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6B_741/2025BGEx
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6B_741/2025

Urteil vom 15. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Pornografie, mehrfache Gewaltdarstellungen; Strafzumessung; lebenslängliches Tätigkeitsverbot; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Juli 2025 (SB240482-O/U/cwo).

Sachverhalt:

Faits

A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft A.________ in der Anklageschrift vom 9. Februar 2024 vor, er habe am 29. Juni 2021 per WhatsApp in einem Gruppenchat die anderen Mitglieder aufgefordert, ihm kinderpornografische Dateien zuzusenden. Wenige Tage später habe er von einem unbekannten Teilnehmer eine Videodatei mit kinderpornografischem Inhalt zugestellt erhalten, um deren Inhalt er gewusst habe bzw. diesen zumindest billigend in Kauf genommen habe. Er habe die Datei auf seinem Mobiltelefon abgespeichert, um beliebig darauf zugreifen zu können. Ferner sei A.________ am 1. Juni 2022 im Besitz von insgesamt 136 Dateien (123 Bild- und 13 Videodateien) mit grobem sexuellem Inhalt (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, virtuelle Kinderpornografie, sexualisierte Gewalt und Zoophilie) sowie von 20 Bild- und elf Videodateien mit Gewaltdarstellungen gewesen. Schliesslich habe er am 30. Mai 2022 eine Videodatei mit kinderpornografischem Inhalt via Snapchat an unbekannte Empfänger versandt.

B. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Mai 2024 am 9. Juli 2025 wegen mehrfacher Pornografie und mehrfacher Gewaltdarstellungen zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.--, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Januar 2022, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Ferner ordnete es ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an.

C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.--, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Januar 2022, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen, und es sei von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot abzusehen. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 16. September 2025 präsidialiter abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos war.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung und rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

1.3. 1.3.1. Hinsichtlich des ersten Vorwurfs (Beschaffens von Kinderpornografie) erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer als einziger Verfasser der Nachricht in Frage komme und es sich bei seiner Erklärung, seine Freunde, die ebenfalls Zugriff auf sein Mobiltelefon gehabt hätten, hätten die Nachricht geschrieben, um eine unglaubhafte Schutzbehauptung handle (Urteil S. 9). Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Beurteilung aufzuzeigen. Die Vorinstanz legt die Entwicklung seiner Aussagen dar und gelangt ohne in Willkür zu verfallen zum Schluss, dass die späte Erwähnung des vermeintlichen Zugriffs der Freunde nicht glaubhaft ist. Dass der Beschwerdeführer von Beginn an bestritt, die Nachricht versandt zu haben, ändert daran nichts. Ebenfalls erschliesst sich nicht, inwiefern es nicht widersprüchlich sein soll, wenn der Beschwerdeführer einerseits sagte, er würde die Geräte ausschliesslich selbst benutzen, und andererseits angab, er gewähre seinen Freunden Zugriff darauf, wenn sie bei ihm zu Besuch seien. Auch sein Einwand, die Möglichkeit, dass seine Freunde die Nachricht versandt hätten, sei ihm erst in den Sinn gekommen, als er intensiv und lange darüber nachgedacht habe, wie die besagte Nachricht habe geschickt werden können, lässt die vorinstanzliche Beurteilung nicht willkürlich erscheinen.

Mit dem Vorbringen, es sei unzulässig, aufgrund seiner Informatikausbildung zu schliessen, er habe gewusst, dass Bild- und Videodateien, die er per WhatsApp erhalte, automatisch auf seinem Mobiltelefon gespeichert würden, und der Behauptung, es sei für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen, woher das Video stamme, legt der Beschwerdeführer sodann keine Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung dar, er habe um die automatische Speicherfunktion gewusst und er habe sich das Video auch angeschaut, zumal er ja zuvor um die Zustellung eines kinderpornografischen Videos gebeten habe (Urteil S. 9 f.).

1.3.2. Bezüglich des Vorwurfs des Besitzes von verbotener (Kinder-) Pornografie und Gewaltdarstellungen, verliert sich der Beschwerdeführer in unzulässiger appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung, es bestehe kein Zweifel, dass er die insgesamt 136 Bild- und Videodateien in Kenntnis des jeweiligen Inhalts aktiv besessen habe, um beliebig darauf zugreifen zu können (vgl. Urteil S. 10 ff.). Er geht in seiner Kritik nicht auf die vorinstanzliche Würdigung seiner Aussagen ein, sondern behauptet, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass auf WhatsApp die Funktion aktiviert gewesen sei, wonach alle Medien automatisch heruntergeladen und gespeichert sowie automatisch Backups gemacht würden, und macht geltend, die Vielzahl der abgespeicherten Dateien würden dafür sprechen, dass er die einzelnen Inhalte nicht gekannt, geschweige denn, sich angeschaut habe. Damit genügt er den qualifizierten Begründungsanforderungen an die Willkürrüge nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.3.3. Sein ausführlich begründeter Einwand, es gebe plausible andere Gründe, wie das Video auch ohne sein bewusstes Zutun hätte versendet werden können, ist von Vornherein nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung betreffend den Vorwurf der Verbreitung von Kinderpornografie aufzuzeigen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich bzw. plausibel wäre, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, um Willkür zu bejahen (vgl. E. 1.2). Der Beschwerdeführer zeigt auch in diesem Punkt keine unhaltbaren Schlussfolgerungen oder klaren Widersprüche in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung auf.

1.3.4. Zusammenfassend erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Da sich der Beschwerdeführer nicht zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz äussert, ist darauf nicht einzugehen. Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und rügt, die Vorinstanz habe wesentliche verschuldensmindernde Tatsachen ausser Acht gelassen oder diese in Überschreitung bzw. Missbrauchs ihres Ermessens falsch bzw. nicht ausreichend zu seinen Gunsten gewürdigt.

2.2. Die Vorinstanz bewertet das Verschulden für die schwerste zu beurteilende Tat, den Versand von einem kinderpornografischen Video, mit Verweis auf die erste Instanz als leicht und setzt eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen fest. Sie erwägt, bezüglich der 57 Bild- und zwölf Videodateien betreffend tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern wiege das Tatverschulden nicht mehr leicht. Isoliert betrachtet sei eine Einzelstrafe von mindestens rund 120 Strafeinheiten angemessen. Die Asperation umfasse 90 Strafeinheiten. Hinzu kämen die 40 Bild- und eine Videodateie (n) mit Zoophilie sowie drei Bilddateien mit virtueller Kinderpornografie. Auch hier sei von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, wofür eine Einzelstrafe von rund 45 Strafeinheiten angemessen sei. Die Asperation umfasse weitere 25 Strafeinheiten. Beim Besitz von Gewaltdarstellungen von 20 Bild- und elf Videodateien sei ebenfalls von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, wofür eine Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten und eine Asperation um 60 Strafeinheiten angemessen seien. Die Vorinstanz gelangt zum Zwischenfazit, dass der Beschwerdeführer für die nach seiner Verurteilung vom 10. Januar 2022 begangenen Delikte mit einer Strafe von 265 Strafeinheiten zu belegen sei/wäre, was deutlich mehr als die von der ersten Instanz im Ergebnis ausgefällte Strafe von 140 Tagessätzen sei. Im Weiteren wäre noch eine verschuldensangemessene Strafe für das Beschaffen eines kinderpornografischen Videos festzulegen, welche sich isoliert betrachtet in der Bandbreite von 60-90 Strafeinheiten bewegen würde. Da es ihr (der Vorinstanz) jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots von vornherein verwehrt sei, eine höhere Sanktion als 140 Tagessätze Geldstrafe auszusprechen, werde darauf verzichtet, die Strafzumessung mit Ausnahme der zu aktualisierenden Täterkomponente und der Tagessatzhöhe weiter konkret auszuführen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass sich die Täterkomponente strafzumessungsneutral verhalte und setzt die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.-- fest (Urteil S. 18 ff.).

2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet. Die Behörden verfügen in diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum (zum Ganzen: BGE 95 IV 121 E. 1; Urteile 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 1.2.3; 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 8.2; je mit Hinweisen).

2.4. 2.4.1. Hinsichtlich des Versands des kinderpornografischen Videos an Dritte erwägt die Vorinstanz mit Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen, die Videodatei zeige den analen Geschlechtsverkehr, was eine schwerwiegende sexuelle Handlung mit einem minderjährigen Mädchen beinhalte. Das Video dokumentiere einen massiven Eingriff in die sexuelle und physische sowie auch psychische Integrität des Mädchens. Auf der anderen Seite sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Videodatei verbreitet habe, weshalb das objektive Tatverschulden als leicht zu taxieren sei. Bezüglich der subjektiven Tatschwere sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich gehandelt habe. Das Motiv bleibe im Dunkeln. Altruistische Beweggründe seien undenkbar und auszuschliessen. Abgesehen vom Verheimlichen seiner wahren Identität im Chat durch das Vorgeben eines falschen Namens bzw. Benutzernamens, habe der Beschwerdeführer ohne besondere kriminelle Energie gehandelt. Das Verschulden sei als insgesamt leicht zu bewerten und die Strafe sei auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen (Urteil S. 18).

Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass diese Einsatzstrafe viel zu hoch ist. Sein Vorbringen, der Adressatenkreis bestehe nur aus einer unbekannten Person, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen sei, findet im vorinstanzlichen Urteil, in dem wiederholt vom Versand an "unbekannte Empfänger" die Rede ist (Urteil S. 7 und 18), keine Stütze und kann mangels Willkürrüge nicht geprüft werden. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer von einer relativ kurzen Dauer des Videos auszugehen wäre, würde dies nicht dazu führen, dass sich die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe nicht im Rahmen ihres sachrichterlichen Ermessens hielte.

2.4.2. Hinsichtlich der 57 Bild- und zwölf Videodateien betreffend tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern berücksichtigt die Vorinstanz, dass diese sich nicht auf das Zeigen des Genitalbereichs bzw. Manipulieren desselben beschränkten, sondern auch äusserst schwerwiegende sexuelle Handlungen, wie der vaginale und anale Geschlechtsverkehr sowie der Oralverkehr insbesondere zwischen Kindern, gezeigt bzw. abgebildet würden. Bei den betroffenen Kindern handle es sich zudem um mehrheitlich junge Kinder, schätzungsweise im Alter von sechs bis zehn Jahren. Das objektive Tatverschulden wiege bei dieser Sachlage nicht leicht, sondern mindestens nicht mehr leicht. Dasselbe gelte für die subjektive Tatschwere, zumal hier entgegen der Auffassung der ersten Instanz von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen sei. Aufgrund der Anzahl der vorhandenen Bild- und Videodateien sei auch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers zu bejahen. Es sei eine Einzelstrafe von mindestens rund 120 Strafeinheiten festzusetzen und eine Asperation vom 90 Strafeinheiten vorzunehmen (Urteil S. 19).

Mit seinem Vorbringen, die Vorinstanz verkenne, dass sich unter den Videodateien nur zwei Dateien mit tatsächlichem sexuellem Inhalt befunden hätten und das Verschulden bei den Bilddateien weniger schwer wiege als bei bewegten Bildern, weshalb eine Einzelstrafe von 40 Strafeinheiten und eine Asperation von 25 Strafeinheiten angemessen wären, entfernt sich der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise von den vorinstanzlichen Feststellungen. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass sich neben 57 Bild- auch zwölf Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern auf den Datenträgern des Beschwerdeführers befanden (vgl. Urteil S. 10, 15, 18 f.). Mangels substanziierter Willkürrüge ist diese Feststellung und der entsprechende Schuldspruch für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Auch in diesem Punkt gibt die vorinstanzliche Strafzumessung zu keiner Kritik Anlass.

2.4.3. Hinsichtlich der 40 Bild- und einer Videodatei (en) mit Zoophilie und der drei Bilddateien mit virtueller Kinderpornografie geht der Beschwerdeführer mit der Vorinstanz einig, dass 25 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. Damit ist auf die diesbezügliche vermeintliche Kritik des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.

2.4.4. Als ermessenskonform erweist sich auch die vorinstanzliche Einschätzung, wonach für den Besitz von 20 Bild- und elf Videodateien mit Gewaltdarstellungen, die u.a. die Enthauptung von Menschen sowie andere grausamste Gewalttätigkeiten zeigten, eine Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten angemessen und 60 Strafeinheiten zu asperieren seien (Urteil S. 20). Mit seinem Einwand, die Vorinstanz habe nie festgestellt, dass er sämtliche Dateien direktvorsätzlich beschafft oder versendet haben soll, verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm einzig der Besitz entsprechender Dateien vorgeworfen wird. Diesbezüglich hält die Vorinstanz ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer habe die Bild- und Videodateien in Kenntnis ihres Inhalts aktiv besessen, um beliebig darauf zugreifen zu können (Urteil S. 12). Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz - entgegen der ersten Instanz - von direktem Vorsatz ausgeht. Wiederum vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen keine Ermessensverletzung darzulegen.

2.4.5. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass sich die Vorinstanz bei der Strafzumessung von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten leiten lässt oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt resp. falsch gewichtet. Damit läge (auch) die von der Vorinstanz für die nach der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2022 begangenen Delikte festgesetzte Strafe von 265 Strafeinheiten im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Ohne dass auf die weitere Strafzumessung detailliert eingegangen werden muss, erweist sich auch die von der Vorinstanz - in Berücksichtigung des Grundsatzes reformatio in peius - festgesetzte Geldstrafe von 140 Tagessätzen, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Januar 2022, als ermessenskonform.

2.4.6. Schliesslich ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der Festsetzung der Probezeit ihr Ermessen missbraucht haben soll. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie liefere keine nachvollziehbare Begründung für die Probezeit von drei Jahren, übersieht er, dass die Vorinstanz diesbezüglich auf die Erwägungen der ersten Instanz verweist (vgl. Urteil S. 21). Diese führte im Rahmen der Prüfung des bedingten Vollzugs unter anderem aus, der noch junge Beschwerdeführer sei bereits zweifach vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig und lediglich, aber immerhin mit kleinen Geldstrafen. Ins Gewicht falle überdies, dass er sich durch die erste Verurteilung vom 2. Juni 2021 nicht von weiterer Delinquenz habe abhalten lassen, weshalb der damals gewährte bedingte Vollzug bereits nach wenigen Monaten habe widerrufen werden müssen. Gleichwohl könne beim Beschwerdeführer von einer positiven Legalprognose ausgegangen werden. Eine unbedingte Strafe erscheine nicht notwendig, um den Beschwerdeführer vor einer erneuten Straffälligkeit zu bewahren. Vor dem Hintergrund des eingangs Ausgeführten sei die Probezeit indessen auf drei Jahre festzusetzen (erstinstanzliches Urteil S. 36 f.). Der Beschwerdeführer, der auf diese Begründung mit keinem Wort eingeht, zeigt insgesamt keine Rechtsverletzung auf.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots. Er argumentiert, sein Verschulden sei als gering einzustufen: So habe nur ein kleiner Teil der beschlagnahmten Daten kinderpornografisches Material enthalten, er sei nicht pädophil veranlagt, es könne ihm nur bei der beschafften Datei direkter Vorsatz nachgewiesen werden und die Vorinstanz habe ihm eine gute Legalprognose gestellt. Auch befinde er sich in einer ausserordentlichen Situation: Zwar arbeite er nicht direkt mit Kindern, müsse jedoch in seiner Funktion als Informatiker Leistungen für Kinderärzte und ähnliche Institutionen erbringen. Ein Tätigkeitsverbot könnte dazu führen, dass er seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könnte. Auch sei das Verbot nicht notwendig, um ihn von allfälligen weiteren Wiederholungsdelikten abzuhalten, da das Versenden oder Herunterladen von kinderpornografischen Inhalten durch ein solches Verbot ohnehin nicht verhindert werden könne. Er habe sich damals in jungen Jahren in einer psychisch belasteten Situation befunden, sodass ein allfälliges Fehlverhalten nur als jugendliche Dummheit einzustufen wäre. Sein Interesse an der Ausübung seiner beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten, die regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen einschliessen würden, würden gegenüber den geringen öffentlichen Interessen überwiegen, weshalb auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots zu verzichten sei.

3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe sich über einen Gruppenchat in WhatsApp eine kinderpornografische Datei zum Eigenkonsum beschafft und auch eine solche in Snapchat versandt, wobei jeweils der Geschlechtsverkehr gezeigt werde und damit einer der erheblichsten Eingriffe in die sexuelle Integrität Minderjähriger. Hinzu komme, dass er auch über insgesamt knapp 70 Bild- und Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern und drei Bilddateien mit virtueller Kinderpornografie auf seinen Datenträgern verfügt habe. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege wie im Rahmen der Strafzumessung dargelegt nicht mehr leicht, weshalb es sich keineswegs um einen Bagatellfall handle. Damit liege kein besonders leichter Fall im Sinne des Gesetzes vor, womit sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung erübrige. Im Weiteren erweise sich die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe in seiner aktuellen Tätigkeit nicht (direkt) mit Kindern zu tun, zumal er nach eigenen Angaben, wenn überhaupt, lediglich selten IT Support in Kinderarztpraxen leiste. Damit sei er in seinem gegenwärtigen Tätigkeitsbereich durch die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots nicht tangiert. Der Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen überwiege das Interesse des Beschwerdeführers an der Ausübung einer beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasse. Es sei demnach ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB anzuordnen (Urteil S. 23 f.).

3.3. 3.3.1. Wird jemand nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB wegen Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatte, zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter (alit. a [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]) verurteilt worden ist wegen Menschenhandels (Art. 182), sexueller Nötigung (aArt. 189), Vergewaltigung (aArt. 190), Schändung (aArt. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), oder (lit. b) gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist. Gemäss Art. 67c Abs. 6bis StGB können Verbote nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB nicht aufgehoben werden.

3.3.2. Sofern keine der vorerwähnten Ausnahmen gegeben ist, ist ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln; andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteil 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (BGE 149 IV 161 E. 2.6.1 in fine; Urteil 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen). Sind die beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt, hat das Gericht von einem Tätigkeitsverbot abzusehen (BGE 149 IV 161 E. 2.5.7 mit Hinweisen; Urteil 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen).

3.3.3. Beim Begriff des "besonders leichten Falls" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten können in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafdrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt). Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4 mit Hinweisen; Urteile 6B_635/2025 vom 29. Juli 2026 E. 1.3.3; 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 152 I 105).

3.3.4. Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht - wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) - aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. Es sind alle nach dem Stand der Prognoseforschung massgeblichen Umstände zu berücksichtigen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen. Für eine Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar; falls nötig, auch mittels eines psychiatrischen Gutachtens (BGE 149 IV 161 E. 2.5.5 mit Hinweisen; Urteile 6B_635/2025 vom 29. Juli 2026

E. 1.3.4; 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 3.2.2, nicht publ. in:

BGE 152 I 105).

3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer erfüllt unstreitig die Voraussetzungen für ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB, da er unter anderem wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB verurteilt wurde. Umstritten und zu prüfen ist, ob vorliegend die kumulativen Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind und ausnahmsweise von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots abgesehen werden kann. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), versandte der Beschwerdeführer direktvorsätzlich eine Videodatei an unbekannte Empfänger, die den analen Geschlechtsverkehr und damit eine schwerwiegende sexuelle Handlung mit einem minderjährigen Mädchen zeigt. Sodann besass der Beschwerdeführer 57 Bild- und zwölf Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen zum Eigenkonsum, die sich nicht auf das Zeigen des Genitalbereichs bzw. Manipulieren desselben beschränken, sondern auch äusserst schwerwiegende sexuelle Handlungen, wie den vaginalen und analen Geschlechtsverkehr sowie den Oralverkehr insbesondere zwischen Kindern, zeigen bzw. abbilden. Schliesslich beschaffte sich der Beschwerdeführer über einen Gruppenchat in WhatsApp eine kinderpornografische Datei zum Eigenkonsum. Die Vorinstanz geht hinsichtlich aller Delikte von direktem Vorsatz aus. Nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere stuft die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers für den Versand als leicht und den Besitz als nicht mehr leicht ein.

3.4.2. In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegt. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Soweit er der Vorinstanz vorwirft, sie gehe davon aus, dass bereits aufgrund der ausgesprochenen Strafe von 140 Tagessätzen kein leichter Fall vorliege, trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz erwähnt die Höhe der ausgesprochenen Strafe nicht, sondern würdigt die Tatumstände, was nicht zu beanstanden ist. Unzutreffend ist auch der Einwand, bis auf die Beschaffung könne ihm kein direkter Vorsatz nachgewiesen werden. Diesbezüglich kann auf das im Rahmen der Strafzumessung Ausgeführte verwiesen werden (vgl.

E. 2.4.4). Als undifferenziert erweist sich das Vorbringen, nach der Botschaft würden tatsächliche sexuelle Handlungen zwischen einem Erwachsenen und einer Minderjährigen als leicht eingestuft, weshalb nicht plausibel erscheine, weshalb der Besitz von Videodateien, die in keinem Zusammenhang mit tatsächlichen sexuellen Handlungen des Täters stünden, als schwerwiegender bewertet würden (Beschwerde S. 14 Ziff. 51). Mitnichten ist der Botschaft zu entnehmen, dass tatsächliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen generell als leicht einzustufen sind. Vielmehr nennt die Botschaft als möglichen Ausnahmefall die Situation, in der eine 20-jährige Person im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z.B. Zungenküsse) austauscht, was den Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern erfüllt (Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6162 Ziff. 2.1). Daraus kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Die vorliegende Konstellation ist auch nicht mit den weiteren Situationen vergleichbar, die in der Botschaft als Beispiele für mögliche Ausnahmen genannt werden und an denen sich die Gerichte gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung im Einzelfall zu orientieren haben (vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.5.6). Bezüglich des Tatbestands der Pornografie kann gemäss Botschaft ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot abgesehen werden, wenn in einer "WhatsApp-Gruppe" von mehreren 15- bis 18-jährigen Personen ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt, das von anderen, unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem Mobiltelefon belassen wird (BGE 149 IV 161 E. 2.5.6 mit Hinweis auf BBl 2016 6162 f. Ziff. 2.1). Dieser Beispielfall unterscheidet sich hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere merklich vom vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt: Während es im genannten Beispielfall um ein einzelnes Video mit pornografischem Inhalt geht, das von Jugendlichen selbst erstellt und unter anderen Teenagern geteilt wurde, hat der erwachsene Beschwerdeführer gezielt in einer WhatsApp-Gruppe um die Zusendung eines kinderpornografischen Videos gebeten, zahlreiche kinderpornografische Bilder und Videos besessen sowie ein kinderpornografisches Video verschickt. Unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten sowie in Berücksichtigung, dass die Ausnahmebestimmung restriktiv anzuwenden ist, ist vorliegend nicht von einem besonders leichten Fall auszugehen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer angesichts des abstrakten Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (vgl. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB) zu einer vergleichsweise milden Strafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz keine höhere Strafe aussprechen konnte, weil einzig der Beschwerdeführer Berufung geführt hatte (vgl. E. 2.2). Diese Sanktion überschreitet den in der Botschaft beispielhaft genannten Bereich von "wenigen Tagessätzen" (vgl. E. 3.3.3).

3.4.3. Zusammenfassend fehlt es bereits an der Voraussetzung des besonders leichten Falls. Es kann daher offenbleiben, ob das Tätigkeitsverbot nicht notwendig ist, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten. Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Verhältnismässigkeit vorweggenommen (vgl. BGE 152 I 105 E. 4.3.3.3 i.f. mit Hinweis auf Urteil 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.5.1). Insofern braucht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den öffentlichen und seinen privaten Interessen nicht eingegangen zu werden. Hinsichtlich seiner Befürchtung, er könne seine berufliche Tätigkeit als Informatiker, der Leistungen für Kinderärzte und ähnliche Institutionen erbringe, allenfalls künftig nicht mehr ausführen, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 67a Abs. 5 i.V.m. Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB in erster Linie Tätigkeiten verboten sind, die sich direkt und spezifisch an minderjährige Personen richten bzw. einen regelmässigen Kontakt mit diesen implizieren, oder Tätigkeiten, die in Einrichtungen ausgeübt werden, deren Angebot sich direkt und spezifisch an minderjährige Personen richtet (ausführlich hierzu Urteil 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 E. 6.5.4.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Mit der Vorinstanz ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Anordnung des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots in seinem gegenwärtigen Tätigkeitsbereich tangiert wäre.

3.4.4. Die Anordnung des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots erweist sich als bundesrechtskonform.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Andres

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 6B_741/2025
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