformulars erheblich länger, aber dennoch noch klar abschätzbar. Nach 90 Tagen resp. einem Jahr wird für die Verwaltung grundsätzlich Klarheit hinsichtlich des Vollzugs bestehen.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Sowohl Artikel 15 ZBStA als auch einzelne DBA Bestimmungen sehen eine Ausweitung des innerstaatlichen Meldeverfahrens im Konzern auch auf internationale Fälle vor. Damit können nicht nur die Muttergesellschaften in der Schweiz, sondern auch jene in allen EU-Staaten – unter gegebenen Voraussetzungen – vom Meldeverfahren profitieren. Artikel 15 ZBStA regelt betreffend Zahlungen von Dividenden Folgendes: Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen oder auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Dividendenzahlungen von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften im Quellenstaat nicht besteuert, wenn (–) die Muttergesellschaft mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft hält und (–) die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und die andere Gesellschaft in der Schweiz steuerlich ansässig ist und (–) nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der beiden Gesellschaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist und (–) beide Gesellschaften ohne Befreiung der Körperschaftssteuer unterliegen und beide die Form einer Kapitalgesellschaft aufweisen. Die meisten von der Schweiz ausgehandelten DBA sehen in aller Regel eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft vor. Die Steuerentlastungsverordnung regelt das Meldeverfahren, mit dem die im ZBStA oder einem DBA für wesentliche Beteiligungen vorgesehene Steuerentlastung von Dividenden an der Quelle erfolgt. Der Vorschlag, das Bundesgesetz über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung