7B_970/2025
Sachverhalt:
A. Am 5. April 2024 erstattete A.________ Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft. Er wirft dieser vor, sich ihm am Tag zuvor am Hauptbahnhof Winterthur von hinten genähert und ihm ein Mobiltelefon oder ein anderes elektronisches Gerät an das rechte Ohr gehalten zu haben. Dieses habe einen sehr lauten, tiefen Ton von sich gegeben, was bei ihm einen leichten Schmerz und einen Tinnitus im rechten Ohr verursacht habe.
B. B.a. Nachdem die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die darauffolgende Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung sistiert hatte (vgl. dazu Urteil 7B_1441/2024 vom 4. Februar 2025 E. 1), verfügte sie am 28. April 2025 deren Einstellung.
B.b. A.________ erhob gegen die Verfahrenseinstellung am 16. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 14. August 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C. A.________ wendet sich an das Bundesgericht; seine Anträge lauten wie folgt: (1.) Der Sachverhalt bezüglich sämtlicher Rechtsbegehren seiner Beschwerde an die Vorinstanz sei durch das Bundesgericht neu zu beurteilen. (2.) Die Vorinstanz sei (eventualiter) anzuweisen, sämtliche seiner Eingaben nach Erhalt der Akteneinsicht zu berücksichtigen. (3.) Die Vorinstanz sei (eventualiter) anzuweisen, auch die Dokumente als Beweise zuzulassen, die er seiner Beschwerde vom 16. Mai 2025 zwar nicht beigelegt, aber bereits vorgängig im Verfahren eingereicht habe. (4.) Die Vorinstanz sei (eventualiter) anzuweisen, auch auf das Rechtsbegehren unter Ziff. 2.8 seiner Beschwerde vom 16. Mai 2025 einzutreten. (5. und 6.) Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft seien durch das Bundesgericht für ihr Vorgehen und ihre Versäumnisse zu rügen. (7.) Durch das Bundesgericht sei festzustellen, dass es sich bei einem Tinnitus in Folge eines Angriffs um eine schwere Körperverletzung handle (oder mindestens handeln könne; allenfalls sei hierzu ein Gutachten in Auftrag zu geben).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Angesprochen sind damit in erster Linie Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft - also diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 StPO) - nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Dabei reicht es nicht aus, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (Urteile 7B_264/2026 vom 22. Mai 2026 E. 1.1; 7B_230/2024 vom 30. April 2026 E. 1.2; 7B_794/2025 vom 12. November 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Genügt die Beschwerde den dargestellten Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres einen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_264/2026 vom 22. Mai 2026 E. 1.1; 7B_230/2024 vom 30. April 2026 E. 1.2; 7B_794/2025 vom 12. November 2025 E. 2.4; je mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht mit keinem Wort zu seiner Beschwerdeberechtigung und insbesondere auch nicht dazu, welche Zivilansprüche er aus der zur Anzeige gebrachten Straftat abzuleiten gedenkt. Die Beschwerde erfüllt die vorstehend erläuterten Begründungsanforderungen somit klarerweise nicht. Es stellt sich die Frage, ob auf diese Anforderungen ausnahmsweise verzichtet werden kann, weil aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres erhellt, welche Zivilforderungen im Raum stehen. Vorauszuschicken ist, dass mangels Angaben des Beschwerdeführers zu einem finanziellen Schaden nur das offensichtliche Vorliegen eines Genugtuungsanspruchs geprüft wird.
1.3. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der "Attacke" im April 2024 an einem Tinnitus leide, der sich inzwischen chronifiziert habe. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass damit der Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt sei, zumal der Angriff mutmasslich mit einer Waffe ausgeführt worden sei. Es sei zudem allgemein bekannt, dass mit einem Tinnitus häufig Co-Morbiditäten einhergehen könnten, so insbesondere Depressionen sowie Angst- und Schlafstörungen. Zwar erfreue er sich nach wie vor guter mentaler Gesundheit. Sein Tinnitus sei aber durchaus "nervig" und sein Risiko, mittelfristig entsprechende Co-Morbiditäten zu entwickeln, sei erhöht. Die Literatur zeige denn auch, dass eine chronische Lärmbelastung mit einschneidenden gesundheitlichen Folgen verbunden sei.
1.4. Zwar ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die vorsätzliche Verursachung eines Tinnitus bei einer anderen Person den Tatbestand der einfachen oder gar der schweren Körperverletzung erfüllen kann und eine Genugtuungsforderung nach sich zieht. Das Gericht kann bei einer Körperverletzung dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung, die sowohl körperliche als auch psychische Beeinträchtigungen umfassen kann, muss aber grundsätzlich mit erheblichen körperlichen oder seelischen Schmerzen verbunden sein oder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung verursacht haben. Zu den Umständen, die je nach Fall die Anwendung von Art. 47 OR rechtfertigen können, gehören vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der geschädigten Person, der Grad des Verschuldens des Täters sowie das eventuelle Mitverschulden des Opfers (BGE 141 III 97 E. 11.2; Urteile 4A_402/2025 vom 1. Mai 2026 E. 6.1; 6B_614/2024 vom 19. August 2025 E. 5.1; je mit Hinweisen).
1.5. Eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung im beschriebenen Sinn wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Vielmehr führt er selber aus, der Tinnitus sei einfach "nervig" und er leide auch nicht an darüber hinausgehenden psychischen Folgen. Anhand seiner Darstellung wird nicht ersichtlich, dass er eine Körperverletzung mit derart einschneidenden Folgen erlitten hätte, dass daraus offensichtlich ein Anspruch auf Genugtuung resultieren würde. Solches ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem als Beschwerdebeilage "G" eingereichten Arztbericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 27. Mai 2025, in der vordergründig ein seit ca. zehn Jahren bestehender linksseitiger Tinnitus thematisiert und der vorliegend geltend gemachte rechtsseitige Tinnitus nur beiläufig im Rahmen der Diagnose erwähnt wird. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus auf andere Eingaben verweist, so etwa seine Beschwerde an die Vorinstanz, haben seine Ausführungen unbeachtlich zu bleiben. Die Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften (selbst wenn diese in den Akten enthalten sind) oder auf die Akten reicht nach der Rechtsprechung, wie bereits von der Vorinstanz angemerkt, nicht aus (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Im Übrigen zeigt auch das vom Beschwerdeführer referenzierte Urteil 8C_545/2019 vom 14. November 2019, dass eine vorsätzliche Gesundheitsschädigung erst ab einer gewissen Intensität einen Genugtuungsanspruch zur Folge hat. Dem besagten Urteil ging ein Strafverfahren voraus, in dem der Beschuldigte wegen schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen worden war, weil er anlässlich eines Fussballspiels mehrere Sprengkörper gezündet und dadurch beim Geschädigten unter anderem einen Hörverlust von 85 % auf dem linken Ohr verursacht hatte (vgl. den Sachverhalt des Urteils 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 sowie dessen E. 5). Eine - auch nur annähernd - vergleichbare Beeinträchtigung der Hörfähigkeit ist vorliegend nicht ersichtlich.
Zusammenfassend fehlt es an einer Begründung der Beschwerdelegitimation und die geltend gemachte Verletzung scheint aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde nicht derart gravierend, dass die für die Beschwerdeberechtigung erforderlichen Zivilforderungen daraus ohne Weiteres ableitbar wären. Auf die Beschwerde ist in der Sache somit nicht einzutreten.
2.
2.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.2. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine (offenbar verspätete) Eingabe vom 21. Juli 2025 zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, könnte ihn unter diesem Titel grundsätzlich zur Beschwerde berechtigen. Jedoch geht aus der Beschwerde nicht hervor, inwiefern sich die Berücksichtigung dieser Eingabe auf die Beurteilung der Streitfrage, das heisst die Rechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung, hätte auswirken können oder müssen. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, dass der ergänzenden Stellungnahme zentrale Bedeutung zukomme, da er sich darin auch zu neuen, nach gewährter Akteneinsicht erlangten Erkenntnissen geäussert habe, reicht zur Begründung jedenfalls nicht aus. Die Rüge zielt damit ins Leere, weshalb die Beschwerdelegitimation auch in dieser Hinsicht zu verneinen ist.
2.3. Ähnlich verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz Ausführungen in anderen Rechtsschriften, auf die er in seiner Beschwerde verwies, unbeachtlich gelassen hat. Er erläutert nicht, welche Argumente aus seiner Sicht zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sein sollen und inwiefern dies den angefochtenen Entscheid zu seinen Ungunsten beeinflusst hat. Ohnehin wäre die Kritik des Beschwerdeführers in diesem Punkt mit Blick auf die unter E. 1.5 hiervor zitierte Rechtsprechung klar unbegründet.
2.4. Die weiteren formellen Rügen des Beschwerdeführers, mit denen er sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend macht, laufen im Ergebnis einzig auf eine Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungshandlungen sowie der umstrittenen Einstellungsverfügung hinaus. Sie können ihn vorliegend daher nicht zur Beschwerde legitimieren.
2.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand durch den angefochtenen Beschluss definiert wird (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft darüber hinaus (im Sinne einer Klarstellung für künftige Verfahren) für ihre angeblichen Versäumnisse bei den Ermittlungen gerügt haben will, ist das Bundesgericht für die Behandlung seiner Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht zuständig.
3. Insgesamt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger