Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 20212024
vom 26. Februar 2020
Bundesblatt · BBl 2020 3852Bundesblatt · BBl 2020 3681
Auf ein Vernehmlassungsverfahren wurde bei diesen Änderungen des HFKG gestützt auf Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005222 verzichtet. Aus einer Vernehmlassung wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, da die vorgeschlagenen Änderungen den betroffenen Kreisen im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK) zur Stellungnahme unterbreitet wurden. Von der Änderung betroffen sind insbesondere die Träger der Institutionen, die eine Akkreditierung benötigen, um anschliessend ein Gesuch um Beitragsberechtigung einzureichen. Träger der heute bestehenden Hochschulen sind der Bund und die Kantone. Der Bund und alle Kantone sind in der SHK (Plenarversammlung) mit Stimmrecht vertreten. Zudem nehmen auch die Wirtschaftsverbände und die akademischen Organe (Rektorenkonferenz, Mittelbau, Studierende, Forschungs- und Innovationsförderungsorgane) mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Änderungen wurden der Plenarversammlung der SHK am 29. November 2019 zur Stellungnahme unterbreitet. Sie hat sich zum Anliegen wie folgt geäussert: Die Plenarversammlung ist mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden. Es gibt vonseiten der Kantone keine Einwände, und die Änderungen werden explizit begrüsst.
Beantragte Neuregelungen
Die beantragten Neuregelungen betreffen zum einen eine rein formale Nachführung ohne inhaltliche Anpassung (Art. 30 Abs. 2 HFKG). Zum andern soll die Möglichkeit geschaffen werden, gegen Entscheide des Schweizerischen Akkreditierungsrats Beschwerde zu führen, dies im Einklang mit der verfassungsrechtlich vorgegebenen Rechtsweggarantie und der internationalen Standards im Bereich der Akkreditierung (Art. 65 Abs. 2 HFKG und Art. 32 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005223).
Art. 30 Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung
Im geltenden Recht ist vorgesehen, dass der Hochschulrat die Voraussetzungen der institutionellen Akkreditierung in «Akkreditierungsrichtlinien» konkretisiert (Art. 30 Abs. 2 HFKG). Der Hochschulrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und am 28. Mai 2015 die Akkreditierungsrichtlinien HFKG224 verabschiedet. Im Rahmen einer Revision dieser Richtlinien haben das Bundesamt für Justiz (BJ) und die Bundeskanzlei (BK) festgestellt, dass die rechtsetzenden Erlasse der SHK in Form einer Verordnung verabschiedet werden müssen. Die Akkreditierungsrichtlinien wurden mit Beschluss des Hochschulrats am 27. November 2017 revidiert und bei dieser Gelegenheit in eine Verordnung umgewandelt (siehe Akkreditierungsverordnung HFKG vom 28. Mai 2015225). Mit der vorliegenden Änderung wird auch im HFKG der Begriff «Richtlinien» durch «Verordnung» ersetzt. Materiell wird keine Änderung vorgenommen.
222SR 172.061
223SR 173.32
224AS 2015 1877