Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 716Bundesblatt · BBl 2019 689
Kapitel 5: Schutz des geistigen Eigentums
Art. 5 Schutz des geistigen Eigentums63
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels, mit Anhang XVI (Schutz des geistigen Eigentums) und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des TRIPS-Abkommens64 stehen.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Schliesst eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei ein nach Artikel XXIV des GATT 199465 notifiziertes Freihandelsabkommen mit Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ab, so informiert sie die anderen Vertragsparteien unverzüglich hiervon und gewährt ihnen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, verhandelt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Aufnahme von Abkommensbestimmungen in dieses Abkommen zur Gewährung einer Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Artikel 4 und 5 stehen.
4. Auf Antrag einer Vertragspartei überprüft der Gemischte Ausschuss die in diesem Kapitel und in Anhang XVI (Schutz des geistigen Eigentums) enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, mit dem Ziel, die Schutzniveaus weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.
63 Die Vertragsparteien anerkennen ihr Recht zur Anwendung von Ausnahmen, Flexibilitäten und Beschränkungen, die sie in multilateralen Übereinkommen vereinbart haben, unter der Voraussetzung, dass diese Massnahmen mit diesem Abkommen im Einklang stehen.
64 SR 0.632.20, Anhang 1C
65 SR 0.632.20, Anhang 1A.1