Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 696Bundesblatt · BBl 2019 689

3. Eine in Übereinstimmung mit diesem Artikel angewandte Massnahme kann im Gemischten Ausschuss besprochen werden, um die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zu verringern.

4. Absatz 1 ist nicht auf Massnahmen gemäss Anhang VI (Inländerbehandlung und mengenmässige Beschränkungen) anwendbar.

Art. 2.7 Gebühren und Formalitäten

Unbeschadet von Artikel 9 (Gebühren und Abgaben) von Anhang VII (Handelserleichterungen) findet Artikel VIII des GATT 199415 Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.8 Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen

1. Artikel III des GATT 199416 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

2. Absatz 1 ist nicht auf Massnahmen gemäss Anhang VI (Inländerbehandlung und mengenmässige Beschränkungen) anwendbar.

Art. 2.9 Andines Preisbandsystem

Ecuador darf das 1994 durch den Beschluss 371 der Andengemeinschaft eingeführte Andine Preisbandsystem und seine Änderungen oder Nachfolgesysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter einen solchen Beschluss fallen, beibehalten.

Art. 2.10 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen

1. Die Vertragsparteien wenden beim Handel mit Ursprungserzeugnissen, die Gegenstand von Zollkonzessionen nach diesem Abkommen sind, keine Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft17 an.

2. Beschliesst eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen für ein Erzeugnis, das Gegenstand einer Zollkonzession im Einklang mit Artikel 2.2 (Einfuhrzölle) ist, behält solche bei oder führt solche ein oder wieder ein, so kann die andere Vertragspartei den Zollansatz für diese Einfuhren bis zum angewendeten MFN-Ansatz erhöhen. Die Vertragspartei, die ihren Zollansatz erhöht, notifiziert dies den anderen Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen ab Anwendung des Zollansatzes.

Art. 2.11 Technische Vorschriften

1. In Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen ist das WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse18 (nachfolgend

15 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

16 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

17 SR 0.632.20, Anhang 1A.3

18 SR 0.632.20, Anhang 1A.6