Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2021–2024

vom 26. Februar 2020

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2020 3853Bundesblatt · BBl 2020 3681

Art. 65 Rechtsschutz

Der Ausschluss des Rechtswegs für die Entscheide des Akkreditierungsrats widerspricht der Rechtsweggarantie von Artikel 29a BV226. Es ist keine verfassungskonforme Begründung für den Ausschluss vorhanden. Insbesondere die Einhaltung der Verfahrensgarantien sollten gerichtlich überprüft werden können. Es handelt sich auch nicht um Entscheide mit überwiegend politischem Charakter, wie beispielsweise der Entscheid des Bundesrats zur Beitragsberechtigung.

Im Weiteren widerspricht der Ausschluss der gerichtlichen Überprüfbarkeit den Vorgaben der internationalen Standards im Bereich der Akkreditierung (Ziff. 2.7 ESG-Standards227). Diese Tatsache bereitet dem Schweizerischen Akkreditierungsrat grosse Probleme in Bezug auf die internationale Anerkennung seiner Entscheide und auch betreffend die Einhaltung der anderen gesetzlichen Vorgaben. Artikel 32 HFKG gibt vor, dass die Akkreditierungsverfahren den internationalen Standards entsprechen müssen. Aushilfsweise hat der Akkreditierungsrat eine Kommission für Wiedererwägungsgesuche geschaffen (Art. 15 Abs. 5 Akkreditierungsverordnung HFKG und Art. 13 OReg-SAR228). Es handelt sich dabei aber nicht um einen ordentlichen Rechtsbehelf. Die Einsetzung der Kommission für Wiedererwägungsgesuche ist keine ausreichende Ersatzmassnahme für ein ordentliches Rechtsmittel. In Anbetracht der hochschulpolitischen Bedeutung des Akkreditierungsentscheids sollten die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien durch ein ordentliches Rechtsverfahren gerichtlich überprüft werden können. In Artikel 65 Absatz 2 soll daher der Passus, dass Verfügungen des Akkreditierungsrates über die Akkreditierung nicht anfechtbar sind, gestrichen werden.

Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005229

Art. 32 Ausnahmen

Der Ausschluss des Beschwerdewegs bleibt für die Entscheide des Bundesrates zur beitragsrechtlichen Anerkennung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs weiterhin bestehen. Dieser Ausschluss muss auch im Ausnahmekatalog des Verwaltungsgerichtsgesetzes abgebildet werden. Bei der Erarbeitung des HFKG wurde diese Ergänzung nicht vorgenommen, das wird hier nun nachgeholt. Materiell ergeben sich daraus keine Änderungen.

226 Vgl. SBVR Bildungs-, Kultur- und Sprachenrecht, Bd. C-EHRENZELLER, Rz. 111.

227 Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG), Brussels 2015. www.enqa.eu > European Standards and Guidelines (Stand: 23.9.2019).

228 Reglement des Schweizerischen Akkreditierungsrats vom 12. März 2015 über die Organisation des Schweizerischen Akkreditierungsrats. www.akkreditierungsrat.ch > Akkreditierungsrat > rechtliche Grundlagen (Stand: 23. 9.2019).

229 SR 173.32