Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 20212024
vom 26. Februar 2020
Bundesblatt · BBl 2020 3851Bundesblatt · BBl 2020 3681
Finanzen
Die Ressortforschung umfasst gemäss Artikel 16 Absatz 2 FIFG Auftrags-, Beitrags- und Intra-Muros-Forschung. In den Jahren 2013–2017 erfolgten die Forschungsinvestitionen zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesverwaltung zu 25 Prozent als Aufträge, zu 30 Prozent als Beiträge und zu 45 Prozent als Intra-Muros-Forschung. Dabei waren rund 94 Prozent der Forschungsinvestitionen in die strategischen Rahmen der Forschungskonzepte der elf Politikbereiche eingebettet. Die anteilsmässig bedeutendsten Bereiche sind die Landwirtschaft (43 %), Entwicklung und Zusammenarbeit (18 %), Energie (12 %) und Sicherheits- und Friedenspolitik (8 %).
Die Finanzmittel für die Ressortforschung werden von den involvierten Bundesstellen im Rahmen ihrer Budgetverantwortung im regulären Budgetierungsprozess beim Parlament beantragt. Mit der vorliegenden Botschaft werden daher keine Finanzierungsanträge gestellt. Ein nach Politikbereichen aufgeschlüsselter Überblick über die für die Ressortforschung veranschlagten Mittel wird in Anhang 9 gegeben. In der Periode 2017–2020 belaufen sich die Forschungsinvestitionen auf rund 1272 Millionen Franken. In der Periode 2021–2024 wird mit einem Aufwand von rund 1387 Millionen Franken gerechnet.
3 Erläuterungen zu den Gesetzesänderungen
3.1 Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG): Änderung (Vorlage 12)
Ausgangslage
Der Bundesrat hatte bei der Erarbeitung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011221 vorgeschlagen, dass die Verfügungen des Bundesrates zur Beitragsberechtigung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs nicht der Beschwerde unterliegen. Dieser Ausschluss der verfassungsmässigen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) rechtfertigt sich, da diese Entscheide einen stark politischen Charakter haben. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung zum HFKG hat der Gesetzgeber beschlossen, dass auch die Entscheide des Akkreditierungsrats betreffend die Akkreditierung nicht dem Beschwerderecht unterliegen sollen.
Die mit dem HFKG geschaffenen gemeinsamen Organe sind seit dem 1. Januar 2015 operativ tätig und konnten mit den rechtlichen Grundlagen Erfahrungen sammeln. Beim Schweizerischen Akkreditierungsrat hat sich gezeigt, dass die Ausnahme der Beschwerdemöglichkeit bei den Akkreditierungsentscheiden in zwei Bereichen zu grossen Problemen führt: Einerseits besteht ein Widerspruch zur Rechtsweggarantie von Artikel 29a BV, der sich gemäss herrschender Lehre nicht rechtfertigen lässt, andererseits widerspricht die fehlende Rekursmöglichkeit den internationalen Standards für die Akkreditierungsverfahren.
221 SR 414.20