Aller à la liste des résultats
Filtres avancés
6B_902/2025BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_902/2025

Urteil vom 16. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon, nebenamtliche Bundesrichterin Marti-Schreier,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Freiheitsstrafe; Haftbedingungen; Strafhöhe; Schuldfähigkeit; stationäre Massnahmen; Verhältnismässigkeit; Willkür (Gutachten); rechtliches Gehör; faires Verfahren, Folter und unmenschliche Behandlung; Verfahrensrechte,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 4. September 2025 (STBER.2024.89).

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte am 4. September 2025 fest, dass das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 24. Juli 2024 hinsichtlich der wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ergangenen Schuldsprüche, der Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 15. Februar 2025 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet, der Einziehung und Vernichtung des sichergestellten Taschenmessers und (teilweise) hinsichtlich der Höhe der amtlichen Entschädigung in Rechtskraft erwachsen ist. Es erklärte den Beschwerdeführer sodann des mehrfachen Raubes schuldig, verurteilte ihn unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.-- und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung an. Es entschied, dass der Beschwerdeführer dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 500.-- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 20. Juni 2022 zu bezahlen hat. Den Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sowie einer Entschädigung wegen der Verletzung von Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK wies es ab und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.

2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der Höhe der Strafe, der Anordnung einer stationären Massnahme, der geforderten Genugtuung und Entschädigung sowie der erst- und zweitinstanzlichen Kosten- sowie Entschädigungsfolgen aufzuheben bzw. anzupassen oder an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Es sei eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszufällen und eine ambulante therapeutische Massnahme unter Auflagen und Weisungen anzuordnen; eventualiter sei die stationäre therapeutische Massnahme zeitlich zu beschränken. Es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sowie eine Entschädigung wegen der Verletzung von Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK von Fr. 300.-- pro Tag in Untersuchungshaft ohne therapeutischen Nutzen zuzusprechen. Es seien die Kosten der vorderen Instanzen nach Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen, unter gesetzlichen bzw. praxisgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer ersucht ferner um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

3. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen. Die Rüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).

4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Entsprechendes gilt für die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einzelne vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der in U.________ am 30. Mai 2020 und in V.________ am 20. Juni 2022 begangenen Raubüberfälle. Er tut dies einzig vor dem Hintergrund der Strafzumessung. Die wegen mehrfachen Raubes ergangenen Schuldsprüche bleiben explizit unangefochten.

5.1.1. Die Vorinstanz würdigt die betreffend den Raub in U.________ vorhandenen Beweismittel und Indizien einlässlich. Sie erachtet es in der Folge als erstellt, dass der Beschwerdeführer und eine unbekannte Person die Tat im Rahmen eines gemeinsam getragenen sowie ausgeführten Tatplanes und damit in Mittäterschaft begangen haben. Objektive Anhaltspunkte für die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er als "Instrument" missbraucht worden sei, erkennt sie keine (angefochtenes Urteil S. 11 ff.).

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Willkür und die Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor. Er macht geltend, nicht der Haupttäter gewesen respektive unter Ausnutzung seiner Drogensucht instrumentalisiert worden zu sein. Dabei begnügt er sich damit, den Ablauf der Geschehnisse aus seiner Sicht zu schildern, anstatt sich in einer den Formerfordernissen genügenden Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzten. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, welche widersprüchlichen Aussagen des Opfers die Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht gelassen haben soll; ebenso wenig, welche seiner Aussagen vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes zu Unrecht als widersprüchlich und unglaubhaft qualifiziert worden seien. Damit vermag die Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Willkürrüge nicht zu genügen, weshalb darauf insoweit nicht einzutreten ist. Im Übrigen nennt die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten lässt und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist nicht erkennbar und der Beschwerdeführer war offenkundig in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7).

5.1.2. Hinsichtlich des in V.________ begangenen Raubes will der Beschwerdeführer den vorinstanzlich zum Messereinsatz festgestellten Sachverhalt in Frage stellen. Auch damit ist er nicht zu hören. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie es als erstellt erachtet, dass er das Messer in einem Abstand von 20 cm gegen den Oberkörper des Privatklägers gerichtet hat respektive sie nicht auf die Aussagen des Letzteren abstellt, wonach ihm das Messer direkt an den Hals gehalten worden sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 25 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 13). Die Vorinstanz berücksichtigt ferner, dass der Privatkläger die Länge der Klinge unterschiedlich eingeschätzt hat. Sie gelangt zum Schluss, dass sich auch hieraus keine Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit von dessen (Kern-) Aussagen ergeben (angefochtenes Urteil S. 24 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 12 f.). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auseinander und er vermag folglich nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt. Hierfür reicht weder der blosse Einwand, die widersprüchlichen Aussagen des Privatklägers zum Abstand des Messers hätten Zweifel an der "Glaubwürdigkeit dessen Aussagen" wecken müssen, noch der Hinweis, wonach der Privatkläger die Klingenlänge "entweder gar nicht oder sehr genau" hätte wahrnehmen können, wäre diese tatsächlich 20 cm vom Hals entfernt gewesen. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass der Grundsatz in dubio pro reo keine Anwendung auf die Frage findet, wie einzelne Beweismittel zu würdigen sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.3; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

5.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er beantragt eine Herabsetzung der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 27 auf 16 Monate.

5.2.1. Insoweit er seine Vorbringen auf aus seiner Sicht willkürliche Sachverhaltsfeststellungen stützt, ist darauf nach dem soeben Gesagten nicht einzugehen (vgl. E. 5.1 hiervor). Darüber hinaus ignoriert der Beschwerdeführer die nicht als willkürlich gerügte Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht erstellbar ist, dass er durch den Privatkläger im Vorfeld des Raubes in V.________ sexuell beleidigt oder provoziert worden wäre (angefochtenes Urteil S. 24). Damit geht auch sein Einwand ins Leere, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht auf sein Vorbringen eines Krankheitsausbruchs "wegen Beleidigung auf der sexuellen Ebene" eingeht.

5.2.2. Nicht zu beanstanden ist sodann, wenn die Vorinstanz bei der wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte festzusetzenden Strafe auf Aussagen zur Schuldfähigkeit abstellt, die der Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung gemacht hat. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Art. 187 Abs. 2 StPO die mündliche Erläuterung und Ergänzung eines schriftlich erstatteten Gutachtens vorsieht. Die Erläuterung bietet zudem Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und durch direkte Kommunikation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständigen und den Verfahrensbeteiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu fördern (Urteile 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023 E. 3.3.2; 6B_1323/2018 vom 12. Juni 2019 E. 3.3; 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.3). Nimmt eine sachverständige Person mündlich zu ihrem schriftlichen Bericht Stellung, stellt dies eine Beweiserhebung dar (vgl. Urteil 7B_242/2024 vom 16. Mai 2025 E. 5.3 m.H. auf MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3c zu Art. 187 StPO und BGE 119 V 208 E. 3.b). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 29 Abs. 2 BV).

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung teilgenommen hat. Aus dem Protokoll ergibt sich zudem, dass er von seinem Fragerecht Gebrauch gemacht hat (vorinstanzliche Akten [VI] act. 263 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen wäre, sein Recht auch bezüglich der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage der Schuldfähigkeit im Kontext des Spuckvorfalles (vgl. VI act. 261 f.) auszuüben. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Sachverständige nicht in der Lage gewesen wäre, die an ihn gerichteten Fragen "seriös" zu beurteilen. Diese waren nicht sonderlich komplex, betrafen sie doch hauptsächlich den zeitlichen Ablauf der Vorkommnisse respektive dessen Richtigstellung und das daraus ableitbare Mass der Schuldfähigkeit. Aus den mündlichen Darlegungen des Sachverständigen ergibt sich schliesslich klar und nachvollziehbar, weshalb er in Abweichung von seiner schriftlichen Einschätzung auch für den (zeitlich nachgelagerten) Spuckvorfall von einer bloss mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ausgeht. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer weder rechtsgenügend dar noch ist ersichtlich, dass diese Neubeurteilung eines Aspektes den Rahmen von Art. 187 Abs. 2 StPO sprengen würde.

5.2.3. Schliesslich begründet die Vorinstanz die von ihr festgesetzten Einsatz- und Einzelstrafen einlässlich. Die dagegen vom Beschwerdeführer pauschal erhobene Kritik, das ausgefällte Strafmass gründe nicht im Verschulden und der Schwere der Rechtsgutsverletzung, sondern richte sich nach der Dauer der bereits erstandenen Haft, setzt nicht an den vorinstanzlichen Erwägungen an. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für seinen offensichtlich unbegründeten Einwand, wonach nicht in die Beurteilung der Täterkomponente eingeflossen sei, dass er sich während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in einer schwierigen psychischen Verfassung befunden habe. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen. Er moniert, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf eine ungenügende Grundlage und habe sich nicht hinreichend mit seinen Vorbringen zu den Vorteilen einer ambulanten Therapie mit Auflagen und Hilfsgruppen auseinandergesetzt. Damit verfalle sie in Willkür und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (BGE 150 IV 1 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

6.2.2. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fällt im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.3; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; 6B_464/2024 vom 13. August 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage (Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.3; 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.5; 6B_173/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.3.3). Diese prüft das Bundesgericht frei (Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.3; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2).

6.2.3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen).

6.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und einer multiplen Substanzabhängigkeit (Abhängigkeit von Kokain [ICD-10: F14.2], Opiaten [ICD-10: F11.2] und Cannabis [ICD-10: F12.2]) leidet; ebenso, dass ein dissozialer Verhaltensstil festgestellt wurde. Unangefochten ist auch, dass die Delikte im Zusammenhang mit den diagnostizierten Erkrankungen stehen und vom Beschwerdeführer in unbehandeltem Zustand der psychischen Grunderkrankung, insbesondere der Schizophrenie, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für ähnliche Delikte ausgeht. Ebenfalls nicht in Frage gestellt wird, dass der Gefahr weiterer mit der schweren psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten durch eine therapeutische Behandlung grundsätzlich begegnet werden kann und der Beschwerdeführer sowohl therapiebedürftig als auch therapiefähig ist. Umstritten ist hingegen, ob sich die Anordnung einer stationären Massnahme auf eine genügende Grundlage stützt sowie die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB.

6.3.1. Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die Vorinstanz stützt sich auf die von Dr. med. B.________ per 4. April 2023/17. Juni 2024 erstellten (Ergänzungs-) Gutachten und dessen anlässlich der erst- sowie zweitinstanzlichen Verhandlung gemachten Angaben; zudem auf die aktuellen Therapieberichte der Psychiatrischen Dienste der U.________ Spitäler vom 24. Februar 2025 und des Zentrums für Stationäre Forensische Therapie W.________ vom 23. April 2025 (angefochtenes Urteil S. 35 ff.). Sie begründet einlässlich, weshalb sie einzig eine stationäre therapeutische Massnahme als geeignet und erforderlich erachtet, um dem hohen Rückfallrisiko zu begegnen. Damit einhergehend setzt sie sich insbesondere mit der vom Beschwerdeführer angerufenen und aus seiner Sicht zwischenzeitlich erfolgreich eingestellten Medikation auseinander; dasselbe gilt entgegen seinem Einwand für das von ihm propagierte (familiäre) Unterstützungskonzept. Die Vorinstanz zeigt nachvollziehbar auf, worin sie die Schwächen eines solchen Konzepts und einer damit verbundenen ambulanten Massnahme erkennt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; angefochtenes Urteil S. 41 ff.).

Dabei erkennt die Vorinstanz erste therapeutische Fortschritte. Sie begründet indes einlässlich, weshalb die stationäre Therapie erst am Anfang steht; ebenso, weshalb sie den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Komponenten keine genügende (Stabilisierungs-) Wirkung respektive Eignung zuerkennt, um seinem vielschichtigen und lange unbehandelt gebliebenen Krankheitsbild adäquat zu begegnen. Auch darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. wiederum das angefochtene Urteil S. 41 ff.). Eine Auseinandersetzung mit diesen sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen findet in der Beschwerde nicht statt. Der Beschwerdeführer zeigt mithin nicht im Ansatz auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt, wenn sie in der medikamentösen Einstellung und einem familiären Unterstützungskonzept (noch) keine wesentliche Veränderung der Ausgangslage erkennt, die eine ambulante Massnahme als geeignet erscheinen lassen könnte. Ins Leere geht damit auch der Einwand des Beschwerdeführers, mit den anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich gemachten Aussagen des Sachverständigen liege keine genügende Rechtsgrundlage, mithin kein vollständiges und schlüssiges Gutachten vor. Die Kritik beruht auf der Prämisse einer "wesentlichen Veränderung", wovon wie soeben dargelegt nicht auszugehen ist.

6.3.2. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht die hohe Behandlungsbedürftigkeit respektive das mehrschichtige und komplexe Krankheitsbild des Beschwerdeführers sowie die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für ähnlich gelagerte Straftaten unter Waffeneinsatz. Dass sie das öffentliche Interesse nach Sicherheit im Ergebnis stärker gewichtet als den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers, ist nicht zu beanstanden. Dabei lässt sie nicht ausser Acht, dass der stationäre Massnahmenvollzug für den Beschwerdeführer einen schweren Eingriff darstellt. Es kann wiederum auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 41). Schliesslich benennt der Beschwerdeführer keine objektiven Hinweise dafür, dass sich die Vorinstanz bei der Güterabwägung vom "Aspekt der eigenen Absicherung von Gutachtern und Behörden" hätte leiten lassen. Solche sind auch nicht erkennbar. Weiterungen hierzu erübrigen sich.

Damit ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen bundesrechts- oder konventionswidrig ist. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter eine zeitliche Beschränkung der Massnahme beantragt, "begründet" er diesen Antrag einzig mit dem Begriff der Verhältnismässigkeit, anstatt sich mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer beantragt eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sowie eine Entschädigung wegen der Verletzung von Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK für 373 Tage Untersuchungshaft in der Höhe von 300.-- pro Tag. Zur Begründung beruft er sich auf das über 12 Monate dauernde "Festhalten [...] in Sicherheits- bzw. Isolations- und Einzelhaft" ohne therapeutischen Nutzen in der Zeitspanne vom 2. Februar 2023 [recte 2024] bis am 10. Februar 2025, abzgl. zweier Tage. Die Vorinstanz wies die Begehren ab.

7.2. Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach dem in V.________ begangenen Raub (20. Juni 2022) verhaftet. Am 15. Februar 2023 trat er den vorzeitigen Massnahmenvollzug an. Seit dem 11. Februar 2025 befindet er sich im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie in W.________. In der Zwischenzeit befand er sich (u.a.) während rund

8 Monaten in der Psychiatrischen Klinik X.________, wo die Behandlung anfangs Februar 2024 abgebrochen werden musste.

7.2.1. Mit Beschluss vom 24. Juli 2024 hatte das Amtsgericht Solothurn-Lebern zur Sicherung des Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren Sicherheitshaft für die Dauer von vier Monaten und damit bis am 24. November 2024 angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 22. August 2024 ab. Mit seiner dagegen beim Bundesgericht im Verfahren 7B_983/2024 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer namentlich die Entlassung aus der Sicherheitshaft; eventualiter die Festsetzung einer geeigneten milderen Massnahme bzw. die stationäre Einweisung in eine psychiatrische Klinik. Er machte geltend, seit dem Abbruch seiner Behandlung in der Psychiatrischen Klinik X.________ per anfangs Februar 2024 ohne therapeutische Betreuung und Optimierung der Medikation in Sicherheits- und Isolationshaft festgehalten zu werden, obwohl er sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug befinde. Er rügte deswegen u.a. Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 EMRK als verletzt und beantragte eine angemessene Entschädigung.

Mit Urteil 7B_983/2024 vom 29. Oktober 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Es erwog u.a., dass die jetzige Unterbringung des Beschwerdeführers den Anforderungen an eine Massnahme zwar nicht gerecht werde. Indes sei zu berücksichtigten, dass er sich seit Gewährung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs per 15. Februar 2023 zumindest teilweise in einer für die Durchführung der Massnahme geeigneten Einrichtung befunden habe. Im Weiteren seien behördliche Bemühungen erkennbar, um den Beschwerdeführer, der sich erst im vorzeitigen Massnahmenvollzug befinde und noch nicht rechtskräftig einer Massnahme unterworfen worden sei, möglichst rasch einer geeigneten Einrichtung zuzuführen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet hatte, er werde in Isolationshaft "in unmenschlichen Umständen" gehalten, erwog das Bundesgericht, dass sich solches den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die der Beschwerdeführer weder als willkürlich noch sonst wie bundesrechtswidrig rüge, nicht entnehmen lasse (vgl. Urteil 7B_983/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 5.5). Das Bundesgericht folgerte, dass sich damit die Inhaftierung des Beschwerdeführers insgesamt als noch verhältnismässig erweise.

7.2.2. Mit Verfügung vom 20. November 2024 entschied der Präsident der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn u.a., die Sicherheitshaft werde für die Dauer des Berufungsverfahrens fortgeführt. Mit seiner dagegen im Verfahren 7B_1288/2024 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer erneut seine Entlassung aus der Sicherheitshaft; eventualiter die Anordnung einer geeigneten milderen Massnahme "wie eine Depotspritze" oder "eine [z]ivile Massnahme", subeventualiter die unverzügliche Einweisung in eine psychiatrische Klinik. Er monierte, nun seit über 10 Monaten in Sicherheits- bzw. Isolationshaft und Einzelhaft festgehalten zu werden, obwohl er sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug befinde; er sei keiner Optimierung der Medikation und therapeutischen Hilfestellung zugeführt worden. Damit seien u.a. Art. 3 und Art. 5 EMRK verletzt, wofür er angemessen zu entschädigen sei.

Mit Urteil vom 5. Februar 2025 im Verfahren 7B_1288/2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es erwog, dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt U.________ therapiert und die erstinstanzlich verhängte stationäre therapeutische Massnahme zurzeit tatsächlich vorzeitig vollzogen werde, oder er sich nur rein formal im vorzeitigen Vollzug befinde. Es entschied, die angefochtene Verfügung sei in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Diese habe abzuklären, ob der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt U.________ entsprechend seinem Krankheitsbild im vorzeitigen Massnahmenvollzug behandelt werde. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, immer wieder mit Isolationshaft bestraft zu werden, hatte er diese der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung widersprechende Behauptung nicht weiter substanziiert und sich mit den betreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, weshalb das Bundesgericht darauf nicht einging (Urteil 7B_1288/2024 vom 5. Februar 2025 E. 2.3.5; vgl. auch den angefochtenen Entscheid im Verfahren 7B_983/2024 Ziff. 5 [S. 4]).

7.2.3. Gegen den Entscheid des Bundesgerichts 7B_983/2024 vom 29. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer per 5. Dezember 2024 eine EMRK-Beschwerde erhoben (Nr. 36874/24), was im vorliegenden Beschwerdeverfahren unerwähnt geblieben ist. Auch mit der EMRK-Beschwerde rügt er im Wesentlichen, dass die trotz vorzeitigem Massnahmenantritt seit anfangs Februar 2024 andauernde Unterbringung in einer Strafvollzugsanstalt und eine damit z.T. einhergehende Einzel- sowie Isolationshaft gegen Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verstosse.

7.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vor Vorinstanz geltend gemachte Verletzung von Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht denselben Verfahrensgegenstand betrifft, wie er bereits mit Urteil 7B_983/2024 vom 29. Oktober 2024 beurteilt worden ist und jetzt Gegenstand der vom Beschwerdeführer im Dezember 2024 anhängig gemachten EMRK-Beschwerde bildet. Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechskraft (Art. 61 BGG). Es handelt sich mithin um einen letztinstanzlich abgeurteilten Verfahrensgegenstand und damit eine res iudicata, die keiner erneuten Überprüfung durch die Vorinstanz zugänglich ist. Dies gilt für den Zeitraum vom 2. Februar 2024 bis 24. November 2024. Die Vorinstanz hätte folglich insoweit auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eintreten dürfen. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition die formellen Gültigkeitserfordernisse des vorinstanzlichen Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob das kantonale Gericht zu Recht auf das Rechtsmittel eingetreten ist (vgl. BGE 142 V 67 E. 2.1; Urteil 2C_197/2024 vom 13. März 2025 E. 1). Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Das vorinstanzliche Urteil ist folglich in diesem Punkt von Amtes wegen aufzuheben und neu zu fassen.

Hinsichtlich der nachfolgenden, letztlich bis zur per 11. Februar 2025 erfolgten Versetzung des Beschwerdeführers nach W.________ dauernden Zeitspanne (rund zweieinhalb Monate), wies das Bundesgericht die Vorinstanz mit Entscheid 7B_1288/2024 vom 5. Februar 2025 wie erwähnt an, abzuklären, ob der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt U.________, wohin er offenbar am 11. Oktober 2024 verlegt worden war, entsprechend seinem Krankheitsbild im vorzeitigen Massnahmenvollzug behandelt wird. Dass die Vorinstanz gegen Recht verstösst, wenn sie die geforderten Abklärungen mit seiner Versetzung nach W.________ als hinfällig geworden erachtet (angefochtenes Urteil S. 8), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er vermag folglich nicht darzutun, inwiefern seine ab dem 24. November 2024 rund zweieinhalb Monate dauernde Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt U.________ gegen Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verstösst. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet

Eine Auseinandersetzung mit der Zeitspanne vor dem 2. Februar 2024 erübrigt sich, da der Beschwerdeführer seine Rügen auf den Zeitraum 2. Februar 2024 bis 11. Februar 2025 beschränkt (vgl. E. 7.1 hiervor).

7.4. Der Beschwerdeführer moniert auch im vorliegenden Verfahren, in menschenunwürdiger Untersuchungs- bzw. Isolationshaft festgehalten worden zu sein. Dabei beschränkt er sich auf die Geltendmachung von Rügen, die ebenfalls bereits Gegenstand der Verfahren 7B_983/2024 und 7B_1288/2024 gebildet haben bzw. hätten (vgl. Beschwerde S. 7 und E. 7.2.1 f. hiervor). Auch darauf ist vorliegend nicht mehr einzugehen.

7.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- beantragt, ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hierfür in der vorliegenden Konstellation eine Rechtsgrundlage bieten könnte. Auch darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.

8. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Ziffer 10 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. September 2025 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst.

"Der Antrag von A.________ auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sowie einer Entschädigung wegen Verletzung von Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird."

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, und Rechtsanwältin Carla Hool, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger

Source du texte de l'arrêt: bger.ch · Tribunal fédéral suisse · 6B_902/2025
Termes actifs:
Rien à afficher
Jurisprudence la plus récente