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4D_138/2026BGEx
Bundesgericht
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Tribunal federal

4D_138/2026

Urteil vom 23. September 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Emmen, Finanzen und Informatik,
Rüeggisingerstrasse 22, 6021 Emmenbrücke 1,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 5. August 2026 (2C 26 80).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 5. August 2026 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 27. März 2026 nicht ein.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. August 2026 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Eingaben vom 7. und vom 22. September 2026 ergänzte sie ihre Beschwerdebegründung und reichte weitere Beilagen ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 4D_138/2026
Termes actifs:
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