Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 719Bundesblatt · BBl 2019 689

(i) bedeutet «Ausschreibung» eine Anzeige, die von einem Auftraggeber veröf-

fentlicht wird, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, einen Teilnahmeantrag zu stellen oder ein Angebot abzugeben oder beides;

(j) bedeutet «Vorankündigung» eine Anzeige, die von einem Auftraggeber in

Bezug auf seine geplanten Beschaffungen veröffentlicht wird;

(k) bedeuten «Kompensationsgeschäfte» Auflagen oder Projekte, die darauf ab-

zielen, mit Vorschriften betreffend Bestandteile mit nationalem Ursprung (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Massnahmen oder Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei zu verbessern;

(l) bedeutet «offenes Verfahren» eine Beschaffungsmethode, bei der alle inte-

ressierten Anbieter ein Angebot abgeben können;

(m) bedeutet «Person» eine natürliche oder eine juristische Person;

(n) bedeutet «Auftraggeber» eine Stelle gemäss den Appendizes 1–3 zu An-

hang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen);

(o) bedeuten «qualifizierte Anbieter» Anbieter, die von einem Auftraggeber an-

erkannt werden, weil sie die Teilnahmebedingungen erfüllen;

(p) bedeutet «selektives Verfahren» eine Beschaffungsmethode, bei der nur qua-

lifizierte Anbieter vom Auftraggeber eingeladen werden, ein Angebot abzugeben;

(q) schliessen «Dienstleistungen» Bauaufträge ein, sofern keine anderslautende

Bestimmung vorliegt;

(r) bedeutet «Norm» ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium ge-

billigt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Regeln, Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln;

(s) bedeutet «Anbieter» eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder

Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte;

(t) bedeuten «technische Spezifikationen» Anforderungen, die:

(i) die Merkmale, einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen, einer zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung oder die Prozesse und Verfahren für deren Produktion oder Bereitstellung festlegen, oder

(ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung regeln, soweit sie auf eine Ware oder Dienstleistung anwendbar sind;