Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 733Bundesblatt · BBl 2019 689

Art. 6.27 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

1. Ändert eine Vertragspartei den Geltungsbereich der unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen, so:

(a) notifiziert sie dies den anderen Vertragsparteien schriftlich; und

(b) schliesst in der Notifikation einen Vorschlag für angemessene ausgleichende Anpassungen für die anderen Vertragsparteien vor, um den vor der Änderung bestehende Umfang des Geltungsbereichs in vergleichbarem Masse aufrechtzuerhalten.

2. Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe (b) braucht eine Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen zu leisten:

(a) wenn die fragliche Änderung nur eine geringfügige Änderung oder Berichtigung rein formeller Art ist; oder

(b) wenn die vorgeschlagene Änderung einen Auftraggeber betrifft, über den die Vertragspartei die Kontrolle oder den Einfluss effektiv aufgehoben hat.

3. Ist eine Vertragspartei nicht einverstanden, dass:

(a) die gemäss Absatz 1 Buchstabe (b) vorgeschlagene Anpassung angemessen ist, um einen vergleichbaren Umfang des allseits vereinbarten Geltungsbereichs aufrechtzuerhalten;

(b) die vorgeschlagene Änderung eine geringfügige Änderung oder Berichtigung gemäss Absatz 2 Buchstabe (a) ist; oder

(c) die vorgeschlagene Änderung einen Auftraggeber betrifft, über den die Vertragspartei gemäss Absatz 2 Buchstabe (b) die Kontrolle oder den Einfluss effektiv aufgehoben hat;

so muss die Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach dem Versand der in Absatz 1 erwähnten Notifikation schriftlich Einwände erheben. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass sie mit der Anpassung oder der vorgeschlagenen Änderung einverstanden war.

4. Erhebt eine Vertragspartei Einwände gegen eine Änderung unter Absatz 2 Buchstabe (b), so kann diese Vertragspartei weitere Informationen oder Erläuterungen beantragen, um die Art der Kontrolle oder des Einflusses der Regierung abzuklären und um eine Übereinkunft darüber zu erreichen, ob der Auftraggeber weiterhin unter dieses Kapitel fällt.

Art. 6.28 Weitere Verhandlungen

Gewährt eine Vertragspartei künftig einer Nichtvertragspartei beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaffungsmarkt zusätzliche Vorteile, die über den nach diesem Kapitel vereinbarten Geltungsbereich hinausgehen, so erklärt sich diese Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des gemeinsamen Nutzens auszudehnen.