Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 20212024
vom 26. Februar 2020
Bundesblatt · BBl 2020 3854Bundesblatt · BBl 2020 3681
3.2 Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG): Änderung (Vorlage 13)
Ausgangslage
Die vorgeschlagenen Anpassungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)230 umfassen die Schaffung einer Rechtsgrundlage für Beiträge an den Betriebsaufwand der Geschäftsstelle der Stiftung «Switzerland Innovation» (Art. 33 FIFG) und in diesem Zusammenhang eine Ergänzung von Artikels 36 FIFG um einen neuen Zahlungsrahmen.
Auf ein Vernehmlassungsverfahren wurde gestützt auf Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005231 verzichtet. Aus einer Vernehmlassung wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Das Gesuch um einen Beitrag wurde vom Stiftungsrat von «Switzerland Innovation» gestellt. In diesem Gremium sind die Kantone durch die Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz sowie die Wirtschaftsverbände und gewisse Forschungsorgane vertreten. Der breit abgestützte Stiftungsrat hat ein Interesse an der Weiterführung der Stiftung. Im Rahmen einer Vernehmlassung würden zudem die gleichen Argumente für eine Finanzierung eingebracht werden wie im erwähnten Gesuch um einen Beitrag zugunsten der Geschäftsstelle der Stiftung «Switzerland Innovation».
Beantragte Neuregelung
Der Schweizerische Innovationspark ist eine gemeinsam von der Politik (Bund und Kantone), der Wissenschaft und der Privatwirtschaft betriebene Public-Private-Partnership-Initiative von nationaler Bedeutung. Durch seine Lancierung im Jahre 2016 wurde die Voraussetzung geschaffen für die Vernetzung von regional verankerten Infrastrukturen für Forschung und Entwicklung unter der Dachmarke «Switzerland Innovation» und für die Ansiedlung von Firmen und Forschungspartnern aus dem In- und Ausland. Derzeit besteht der Schweizerische Innovationspark aus den fünf rechtlich selbstständigen Standorten «Switzerland Innovation Park (SIP) Basel Area», «SIP Biel/Bienne», «SIP innovaare», «SIP Network West EPFL» und «SIP Zürich» sowie aus weiteren Standorten, die an diese bzw. deren Träger angeschlossen sind. Die Stiftung «Switzerland Innovation» fungiert als Dachorganisation.
Mit der Totalrevision des FIFG hatten die eidgenössischen Räte 2012 die gesetzliche Grundlage für die Unterstützung des Bundes zugunsten des Innovationsparks geschaffen (Art. 32 FIFG) und die Unterstützungsmassnahmen und deren Voraussetzungen definiert (Art. 33 FIFG). Vorausgesetzt wird unter anderem eine privatrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Institution, die Gewähr bietet für den langfristig orientierten Aufbau und gesicherten Betrieb des Innovationsparks (Art. 33 Abs. 2 Bst. b und c FIFG). Diese Institution wurde mit der privatrechtlich organisierten Stiftung «Switzerland Innovation» geschaffen und ist seit 2015 operativ.
230 SR 420.1
231 SR 172.061