*mit richtigem Typ neu erfasst unter 20193587* Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, des Obligationenrechts, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Strafregistergesetzes) (Entwurf)

6 SR 311.1

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 5222Bundesblatt · BBl 2019 5221

Art. 928a3 Abs. 2bis–2quater

2bisDie Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister sorgt dafür, dass die zentrale Datenbank Personen keine Einträge enthält, die mit dem Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 des Strafgesetzbuchs4, Artikel 50 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19275 oder Artikel 16a Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20036 unvereinbar sind. Sie prüft insbesondere die gemäss Artikel 64a des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 20167 gemeldeten Tätigkeitsverbote auf ihre Vereinbarkeit mit den in der zentralen Datenbank Personen eingetragenen Funktionen.

2terStellt sie eine Unvereinbarkeit fest, so informiert sie das zuständige kantonale Handelsregisteramt.

2quaterDas kantonale Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

Art. 928b8 Abs. 1 erster Satz, 2 erster Satz und 3 zweiter Satz

1Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister betreibt die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kantonalen Registern eingetragen sind. …

2Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Rechtseinheiten obliegt der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister. …

3… Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister macht die Daten der natürlichen Personen für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich.

Art. 9429 Abs. 3

3Die kantonalen Gerichte teilen ihre Entscheide unverzüglich dem Handelsregisteramt mit und eröffnen sie der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister.

3BBl 2017 2433

4 SR 311.0

5 SR 321.0

6 SR 311.1

7 BBl 2016 4871

8 BBl 2017 2433

9 BBl 2017 2433