Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 722Bundesblatt · BBl 2019 689
Art. 6.8 Kompensationsgeschäfte
Für unterstellte Beschaffungen streben die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Kompensationsgeschäfte weder an, noch ziehen sie solche in Betracht, erzwingen sie oder setzen sie durch.
Art. 6.9 Information über das Beschaffungswesen
1. Die Vertragsparteien veröffentlichen allgemein geltende Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen und entsprechende Änderungen umgehend in Papier- oder elektronischer Form in einem offiziell bezeichneten Publikationsorgan, das weit verbreitet und der Öffentlichkeit leicht zugänglich ist.
2. Auf Ersuchen geben die Vertragsparteien einer anderen Vertragspartei Erklärungen in Bezug auf solche Informationen ab.
Art. 6.10 Anzeigen
1. Ausser in den in Artikel 6.19 (Freihändige Vergabe) beschriebenen Fällen veröffentlicht ein Auftraggeber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung. Diese wird in Papier- oder elektronischer Form in dem in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten Publikationsorgan veröffentlicht. Dieses Publikationsorgan muss weit verbreitet sein, und die Ausschreibung muss mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist zugänglich bleiben. Die Ausschreibung muss:
(a) für Auftraggeber, die unter Appendix 1 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) fallen, über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein; und
(b) für Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) fallen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, mindestens über Links in einem kostenlos zugänglichen Internetportal bereitgestellt werden.
2. Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), werden aufgefordert, ihre Ausschreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen.
3. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel enthält jede Ausschreibung die Angaben nach Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen).
4. Jede Vertragspartei fordert ihre Auftraggeber dazu auf, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten geeigneten Publikationsorgan zu veröffentlichen. Die Vorankündigung sollte den Gegenstand der Beschaffung und den geschätzten Zeitpunkt enthalten, an dem die Veröffentlichung der Ausschreibung geplant ist.
5. Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwen-