Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 725Bundesblatt · BBl 2019 689

ches Beschaffungswesen) sowie möglichst viele der Informationen nach Absatz 1 von Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) beinhaltet, über die der Auftraggeber verfügt, und die Erklärung enthält, dass es sich um eine Ausschreibung handelt;

(b) der Auftraggeber den Anbietern, die ihm gegenüber Interesse an einer bestimmten Beschaffung geäussert haben, ausreichende Informationen zur Verfügung stellt, damit die Anbieter ihr Interesse an der Beschaffung beurteilen können, einschliesslich aller relevanten Informationen nach Absatz 1 von Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), soweit der Auftraggeber über diese Informationen verfügt; und

(c) ein Anbieter, der in Übereinstimmung mit Absatz 3 die Aufnahme in ein Verzeichnis beantragt hat, die Erlaubnis erhält, ein Angebot für eine bestimmte Beschaffung abzugeben, wenn der Auftraggeber über genügend Zeit für die Prüfung verfügt, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.

Art. 6.15 Ausschreibungsunterlagen

1. Die Auftraggeber stellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots enthalten. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung der Informationen nach Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), sofern diese nicht bereits in der Ausschreibung erwähnt wurden.

2. Bieten Auftraggeber keinen direkten kostenlosen elektronischen Zugang zu allen Ausschreibungs- und weiteren Unterlagen an, so machen sie auf Ersuchen eines interessierten Anbieters der Vertragsparteien die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich zugänglich. Auch beantworten die Auftraggeber unverzüglich alle angemessenen Anfragen interessierter oder teilnehmender Anbieter nach sachdienlichen Informationen, sofern diese Angaben dem betreffenden Anbieter keinen Vorteil gegenüber anderen Anbietern verschaffen.

Art. 6.16 Technische Spezifikationen

1. Ein Auftraggeber darf keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden und keine Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die auf die Schaffung unnötiger Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien abzielen oder solche bewirken.

2. Schreibt ein Auftraggeber für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen technische Spezifikationen vor, so werden diese, soweit angebracht:

(a) eher bezüglich Leistung und Funktionsanforderungen als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften definiert; und

(b) soweit vorhanden, auf internationale Normen abgestützt, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.