Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2021–2024

vom 26. Februar 2020

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2020 3856Bundesblatt · BBl 2020 3681

setzt. Der hiermit verbundene Betriebsaufwand wird durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) finanziert, wofür der Bundesrat in der Botschaft vom 20. Februar 2019234zur Standortförderung 2020–2023 insgesamt 1,2 Millionen Franken beantragt.

– Der übrige Betriebsaufwand der Geschäftsstelle der Stiftung wird mit einer Million Franken jährlich durch den Bund finanziert, im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit dem SBFI. Diese Mittel werden im Rahmen der vorliegenden Botschaft beantragt (s. Vorlage 9).

Art. 33 Unterstützungsmassnahmen und deren Voraussetzungen

Um es dem Bund in Zukunft zu ermöglichen, den Betriebsaufwand der Geschäftsstelle der Stiftung «Switzerland Innovation» mit einem Subventionsbeitrag zu unterstützen, ist eine Anpassung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f FIFG erforderlich. In diesem Beitrag eingeschlossen sind auch alle Aufwendungen für die Bewirtschaftung von bisher eingegangenen und allfälligen weiteren Bundesbürgschaften im Auftrag des SBFI.

Art. 36 Bewilligung der Mittel

Der Beitrag an den Betriebsaufwand soll im Rahmen eines neuen Zahlungsrahmens beim Parlament beantragt werden. Dazu wird bei Artikel 36 ein neuer Buchstabe e vorgeschlagen.

3.3 Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD): Änderung (Vorlage 14)

Ausgangslage

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012235 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) sieht ein Meldeverfahren für EU/EFTA-Staatsangehörige vor, die im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens mit der EU oder des EFTA-Übereinkommens während höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz eine reglementierte Tätigkeit ausüben wollen. Das Verfahren kommt nur für reglementierte Berufe zur Anwendung. Die jeweilige Reglementierung stützt sich entweder auf Bundes- oder auf kantonales bzw. kommunales Recht. Das BGMD an sich reglementiert keine Berufstätigkeit.

Die Änderung wurde nicht zur Vernehmlassung unterbreitet, da lediglich ein terminologischer Fehler korrigiert wurde. Zudem betrifft sie nur die Kantone. Die Konferenz der Kantonsregierungen, die EDK und die Konferenz der kantonalen Gesund-

234 BBl 2019 2365, hier 2432 ff.

235 SR 935.01