Circ. conc. les tâches des offices AI quant à l'exercice du droit de recours contre les tiers responsables (à partir du 1er avril 2009

Circulaire KS Regress IV · 19 juin 2023 · AI · Version 4

Circ. conc. les tâches des offices AI quant à l'exercice du droit de recours contre les tiers responsables (à partir du 1er avril 2009; Etat: 1.6.2023)

En vigueur

OFAS · KS Regress IV · Français

1

Kreisschreiben über die Aufgaben der IV-Stellen bei der Ausübung des Rückgriffs auf haft-

pflichtige Dritte (KS Regress IV)

Gültig ab 01. April 2009

Stand: 01. Juni 2023

2

Vorwort

Die vorliegende Änderung dieses Kreisschreibens ersetzt die seit dem 01. April 2009 in Kraft stehende, am 01. April 2011, am

01. Juli 2019 und am 1. Januar 2023 überarbeitete Fassung.

Aufgrund materieller Änderungen im Rahmen der sich entwickelnden Gerichts- und Verwaltungspraxis sind in verschiedenen Bereichen dieses Kreisschreibens Anpassungen notwendig.

Ergänzte Randziffer: 213

Geänderte, ergänzte und/oder neue Randziffern:

104, 406, 407, 408, 412

104, 202, 204, 205, 206, 207, 208, 211, 212, 213, 214, 216, 301, 305, 401, 402, 403, 404, 406, 406a, 406b, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 414, 415, 416, 417, 418, 502, 503, 504, 506, 507, 508, 510

Gelöschte Randziffern: 302, 407, 406b, 413, 414, 415, 416

Künftige Änderungen und Ergänzungen werden laufend nachgeführt und können im Internet/Intranet eingesehen werden.

4

  1. 6.1 Inkrafttreten24
  2. 6.2 Übergangsbestimmung24

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Gültig ab 01. April 2009 | Stand: 01. Juni 2023 | 318.108.02 d

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Verzeichnis der Anhänge

1 Zuteilung der IV-Stellen an die Regressdienste

2 Ergänzungsblatt R

3 Anfrage an die Suva

4 Ankündigung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte

Die Anhänge sind online verfügbar unter www.regress.admin.ch (Rubriken: „Adressen“ und „Formulare“.)

6

Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi-

cherung

AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche-

rung

AK Ausgleichskasse (kantonale und Verbandsausgleichskas-

sen)

Art. Artikel

ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-

cherungsrechts

ATSV Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-

rungsrechts

BSV Bundesamt für Sozialversicherungen

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

IVST IV-Stelle

IVV Verordnung über die Invalidenversicherung

ggf. gegebenenfalls

KS Kreisschreiben

MV Militärversicherung

RAD Regionaler ärztlicher Dienst

RD Regressdienst

Rz Randziffer

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts

7

Suva Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

UV Unfallversicherung

UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung

ZAS Zentrale Ausgleichsstelle

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Gültig ab 01. April 2009 | Stand: 01. Juni 2023 | 318.108.02 d

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Vorbemerkungen

I Das vorliegende Kreisschreiben regelt die Mitwirkung der

IVST sowie AK, der Regressdienste RD und des Bereichs Regress BSV und beschreibt die Schnittstelle zur Suva bei der Geltendmachung des Rückgriffs der IV auf haftpflichtige Dritte für Leistungen der IV an IV- Leistungsbeziehende, sowie für bestimmte Leistungen der AHV an Altersrentenbeziehende.

II Die Aufgaben der AK bei der Ausübung des Rückgriffs

für Leistungen der AHV an Hinterlassene sind Gegenstand eines separaten Kreisschreibens1.

1 Allgemeines

1.1 Gesetzliche Grundlage

101 Gesetzliche Grundlage für den Rückgriff der IV auf haft-

pflichtige Dritte (IV-Regress) für Schadenereignisse, die nach dem 01.01.2003 eingetreten sind, bilden die

Art. 72 ff. ATSG2 und Art. 13 ff. ATSV3.

102 Für Schadenereignisse, die zwischen dem 01.01.1979 und

dem 31.12.2002 eingetreten sind, gelten die - in der Zwischenzeit aufgehobenen - Artikel 52 IVG in Verbindung mit Artikel 48ter - 48sexies AHVG weiterhin. Für Schadenereignisse, die vor dem 01.01.1979 eingetreten sind, ist ein Rückgriff der IV ausgeschlossen4.

103 Erbringt die IV nach einem anspruchsbegründenden Ereig-

nis Leistungen an eine versicherte Person und sind dieser aus demselben Ereignis auch Haftpflichtansprüche gegenüber Dritten entstanden, gehen diese Ansprüche im

1 Kreisschreiben über die Mitwirkung der Ausgleichskassen, der Regressdienste und des BSV bei der Ausübung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress AHV).

2 SR 830.1.

3 SR 830.11.

4 SR 831.10, Übergangsbestimmungen zur 9. AHV-Revision, lit. e.

9

Umfang der IV-Leistungen auf die IV über, um eine Überentschädigung der Versicherten durch sozialversicherungsrechtliche Leistungen der IV und privatrechtliche Leistungen Dritter zu vermeiden.

1.2 Am Regress beteiligte Stellen

104 Die Zuständigkeit zur Geltendmachung der Regressforderung ergibt sich wie folgt:

– IVST

Erkennt und meldet den möglichen Regressfall an den zuständigen Regressdienst, den Bereich Regress BSV resp. die Suva weiter.

Nach der Regressmeldung haben die IVST unterstützende Funktion gegenüber den regionalen Regressdiensten, der Suva und dem Bereich Regress BSV. (Bspw. Akteneinsicht, Auskunft über Fallstand und ggf. Leistungsbekanntgaben.) Vgl. Rz 301 ff. und Rz 503 ff.

– Suva

Ist die betroffene Person bei der Suva/der MV versichert, nimmt die Suva ausser für ihre eigenen Leistungen auch für Leistungen der IV und AHV aus dem betreffenden Ereignis Regress.

– regionale Regressdienste RD

Ist die betroffene Person bei einer anderen obligatorischen Unfallversicherung versichert oder besteht Unfallversicherungsschutz über die Krankenversicherung, so macht grundsätzlich der zuständige regionale Regressdienst die Regressansprüche geltend. Regressfälle, die Frankreich, Spanien und Portugal betreffen, bearbeitet der Regressdienst Waadt. Regressfälle, die Italien betreffen, bearbeitet der Regressdienst Tessin.

10

– Bereich Regress BSV

Für alle übrigen Regressfälle der IV mit Auslandsbezug macht der Bereich Regress BSV die Regressansprüche geltend.

Die in eigenen Regressfällen oder des BSV notwendigen Zivilprozesse werden vom BSV geführt.

2 Erfassung und Meldung möglicher Regressfälle durch IVST

201 Mitwirkungspflichtig ist jeweils die für die Bearbeitung des Versicherungsfalles zuständige IVST.

202 Die IVST überprüft die Leistungsgesuche auf mögliche Regresshinweise wie:

– Mitwirkung eines Dritten (Drittverschulden)

– Unfallereignis

– Gewaltdelikte

– ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung

– Geburtsgebrechen (siehe Rz 213)

– Infekt in einem Spital

– Schädigung durch Tiere

– Schädigung durch Produkte

– Versuchter Suizid

Hinweise auf mögliche Regresse finden sich bspw. in medizinischen Akten oder auch in Begleitschreiben von Rechtsvertretenden.

Auf den Anmeldeformularen sind die entsprechenden Ziffern betreffend Unfall oder Schadenereignis zu prüfen:

– 001.001 Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration / Rente: Ziff. 6.2

– 001.002 Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel: Ziff. 5.2

11

– 001.003 Anmeldung für Minderjährige: Ziff. 6.2

– 001.004 Anmeldung für Erwachsene: Hilflosenentschädigung IV: Ziff. 3.2

– 001.005 Anmeldung: Hilflosenentschädigung Minderjährige: Ziff. 4.2

– 001.008 Anmeldung für Erwachsene: Übergangsleistung: Ziff. 7.6

– 009.001 Anmeldung: Hilfsmittel AHV: Ziff. 4.1

– 009.002 Anmeldung: Hilflosenentschädigung AHV: Ziff. 3.2

203 Erfolgte die Anmeldung in einem EG- oder EFTA-Land,

prüft die IVST nach Eingang des Formulars E 204 (Bearbeitung eines Antrags auf IV-Rente), ob die Fragen in Ziff. 7.10 beantwortet wurden.

204 Ist im Formular E 204 unter Ziff. 7.10 mindestens eine

Frage bejaht worden, liegt ein möglicher Regressfall vor. Die IVST bringt in der dafür vorgesehenen Rubrik im EDV-System einen positiven Prüfvermerk an.

205 Werden im Formular E 204 unter Ziff. 7.10 sämtliche Fra-

gen verneint, erübrigen sich weitere Massnahmen. Die IVST bringt lediglich in der dafür vorgesehenen Rubrik im EDV-System einen negativen Prüfvermerk an.

206 Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die IVST anderweitig

zur Kenntnis gelangt, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung durch ein Haftpflichtereignis bzw. durch eine Drittperson herbeigeführt worden sein könnte. Hier geht die IVST gemäss Ziff. 204 vor.

207 Werden die folgenden Fragen in der Anmeldung nicht be-

antwortet, sorgt die IVST dafür, dass sie nachträglich im Anmeldeformular beantwortet werden.

12

– Wurde die gesundheitliche Beeinträchtigung ganz oder teilweise herbeigeführt durch einen Unfall (z.B. Strassenverkehr, Ausübung beruflicher oder sportlicher Aktivität, Gewaltdelikt, usw.)?

– Ein anderes Schadenereignis (z.B. mögliche ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung, Infekt in einem Spital, Schädigung durch Tiere, durch Produkte, Suizidversuch,

usw.)?

– Nähere Angaben über die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung?

– Seit wann besteht die gesundheitliche Beeinträchtigung?

208 Regressrelevante Umstände können - ausser bei der Neu-

anmeldung von IV-Leistungen - auch vorliegen, wenn durch das leistungsbegründende Ereignis möglicherweise eine Änderung bereits fliessender AHV/IV-Leistungen bewirkt wird, so z.B. wenn:

– die Witwen- bzw. die Waisenrente einer versicherten Person durch eine IV-Rente gemäss Art. 43 IVG abgelöst wird;

– die bisherige IV-Rente und/oder Hilflosenentschädigung revisionsweise erhöht werden.

209 Liegen der IVST in solchen Fällen keine Angaben über

die Ursache vor, klärt sie durch Rückfrage bei der versicherten Person ab, ob der die Leistungsänderung auslösende Gesundheitsschaden durch einen Unfall bzw. durch einen Dritten herbeigeführt wurde.

210 Die IVST vermerkt das Ergebnis ihrer Abklärungen (negati-

ver oder positiver Prüfvermerk) in der dafür vorgesehenen Rubrik des EDV-Systems.

In gleicher Weise verfährt die IVST mit Anmeldungen für eine Hilflosenentschädigung oder ein Hilfsmittel der AHV, die auf ersten Blick in einem Zusammenhang mit einem Haftpflichtereignis (vgl. Rz 202) stehen.

211 Ist bei einem der genannten Ereignisse die versicherte

Person bei der Suva oder der MV versichert, sendet die

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IVST das Formular „Regress, Anfrage an die Suva“ an die z e n t r a l e Adresse der Suva:

Suva

Service Center

Postfach

6009 Luzern

Vgl.: Verfahren bei gemeinsamen Regressen mit der Suva; Ziff. 4. ff.

212 Ist das betreffende Ereignis anderweitig UVG-versichert, oder besteht Unfallversicherungsschutz über die Krankenkasse, stellt die IVST das Formular „Ergänzungsblatt R“5 der versicherten Person oder deren Rechtsvertreter zu. (Eigenes Regressverfahren; vgl. Ziff. 5 ff.).

213 Weisen die medizinischen Unterlagen insbesondere eines der nachfolgenden Geburtsgebrechen aus6, können regressrelevante Umstände vorliegen:

Pränatal aufgetretenes Leiden (vor der Geburt)

493: Folgen von Embryo- und Fetopathien durch Noxen

wie Alkohol oder Medikamente

Perinatal aufgetretenes Leiden (kurz vor, während und kurz nach der Geburt)

390: Angeborene infantile Zerebralparese (spastisch,

dyskinetisch, ataktisch)

395: Neuromotorische Symptome im Sinne eindeutig

pathologischer Bewegungsmuster (asymmetrische Bewegungsmuster, eingeschränkte Variabilität der Spontanmotorik [Stereotypien]) oder weitere, im Verlauf als zunehmend dokumentierte Symptome (asymmetrisches Haltungsmuster, Opisthotonus, persistierende Primitivreaktionen sowie ausgeprägte qualitative Auffälligkeiten des Muskeltonus

5 Vgl. Anhang 2: online verfügbar http://www.regress.admin.ch Rubrik „Formulare“

6 Die aufgeführten Codizes entsprechen der in der Verordnung über Geburtsgebrechen vom 3. November 2021 (SR 831.232.211) gewählten Systematisierung.

14

[Rumpfhypotonie bei erhöhtem Tonus im Bereiche der Extremitäten]), welche in den ersten zwei Lebensjahren auftreten, als mögliche Frühsymptome einer zerebralen Lähmung gelten und therapiebedürftig sind. Ein motorischer Entwicklungsrückstand und ein Plagiozephalus gelten nicht als Geburtsgebrechen im Sinne der Ziffer 395.;

397: Angeborene Paralysen und Paresen.

Die Geburtsgebrechen 390, 395 und 397 können u.a. aus schweren Atemstörungen (z. B. perinatale Asphyxie/Hypoxie, die eine hypoxisch-ischämische Enzephalopathie verursacht) und schweren traumatischen Geburtsverletzungen resultieren.

Weisen die medizinischen Unterlagen in Altfällen7 insbesondere eines der nachfolgenden Geburtsgebrechen aus8, können ebenfalls regressrelevante Umstände vorliegen:

497: schwere respiratorische Adaptationsstörungen (wie

Asphyxie, Atemnotsyndrom, Apnoen); wenn diese nach einem Jahr noch zu Leistungen führen;

498: schwere neonatale metabolische Störungen (Hy-

poglykämie, Hypocalcämie, Hypomagnesiämie); wenn diese vorerst nicht erkannt worden sind und deshalb nach einem Jahr noch Leistungen erbracht werden;

499: schwere geburtsbedingte Verletzungen.

Diese Fälle sind, sofern die IVST sie auf den ersten Blick als solche vermutet und ggf. mit Unterstützung des RAD als solche einstuft, mit sämtlichen relevanten medizinischen Unterlagen so schnell als möglich dem zuständigen Regressdienst zur weiteren Behandlung weiterzuleiten,

7 Beurteilung der Geburtsgebrechen anhand der Codizes gemäss der Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (SR 831.232.21).

8 Die aufgeführten Codizes entsprechen der in der Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (SR 831.232.21) gewählten Systematisierung.

15

dies ohne dass das Ergänzungsblatt R durch die betroffenen Eltern auszufüllen ist.

Erfährt die IV-Stelle in Geburtsgebrechen-Fällen davon,

dass der Anwalt der Versicherten oder die Krankenversicherung beabsichtigt, gegen einen haftpflichtigen Dritten vorzugehen oder zu regressieren, so sind diese Fälle mit sämtlichen relevanten medizinischen Unterlagen so schnell als möglich dem zuständigen Regressdienst zur weiteren Behandlung weiterzuleiten, ohne dass das Ergänzungsblatt R durch die betroffenen Eltern auszufüllen ist. Dies gilt für sämtliche Geburtsgebrechensfälle, nicht nur für die vorgenannten.

214 Wegen der teils kurzen Verjährungsfristen meldet die IVST

jeden möglichen Regressfall innert drei Monaten seit der Anmeldung von IV-Leistungen dem zuständigen Regressdienst. In gemeinsamen Fällen ist das gemeinsame Verfahren mit der Suva ebenfalls innert drei Monaten zu eröffnen. Vgl. Rz 211.

215 Füllt die versicherte Person das Ergänzungsblatt R nicht

vollständig und korrekt oder gar nicht aus, so verletzt sie ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und die IVST führt das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

216 Zeigt sich erst anhand der Angaben im Ergänzungsblatt R,

dass die versicherte Person bei der Suva versichert ist, so stellt die IVST der Suva das Formular „Regress, Anfrage an die Suva“ zu (Rz 211).

Das Ergänzungsblatt R wird dem regionalen Regressdiensten nur in Fällen nach Rz 405 zugestellt.

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3. Allgemeines zum Regressverfahren

3.1 Laufende Information an den Regressdienst, den Bereich Regress BSV, resp. die Suva

301 Die IVST informiert die Stelle, die den Regress bearbeitet,

laufend über folgende Punkte:

– Rentenrevisionen (vgl. Rz 301a);

– Tod der versicherten Person oder Angehörigen;

– Fallabtretungen an eine andere IV-Stelle infolge Wohnsitzverlegung der versicherten Person;

– Namensänderungen bei der versicherten Person;

– Zivilstandsänderungen;

– Zusätzliche Kinder;

– Leistungszusprachen und Leistungsablehnungen

301a Bei Regressfällen informiert die IVST die Stelle, die den

Regress bearbeitet, vor der Durchführung der Rentenrevisionen über die Einleitung des Verfahrens. Diese Information hat insbesondere zu erfolgen, wenn im Revisionsverfahren medizinische Begutachtungen angeordnet oder andere medizinische oder berufliche Abklärungen oder Haushaltabklärungen in Auftrag gegeben werden. Die IVST und die Stelle, die den Regress bearbeitet, können somit ihre Begutachtungen und Abklärungen koordinieren. Eine entsprechende Information hat auch bei bereits durch Zahlung erledigten Regressfällen zu erfolgen.

303 Nicht zu melden sind Änderungen zufolge allgemeiner

Rentenanpassungen.

3.2 Kostenlosigkeit behördlicher Auskünfte

304 Notwendige Auskünfte zur Durchsetzung der Regressan-

sprüche haben Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Regressdiensten kostenlos zu gewähren (Art. 32 ATSG).

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3.3 Akteneinsicht

3.3.1 Datentransfer ohne Vollmacht

305 Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des „Kreisschrei-

bens über die Schweigepflicht und die Datenbekanntgabe in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ“9.

306 Soweit keine überwiegenden Privatinteressen entgegen-

stehen, sind die IVST/Regressdienste ermächtigt, auf ein schriftliches und begründetes Gesuch hin im Einzelfall den haftpflichtigen Dritten und ihren Versicherern Daten bekannt zu geben, Akteneinsicht zu gewähren oder Aktenmaterial zuzustellen, wenn:

1. die Sozialversicherung gegenüber haftpflichtigen Dritten oder ihren Versicherern einen Regress angekündigt hat und bereits eine Leistungsbekanntgabe erfolgt ist, sowie die Daten zur Abklärung des Rückgriffsanspruchs erforderlich sind und

2. das Regressverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

3.3.2 Datentransfer mit Vollmacht

307 Ist im Einzelfall noch keine Leistungsbekanntgabe erfolgt,

dürfen ohne Einwilligung der versicherten Person (Vollmacht) weder Daten bekannt gegeben werden noch ist Akteneinsicht zu gewähren oder Aktenmaterial zuzustellen.

308 Eine Kopie des Begleitschreibens des Datentransfers wird

an den Regressdienst oder die Suva gesendet.

9 Kreisschreiben vom 01. Januar 2014.

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4 Verfahren bei gemeinsamen Regressen mit der Suva

4.1 Überblick und Zuständigkeiten

401 Stellt die IVST im Rahmen der Regressprüfung eine Betei-

ligung der Suva fest, erfolgt die Anfrage an die Suva auf Übernahme des IV/AHV- Regresses (Ziff. 4.2).

4.2 Übernahme des IV/AHV-Regresses durch die Suva

402 Übernimmt die Suva den Regress für IV- Leistungen und

AHV-Leistungen (Rentenschadenregress), legt sie der Antwort zum Formular „Anfrage an die Suva“ an die IVST ihre Regressankündigung an den haftpflichtigen Dritten bei. Der Bereich Regress BSV wird mittels Kopie informiert und eröffnet ein Dossier.

403 Gestützt auf die Regressankündigung der Suva kündigt

auch die IVST gegenüber dem Haftpflichtversicherer den Regress für IV/AHV-Leistungen mittels Formular „Ankündigung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte“ an10. Das Original geht per Einschreiben an den Haftpflichtversicherer; je eine Kopie erhalten die Suva und der Bereich Regress BSV.

404 Lehnt die Suva die Regressübernahme ab und macht

selbst keine Leistungen der UV oder der MV geltend, weil:

– kein Haftpflichttatbestand vorliegt;

– der haftpflichtige Dritte nicht bekannt ist;

– nach Sach- und Rechtslage ein Regress nicht durchführbar ist;

– eine Regressnahme gesetzlich ausgeschlossen ist (Regressprivileg gemäss Art. 75 ATSG)11,

10 Vgl. Anhang 4 online verfügbar www.regress.admin.ch Rubrik „Formulare“ „Ankündigung des Rückgriffs AHV /IV“

11 Für Fälle, die sich vor dem 01.01.2003 ereignet haben, gilt Art. 44 UVG.

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so stellt die IVST nach Erhalt der entsprechenden Meldung der Suva das Regressverfahren ohne weitere Massnahmen ein. Die IVST schliesst das Dossier mittels „Kein Regress“. Eine Benachrichtigung des Bereichs Regress ist in diesen Fällen nicht notwendig.

405 Lehnt die Suva eine Übernahme des IV-Regresses ab,

weil:

– sie selbst keine Leistungen erbringt, für die sie Rückgriff nehmen könnte oder

– sie das Regressverfahren für Leistungen der Suva oder der MV im Zeitpunkt der Regressankündigung durch die IVST bereits abgeschlossen hat,

werden die Regressansprüche der IV im Verfahren für eigene Regresse (Ziff. 5 ff.) geltend gemacht. Die IVST meldet dem Regressdienst die entsprechenden Fälle.

4.3 Regressauftrag und Leistungsbekanntgabe an die Suva

406 Die Suva verlangt die Leistungsbekanntgabe beim Bereich

Regress des BSV.

Im Hinblick auf die Gesamtleistungsbekanntgabe an die Suva prüft der Bereich Regress BSV in jedem Fall die regressfähigen Leistungen.

407 Der Bereich Regress BSV stellt die Gesamtleistungen zu-

sammen und übermittelt sie in LEONARDO12 an die den Regress bearbeitende Stelle der Suva weiter. Die IVST wird über den Betrag der Leistungsbekanntgabe in Kenntnis gesetzt.

12 Programm der LEONARDO Productions AG zur Berechnung von Personenschäden und zum Kapitalsieren von Leistungen

20

4.3.1 Aufgelaufene Leistungen

408 Auf die periodische Bekanntgabe aufgelaufener Leistungen wird seitens Bereich Regress BSV verzichtet. Bei Bedarf kann die Suva beim Bereich Regress BSV die Bekanntgabe aufgelaufener Leistungen verlangen. Diese werden vom Bereich Regress BSV (nach Rz 407) bekannt gegeben. Eine Kopie der Leistungsbekanntgabe geht jeweils an die IVST.

4.3.2 Gesamtleistungen

409 Die Gesamtleistungen entsprechen der definitiven Höhe der im Regressverfahren geltend zu machenden IV- und AHV Leistungen und umfassen die bereits erbrachten sowie die künftigen Geld- und Sachleistungen (bspw. periodische Erneuerung von Hilfsmitteln).

Bei Sachleistungen sind die mutmasslichen Erneuerungsperioden und Rechnungsbeträge aufzuführen (vgl. Ziff.

5.2.3)

410 Die Bekanntgabe der Leistungen wird in die Wege geleitet, sobald die Suva diese beim Bereich Regress BSV verlangt. Die Suva übermittelt zu diesem Zweck nach Möglichkeit die LEONARDO13-Datei mit den ihrerseits erfassten Leistungen, sowie nach Fallkonstellation und Verfügbarkeit:

– Taggeldverlauf (bspw. aus Bordereau, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht aus der LEONARDO-Datei ersichtlich ist)

– Verfügungen

– Einsprache- und Gerichtsentscheide

– Medizinische Gutachten / Kreisarztberichte

– Einschätzung Zukunftsrisiko

Der Bereich Regress BSV bestimmt aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Akten die regressfähigen Leistungen.

13 Programm der LEONARDO Productions AG zur Berechnung von Personenschäden und zum Kapitalisieren von Leistungen

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Stehen ihm die dafür notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung, kann der Bereich Regress BSV davon ausgehen, dass sowohl die Kausalität, als auch die Kongruenz der Leistungen vollständig gegeben ist und berücksichtigt bei der Leistungsbekanntgabe sämtliche ab dem Regress-Unfalldatum aufgelaufenen und künftigen Leistungen.

411 Der Bereich Regress BSV verlangt von der IVST die Akten. Die IVST prüft, ob das Leistungsgesuch der versicherten Person rechtskräftig abgeschlossen ist. Ist der Fall seitens IVST abgeschlossen, übermittelt sie dem Bereich Regress BSV das komplette IV-Dossier. Damit der Bereich Regress den Regressfall prüfen kann, müssen folgende Unterlagen in den Akten enthalten sein:

– Regressankündigung AHV/IV

– Arztberichte

– Unterlagen zu Abklärungen hinsichtlich beruflicher Massnahmen

– Gutachten

– Gerichtsentscheide

– rechtskräftige Verfügungen

Sollte der Fall bei der IVST noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein, informiert die IVST den Bereich Regress-BSV. Diese Fälle hat die IVST zu gegebener Zeit und ohne weitere Aufforderung dem Bereich Regress BSV zu unterbreiten, sobald sie rechtskräftig abgeschlossen sind.

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412 Fälle mit anstehender Gesamtleistungsbekanntgabe wer-

den gemäss Rz 407 bearbeitet:

Der Bereich Regress BSV gibt der Suva die Leistungen mittels LEONARDO-Datei bekannt. Die IVST wird über den Betrag der Leistungsbekanntgabe informiert.

4.4 Beendigung des Regressverfahrens

417 Die Suva informiert den Bereich Regress BSV über den

Fallabschluss. Der Bereich Regress BSV schliesst das Dossier und setzt die IVST über den Abschluss in Kenntnis.

418 Muss auf eine Weiterführung des Regresses verzichtet

werden, teilt die Suva dies dem Bereich Regress BSV mit Angabe des Verzichtsgrundes mit. Geeignete Verzichtsfälle können durch den Regressdienst im Rahmen eines eigenen Regressfalles nach Ziff. 5 weiterbearbeitet werden.

5 Eigenes Regressverfahren

501 Bestehen neben den IV-Leistungen keine Ansprüche auf

Leistungen der Suva oder der MV, wird der Regressanspruch der IV vom Regressdienst oder vom Bereich Regress BSV im eigenen Verfahren durchgesetzt.

5.1 Regressankündigung an den Haftpflichtversicherer

502 Der zuständige Regressdienst oder der Bereich Regress

BSV kündigt dem betroffenen Haftpflichtversicherer den Regress für AHV/IV-Leistungen innerhalb eines Jahres seit Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IVST an14. Das Original geht per Einschreiben an den Haftpflichtversicherer mit Kopie an IVST.

14 Vgl Anhang 4: online verfügbar www.regress.admin.ch Rubrik „Formulare“ „Ankündigung des Rückgriffs AHV/IV“

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5.2 Leistungsbekanntgaben

5.2.1 Aufgelaufene Leistungen

503 Aufgelaufene Leistungen werden bei Bedarf und ggf. unter

Mitwirkung der IVST vom Regressdienst oder dem Bereich Regress BSV bekannt gegeben.

5.2.2 Gesamtleistungen

504 Der Bereich Regress BSV oder der Regressdienst stellt die

Leistungen der gesamten im Regressverfahren geltend zu machenden Leistungen unter Mitwirkung der IVST zusammen.

505 Die Zusammenstellung der Gesamtleistungen umfasst

sämtliche seit dem leistungsbegründenden Ereignis erbrachten Leistungen unabhängig davon, ob bereits Bekanntgaben aufgelaufener Leistungen erfolgt sind.

5.2.3 Sachleistungen

506 Für IV-Sachleistungen und Hilflosenentschädigungen für

Versicherte vor dem 20. Altersjahr sowie für medizinische Eingliederungsmassnahmen sind die Rechnungsbeträge in Sumex15 massgebend.

Bei Hilfsmitteln sind neben dem Preis auch das Datum der Abgabe, der voraussichtliche Zeitpunkt des Ersatzes des Hilfsmittels (Ersatzperiode) und der Zweck des Hilfsmittels (Arbeits- oder Lebenshilfe) anzugeben.

15 Sumex ist eine von santésuisse und Suva entwickelte Software zur elektronischen Rechnungserstellung und -übermittlung

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5.2.4 Geldleistungen

507 – Taggelder

Berücksichtigt wird der Bruttobetrag gemäss Taggeldverfügungen (ohne Abzüge). Falls nötig und ggf. mit Unterstützung der IVST oder selbständig, holen der Regressdienst oder der Bereich Regress BSV bei der AK die detaillierte Abrechnung ein.

508 – Renten und Hilflosenentschädigungen

Mit Unterstützung der IVST bezeichnet der Bereich Regress BSV oder der Regressdienst in der Aufstellung Art und Höhe der tatsächlich ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen und führt ebenfalls die geleisteten Verzugszinse auf.

5.3 Beendigung des Regressverfahrens

509 Der zuständige Regressdienst stellt das Regressverfahren

aus einem der in Rz 404 aufgeführten Gründe ein.

510 Der Regressdienst bzw. der Bereich Regress BSV infor-

miert die IVST über die Erledigung des Regressverfahrens.

6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

6.1 Inkrafttreten

601 Dieses Kreisschreiben tritt am 01. Juli 2019 in Kraft.

602 Die bisherigen Kreisschreiben vom 01. April 2009, 01. Ja-

nuar 1993 und 01. Januar 1992, sowie die Weisungen vom 23. Dezember 1982 und vom 21. Dezember 1983 werden aufgehoben.

6.2 Übergangsbestimmung

603 Dieses Kreisschreiben findet auf sämtliche neuen und hän-

gigen IV-Regresse Anwendung.

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Zuteilung der IV-Stellen an die Regressdienste

Nr. Kanton RD

1 Zürich ZH 2 Bern BE 3 Luzern NW 4 Uri NW 5 Schwyz NW 6 Obwalden NW 7 Nidwalden NW 8 Glarus NW 9 Zug NW 10 Freiburg VS 11 Solothurn BE 12 Basel-Stadt BS 13 Basel-Land BS 14 Schaffhausen SG 15 Appenzell Ausserhoden SG 16 Appenzell Innerhoden SG 17 St. Gallen SG 18 Graubünden SG 19 Aargau BS 20 Thurgau SG 21 Tessin TI 22 Waadt VD 23 Wallis VS 24 Neuenburg VD

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Nr. Kanton RD

25 Genf VD

27 Ausland IVST VD

150 Jura VD

Siehe auch aktuelle Adresse: https://www.ahv-iv.ch/de/Kontakte/IV-Stellen

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Gültig ab 01. April 2009 | Stand: 01. Juni 2023 | 318.108.02 d

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EDI BSV | Kreisschreiben über die Aufgaben der IV-Stellen bei der Ausübung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress IV)

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